50 1908 Der prüfende Sachverständige bezw. der Überwachungsverein hat neben den Gebühren Anspruch auf Reisevergütung, und zwar werden bei Reisen nach außer- halb erhoben: für 1 km Eisenbahn einfache Fahrt . 0,09 für 1 km Landweg einfache Fahrt bei Entserunngen von mehr als 2 tem.. 0,60 „ Bei Landwegen von Entfernungen über 2 kum onnen mindestens 8 km be- rechnet werden. Findet die Abnahme bei Gelegenheit der Dampfkesselrevisionen slatt, so werden die Reisekosten nur anteilig berechnet. Kann infolge eines Verschuldens des Auftraggebers die Prüfung an dem festgeseyten Tage überhaupt nicht vorgenommen oder nicht zu Ende geführt werden, so sind außer den oben genannten Reisevergütungen die halben Beträge unter A 1 und 2 zu berechnen. Der Besitzer der Anlage ist anßerdem verpflichtet, die zu den Prülfungen nötigen Arbeitskräfte und Vorrichtungen, insbesonderc eine Druck- pumpe bereitzustellen oder Ersatz der dafür notwendigen Aufwendungen zu leisten. B. Allgemelne Sesftimmungen. Bei Beleuchtungsanlagen ist für die Verechnung der Prüfungsgebühr die auf den stündlichen Normalverbrauch von 10 Litern umgerechnete Zahl der vorhandenen Flammen maßgebend. Der Azetylenverbrauch zu anderen als Beleuchtungszwecken ist in der vorstehenden Weise, auf Normalslammen umgerechnet, festzustellen. 1AXXIX. Ministerialbekanntmachung vom 109. Angust 1008, betreffend Anderungen der Postordnung vom 20. März 1900. Die nachstehenden Anderungen der Postordnung vom 20. März 1900 (Ges. S. S. 197) werden hierdurch zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Rudolstadt, den 19. August 1908. Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. Frhr. v. d. Recke.