1908 . Gesetzsammlung für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 15. ö. Stück r vom- Jahre 1008. n XXmm Verordnung vom 16. Oktober 1908, die Bekämpfung der Jufluenza der Pferde betreffend. Nachdem durch Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers vom 29. Juli 1908 (R. G. Bl. S. 479) auf Grund des 8 10 Abs. 2 des Gesetzes, betresfend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen, vom (N. G. Vl. 1894, S. 409) für den ganzen Umfang des Reiches bis auf weiteres für die als Jufluenza der Pferde bezeichneten Krankheiten (Brustseuche und Rotlansseuche oder Pferdestaupe) die An- zeigepflicht im Sinne des § 9 des erwähnten Gesetzes eingeführt worden ist, wird zur weiteren Ausführung dieser Anordnung in Gemäßheit der §§ 18 bis 29 a des- selben Gesetzes hiermit folgendes bestimmt: 81. Der erstmalige Ausbruch der allgemein als Jufluenza bezeichneten Krankheiten der Pferde (Brustseuche und Notlaufseuche oder Pferdestaupe) in einem bis dahin seuchefreien Gehöft ist nach erfolgter Feststellung durch den beamteten Tierarzt von der Ortspolizeibehörde sofort auf ortsübliche Weise und vom Landratsamt durch Bekanntmachung in dem für amtliche Veröffentlichungen bestimmten Blatte zur ösfentlichen Kenntnis zu bringen. Außerdem hat die Ortopolizeibehörde den Seuchenauobruch den Polizeibehörden aller dem Senchenorte benachbarten Gemeinden und Gutsbezirke alsbald mitzuteilen: die hier noch in Betracht kommenden hieländischen Ortspolizeibehörden haben ihrer= seits gleichfalls den Seuchenausbruch zur Kenntnis der Ortseinwohner zu bringen. is Fursil. Schwarab. · Miboist. uurenn, LXIX Ansgegeben in Rudolftadt am 30. Oktober 1908.