1908 7 . § 7. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften werden mit Geldstrafe bis zu 60 „7 oder entsprechender Hast bestraft, soweit nicht nach anderen Be- slimmungen schwerere Strafen verwirkt sind. 8. 8 Anlagen, die bei dem Inkrafttrelen dieser Polizeiverordnung bereits in Betrieb genommen waren, können einer nachträglichen Abnahmeprüfung unterworfen werden. 89. Für die Prüfungen haben die Sachverständigen Gebühren nach Maßgabe der nachstehenden Gebührenordnung von den Besitzern der Azetylen-Anlagen zu beanspruchen. Rudolstadt, den 7. August 1908. Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. J. V. Dr. Körbih#. Gebührenordnung für die Prüfung (Abnahme) von Azetylen-Anlagen. A. Prüfnagsgebühren. 20 50 I 100 200 Umfang der Aulagen bis Normalslammen 1.4 44 1. Vollständige Prüsung der Anlage einschließlich der Prüsung der Apparale und Leitung auf Gasdichte und der System= prüfung der Apparate nach den §§ 7, 9 und 10 der Ver- ordnung vom 22. August 1905 (Ges. S. S. 29) 5“ 20 30 40 50 2. Teilweise Prüfung . a) ausschließlich der Prüsung der Apparate und ertne " 6 15 25 1 35 5 auf Gasdichte 15 b) usschliüch der vorsehenden Prufma * der Systen « pentitsitqbckAppqictsachdeuss7und9dekmtlct l genannten Verordnung 10 20 30 10 Bei Anlagen über 200 Normolfammen nird der r geitanfrand, die Stunde zu 5 J7, mindestens aber der jeweilig zutreffende Höchstsaß nach Ziffer 1 oder 2 berechnet. 17