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        <title>Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzigster Jahrgang. 1909.</title>
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            <idno>gs_schwarzburg_rudolstadt_1909</idno>
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        Grsetzsammlung

für  das

Fürstentum  Schwarzburg-Rudeolstackt.

 

 

1909.

Hiebzrinster  Lahrgang.

Rudolstadt.
Druck  und  Verlag  der  Fürstlich  priv.  Hofbuchdruckerci,
F.  Mihlafl.
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        <pb n="3" />
        *

1.
run

2.  3.  Misene

W  den

3.

“

Inhalts-erzeichnis.

Nr.

1.  Perordnun.
bes  Fürsie

2.  Mialisgeklarwon,

  8.  danuor  1909,  betreffend  die  Einberufung  des  Landiags
zunn  tmachung  i  10.  dit  1008.  belressend  eine  Kndeärz
  1900.

r  Pihen  vom  20.

1.  aen

Vesiann  zn  su  von  7  20.  Jannar  1900,  betressend  einen  Nocherten
  eglement  nt  die  Magdeburgische  Land--Feuer-Sozietät
848

—
—

pri
Bektanntm  machung  vom  28.  Febru  ar  100#  zur  weiteren  Audrung

  v  -  vom  30.  Mai  1908,  betressend  die  Abänderung

5.  #

 

h.  BMr  1900.  belressend  das  Ableben  des  Durchlauchtigsten

veR  r  ein  ther  zon  Schwarzburg.Sondershaufen  und  den  Regierungsantritt

  des  Durch  gachiigsten  Fürsten  Günther  zu  Schwarzburg-  Rudolstadt

im  Fürstentum  Schwannn

urg.  Sonde

ohausen
6.  Geseh  vom  29.  März  1009,  den  Staalshaushaltsetat  für  die  Finanzperiode

1909  bis
7.  9  vom  3

steuergesehes  a  31.  I.  Mai
r

1911  beir  ff
1.  März  100  bruesen  die  weitere  #bänderung  des  Einkommen-900.

  ann  eine  weilere  Ergänzung  des  Klussührungsn

  anue  u  Gesetzbuche  vom  11.  Juli  1899  hinsichtlich  des

9.  Minlsterlak-Berordnung  vr  r  10.  Abril  1009,  betreffend  die  Einhebung  der
Sherel  und  der  Fbiefer  während  der  Finanzperiode  1909  bis  1911
10.  Gesetz  vom  20.  April  1909,  betressend  die  Feststellung  des  Prozentsatzes  für
die  während  der  Finanzperiode  1909  bis  1911  zu  erhebende  Grund=  und

Gebäudeste

18.  Gesetz  vo

uer
Berordnung  vom  20.  April  1009,  betressend  m  ceinhebung  der
und  Gebäudesleuer  währen  der  Finanzpersode  1

Bellanntmachung  ,  betrefsend  o  e  Bicsa  en

 

Aereinkonmmen  W6  -  E-  2—  50  Osterreich-U
Mai

n
etress  ndie  Anfbrinqiinq  von  2  2

geno  unrtr  an  das  Reich
        <pb n="4" />
        zi##  At.
7.  14.

 
 
 
 
  

1909,  betreffend  bie  Beschãftigung
s  Ienqeldbe  Ichestdea

oder  Gemeindedienst

betressend  Möändenung  der

1909,

   

16.

17.

18.

19.

20.  -  B  Jischg,  des  dRelcheges.  her
21.  he,  7  r5  eren  herid
22.  O  obek14100bclkcfcneme  derung
23.  —  Oltober  1909.  betressend  bie  Ein-25.
  1900,  betressend  —*s*k
20.  1000,  betreffend  die  Ab-27.
  1901,  betressend  bie  Ver-28.
  «  i909,  betreffend  bie  Vergegenseitige

  Auerkennung  der

—  ——  —

    
   
 
   

Seit
        <pb n="5" />
        1909

Gesetzsammlung

für  das  Fürstentum  Schwarzburg-Rudolstadt.

1.  Stück  vom  Jahre  1009.

 

Inh  alt:  Verordnung,  belressend  die  Elnberusung  des  Landiage.  S  S.  1.  Verordnung,  belrefsend
eine  Auderung  der  Postordnung.  S.  2.

 

I  Verrordnung
vom  8.  Jannar  1909,
betreffend  die  Einberufung  des  Landtags  des  Fürstentums.

Wir  Günther,  von  Gottes  Gnaden  Fürst  zu  Schwarzburg,
Graf  zu  Hohnstein,  Herr  zu  Arnstadt,  Sondershausen,  Leutenberg
und  Blankenburg,

verordnen  hiermit,  daß  der  Landtag  des  Fürstentums  auf

den  8.  Februar  d.  Is.

in  Unsere  Residenz  Rudolstadt  einberufen  werde  und  beauftragen  Unser  Ministerium
mit  der  Ausführung  dieser  Verordnung.

Urkundlich  unter  Unserer  eigenhändigen  Unterschrist  und  beigedrucktem  Fürstlichen
  Jnsiegel.

So  geschehen

Rathsfeld,  den  3.  Jannar  1909.
#„  Günther,  Fürst  zu  Schwarzburg.
Frhr.  v.  d.  Recke.

1

Fa##t.  Schwarzb.-Rudolhh.  (esesammlung  I.XX.
Ausgegeben  in  Mudolftadt  am  10.  Jannar  1900.
        <pb n="6" />
        2  1909
II.  Ministerial  Betanntmachung.

vom  19.  Dezember  1908,
betreffend  eine  Anderung  der  Postordnung  vom  20.  März  1900.
Die  nachstehende  Anderung  der  Postordnung  vom  20.  März  1900  (Ges.  S
197)  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht.
Rudolstadt,  den  19.  Dezember  1908.

Fürstlich  Swachburg  Ministerlam.
Frhr.  v.  d.

G

Anderung  der  Dostordnung.
vom  20.  März  1900.

Auf  Grund  des  §  50  des  Gesetces  über  das  Postwesen  des  Deutschen  Reichs
vom  28.  Oktober  1871  wird  die  Postordnung  vom  20.  Märg  1900  wie  folgt
ergänzt:

Im  §  41  „Aushändigung  von  postlagernden  Sendungen“  ist  als  zweiter
Absatz  zu  l  einzuschalten:

Auf  Antrag  sind  von  den  Postämtern  gegen  eine  Schreibgebühr  von  50  Pf.
Postausweiskarten  auszustellen,  die  bei  allen  Postanstalten  als  Ausweis  gelten.

Vorstehende  Anderung  tritt  sofort  in  Krafl.

Berlin  Was,  den  12.  Dezember  1908.

Der  Reichskanzler.
In  Verl#r#tung:
Kraetke.
        <pb n="7" />
        1909  3

Gesetzsammlung

für  das  Fürstentum  Schwarzburg-Rudolstadt.

2.  Stück  vom  Jahre  1009.

 

J  ih  alt:  WMirsierial-  .  elaunimnachiig  veureffend  e  einen  ist  zu  dem  erneuerlen  Reglenieni
l  für  die  Magdeburgische  Land-Feuer-  Sohieia.  S.

 

½  III.  Ministerial-Bekanntmachung
vom  20.  Jannar  1909,
betreffend  einen  Nachtrag  zu  dem  erneuerten  Reglement  für  die
Magdeburgische  Land-Feuer-Sozietät  vom  28.  April  1843.

Nachdem  der  nachstehend  abgedruckte  Nachtrag  zum  Reglement  für  die  Magdeburgische
  Land-Feuer-Sozietät  vom  28.  April  1843  (Ges.  S.  1844  S.  61  und
109)  von  Seiner  Durchlaucht  dem  Fürsten  mit  der  Maßgabe  genehmigt  worden
ist,  daß  die  nur  für  die  im  Königreich  Preußen  wohnenden  Sozietätsbeamten  geltende
Bestimmung  des  Absatz  1  Sat  1  des  §  27  auf  die  im  JFürstentume  wohnhaften
Sozietätsbeamten  keine  Anwendung  firdet,  bringen  wir  deuselben  hierdurch  zur
öffentlichen  Kenntnis.

Rudolstadt,  den  20.  Jannar  1909.

Fürstlich  Schwarzburg.  Ministerium.
Frhr.  v.  d.  Recke.

Farkhl.  Schwarzb.-Niudolst.  Geselammlung  I.XXN.
Ausgegeben  in  Rudolftadt  am  23.  #  140%
        <pb n="8" />
        1909

Nachtrag
zum  Reglement  der  Magdeburgischen  Land-Feuer-Sozietät
vom  28.  Upril  1843.

Auf  Grund  des  Beschlusses  der  Sozietäts-Deputation  vom  28.  September  1908.

5  27  erhält  folgende  Fassung:

„Die  Sozietätsbeamten  haben  die  Rechte  und  Pflichten  mittelbarer  Staaksbeamten,
  soweit  sie  nicht  unmittelbare  Staatsbeamte  sind.  Sie  beziehen  entweder
ein  festes  Gehalt  oder  Remuneration  nach  dem  von  der  Deputation  festgesetzten  Etat.

Die  Kreisdirektoren  erhalten  kein  bestimmtes  Gehalt,  sondern  eine  angemessene
Dienstaufwandsentschädigung  als  Panschalsumme,  deren  Höhe  die  Deputation  im
Etat  festsetzt.  Anßerdem  erhalten  dieselben,  wenn  sic  in  Sozietätsangelegenheiten
Reisen  machen,  an  Diäten  und  Reisekosten  zusammen  täglich  15  Mark  bis  zu
59  km  zurückgelegte  Landwegstrecke,  von  60  km  an  30  Mark  (siehe  Deputalionsbeschluß
  vom  28.  September  1900).  Über  die  Bureankosten  der  Generaldirektion
und  der  Hauptkasse  hat  die  Deputation  nähere  Bestimmungen  zu  treffen.“
        <pb n="9" />
        1909

Gesetzsammlung

für  das  Fürstentum  Schwarzburg-Rudolstadt.

3.  Stück  vom  Jahre  1009.

 

J  h  li:  Ministerial-Bekanntmachung  zur  weiteren  Ausführung  des  Reichsgesetzes  vom  30.  Mai
Inhalt:  1908,  betreffend  die  Abãnderung  der  Gewerbeordnung  S.  5.

IIV.  Ministerial-Bekanntmachung
vom  28.  Februar  1909

zur  weiteren  Ausführung  des  Reichsgesetzes  vom  30.  Mai  1908,
betreffend  die  Abänderung  der  Gewerbeordumg.

Zur  weiteren  Ausführung  des  Reichsgesepes  vom  30.  Mai  1908,  betreffend
die  Abänderung  der  Gewerbeordnung  (R.G.Bl.  S.  356),  bestimmen  wir  hiermit
folgendes:  6

Zu  Art.  1  Ziff.  II11  Abs.  2

Von  der  Ermächtigung  zur  Verleihung  der  Befugnis  zur  Anleitung  von
Lehrlingen  wird  die  höhere  Verwaltungsbehörde  nur  in  besonderen  Fällen,  wenn
sie  den  betressenden  Handwerker  zur  Anleitung  von  Lehrlingen  für  ausreichend  befähigt
  erachtet,  Gebrauch  machen.  Hier  werden  vor  allem  solche  Personen  in  Betracht
  kommen,  die  das  Handwerk  bereits  geraume  Zeit  selbständig  und  persönlich
ausgeübt  haben,  oder  die  nach  längerer  Tätigkeit  als  Werkmeister  in  Fabriken
oder  in  ähnlicher  Stellung  eine  Beschäftigung  im  Handwerk  ergreifen.  Auf  die
Anträge  der  Handwerkskammer  und  gegebenenfalls  der  Innungen  wird  tuulichst
Rücksicht  genommen  werden.

Farttl.  Schwarzb.,#dollt.  Gejsetzlammlung  I.XXN.
Ausgegeben  in  Rudolstadt  am  11.  März  1909.
        <pb n="10" />
        6“  1909V

Ein  Widerruf  der  Befugnis  zur  Anleitung  von  Lehrlingen  wird  wegen  der
schweren  wirtschaftlichen  Folgen  einer  solchen  Maßnahme  nur  nach  sorgfältiger
Prüfung  aller  einschlagenden  Verhältnisse  und  im  allgemeinen  nur  dann  ausgesprochen
  werden,  wenn  die  Voraussebbungen  des  §  126  a  vorliegen.  Auch  hier
werden  die  Anträge  der  Handwerkskammer  und  gegebenenfalls  der  Innungen  möglichst
  berücksichtigt  werden.  Im  übrigen  wird  es  besonders  Aufgabe  dieser  Korporationen
  sein,  auf  Grund  ihrer  Wahrnehmungen  die  Anträge  auf  Widerruf  der
Anleitungsbefugnis  bei  der  höheren  Verwaltungsbehörde  zu  slellen.

Von  der  erfolgten  Verleihung  der  Befugnis  zur  Anleitung  von  Lehrlingen
sowie  von  dem  Widerruf  dieser  Befugnis  wird  der  Handwerkskammer  und  der
Ortspolizeibehörde  Nachricht  gegeben  werden.

Zu  Art.  1  Ziff.  111  Abs.  3.

Als  Fälle,  in  welchen  die  untere  Verwaltungsbehörde  die  Befugnis  zur  Anleitung
  von  Lehrlingen  bis  zur  Daner  eines  Jahres  erteilen  kann,  sind  beispielsweise
  zu  betrachten:  Die  Behinderung  des  Lehrherrn  durch  längere  Abwesenheit
oder  Krankheit,  Ausscheiden  seines  bisherigen  Vertreters  aus  dem  Gewerbebetrieb
und  ähnliches.  Auch  hier  ist  die  Handwerkskammer  vor  der  Verleihung  gutachtlich
  zu  hören.

Dabei  ist  zu  beachten,  daß  die  geseßlich  vorgesehene  Fristbestimmung  nicht
durch  Wiederholung  des  Antrags  kurz  nach  Ablauf  der  Frist  umgangen  wird.
Eine  Verlängerung  der  Frist  über  die  Dauer  eines  Jahrcs  hinaus  ist  vielmehr
stets  bei  der  höheren  Verwaltungsbehörde  zu  beantragen,  welche  hierüber  die  Handwerkskammer
  hören  wird.

Auch  von  der  Erteilung  der  Befugnis  zur  Anleitung  von  Lehrlingen  in  den
Fällen  des  §  129  Abs.  3  ist  der  Handwerkskammer,  sowie  der  Ortspolizeibehörde
Mitteilung  zu  machen.

Üüber  die  Verleihung  ist  dem  Berechtigten  eine  Bescheinigung  auszustellen.

Zu  Art.  1  Ziff.  III  Abs.  6.
Den  Prüfungszeugnissen  der  nach  Mastgabe  des  Prüfungs-Regulativs  für  Bauhandwerker
  vom  22.  Dezember  1865  (Ges.  S.  1866  S.  1)  und  der  Ministerial-Bekanntmachung
  vom  4.  April  1901  (Ges.  S.  S.  86)  bestellten  Kommission  zur
        <pb n="11" />
        1909  7

Prüsung  der  Bauhandwerker  wird  die  Wirkung  der  Verleihung  der  in  §  129  Abs.  1
bezeichneten  Befugnisse  für  Maurer  und  Zimmerlente  beigelegt.  Der  Eintritt  dieser
Wirkung  wird  davon  abhängig  gemacht,  daß  der  Besitzer  des  Prüfungszeugnisses  in
dem  Gewerbe  oder  in  dem  Zweige  des  Gewerbes,  in  welchem  die  Anleitung  der
Lehrlinge  erfolgen  soll,  zwei  Jahre  lang  hindurch  persönlich  tätig  gewesen  ist.

Zu  Art.  1  Ziff.  IV.

In  Betrieben,  in  denen  mehrere  —  nicht  verwandte  —  Gewerbe  vereinigt  sind,
kann  der  Unternehmer  abweichend  von  den  bisherigen  Bestimmungen,  auch  wenn
er  für  eines  der  Gewerbe  den  Voraussetzungen  des  §  129  entspricht,  die  Anleitungsbefugnis
  für  die  übrigen  Gewerbe  nur  noch  durch  Verleihung  erwerben.  Nur  für  die
Gewerbe,  für  die  er  die  Anleitungsbefugnis  besitzt,  ist  der  Unternehmer  befugt,  ein
Lehrzeugnis  auszustellen.  Sind  dagegen  die  mehreren  Gewerbe  verwandt,  oder
handelt  es  sich  um  mehrere  Einzelzweige  des  nämlichen  Gewerbes,  die  gleichzeitig.
durch  einen  Unternehmer  betrieben  werden,  welcher  für  einen  Einzelzweig  den
Voraussetzungen  des  §  129  der  Gewerbeordnung  entspricht,  so  sieht  dem  Unternehmer
die  Anleitungsbefugnis  für  die  gleichzeitig  betriebenen  verwandten  Gewerbe  oder
verschiedenen  Einzelzweige  desselben  Gewerbes  zu,  da  die  Bestimmungen  der  bisherigen
Absätze  2  und  3  (jeht  1  und  2)  des  §  129#  #  aufrecht  erhalten  sind.

Zu  Art.  Ziff.  VI.

Durch  die  neue  Fassung  des  §  13lc  Abs.  1  ist  den  Lehrlingen  die  Ablegung
der  Gesellenprüfung  nach  Ablauf  der  Lehrzeit  zur  Pflicht  gemacht  worden,  ohne  daß
jedoch  ein  Zwang  dazu  oder  eine  Bestrafung  eines  Lehrlings,  welcher  sich  der
Gesellenprüfung  nicht  unterzieht,  möglich  ist.

Zu  beachten  ist,  daß  der  Innung,  sowie  dem  Lehrherrn  die  Pflicht  auferlegt
ist,  den  Lehrling  zur  Gesellenprüfung  anzuhalten.  Es  kann  daher  ein  Lehrherr,
welcher  den  Lehrling  nicht  zur  Ablegung  der  Gesellenprüfung  anhält,  Bestrafung
gemäß  &amp;amp;  148  Ziff.  9  und  im  Wiederholungsfalle  Entziehung  der  Befugnis  zum
Halten  und  zur  Anleilung  von  Lehrlingen  auf  Grund  des  §  1  26a  zu  gewärtigen  haben.

Zu  Art.  1  Ziff.  VII  Abs.  I.

Zur  Vermeidung  von  Zweifeln  wird  hervorgehoben,  daß  aus  dem  Bestehen
einer  von  einer  Innung  gemäß  §  81b  Ziff.  2  veranstalteten  Meisterprüfung  ein
Recht  zur  Führung  des  Meistertitels  in  Verbindung  mit  der  Bezeichuung  eines

.
        <pb n="12" />
        8  1909

Handwerks  nicht  hergeleitet  werden  darf,  daß  dagegen  andererseits  auch  nicht
selbständigen  Handwerkern  dieses  Recht  zusteht,  sofern  sie  sonst  den  Voraussebungen
des  neuen  Abs.  1  des  §  133  genügen.

Zu  Art.  1  Ziff.  VII  Abf.  3.

Abweichend  von  dem  bisherigen  Rechte  ist  die  Zulassung  zur  Meisterprüfung
nunmehr  für  den  Regelfall  von  dem  vorgäugigen  Bestehen  einer  Gesellenprüfung
abhängig  gemacht.  Jedoch  wird  nur  die  Ablegung  einer  Gesellenprüfung  überhaupt,
nicht  aber  gerade  der  Gesellenprüfung  in  dem  Handwerk,  für  welches  demnächst  die
Meisterprüfung  abgelegt  werden  soll,  erfordert.  Diejenigen  also,  die  nach  bestandener
Gesellenprüfung  ein  neues  Handwerk  ergreifen,  brauchen,  um  darin  zur  Meisterprüfung
  zugelassen  zu  werden,  sich  nicht  einer  nochmaligen  Prüfung  als  Geselle  zu
unterziehen.  1  Die  Ablegung  einer  Gesellenprüfung  bildet  „in  der  Regel“  die  Voraussetzung
  für  die  Zulassung  zur  Meisterprüfsung.  Für  die  über  die  Zulassung  emscheidende
  Stelle  ist  somit  die  Möglichkeit  gegeben,  in  geeigneten  Fällen  Ausnahmen
zu  gestatten.  Dabei  wird  in  gleicher  Weise  wie  bei  der  Handhabung  des  §  129
Abs.  2  besondere  Rücksicht  auf  die  Personen  zu  nehmen  sein,  die  bereits  geraume
Zeit  hindurch  als  selbständige  Handwerker  oder  als  Werkmeister  u.  s.  w.  tätig
hewesen  sind.  Die  geforderte  dreijährige  Gesellenzeit  kann  ganz  oder  teilweise  auch
in  einem  Großbetriebe  zurückgelegt  werden.)

Zu  Art.  1  Ziff.  VIII.
Die  nach  Maßgabe  des  Prüfungs-Regulativs  für  Bauhandwerker  vom
22.  Dezember  1865  (Ges.  S.  1866,  S.  1)  und  der  Ministerial-Bekanntmachung
vom  4.  April  1901  zur  weiteren  Ausführung  des  Reichsgesehes  vom  26.  Juli  1897,
betreffend  die  Abänderung  der  Gewerbeordnung  (Ges.  S.  S.  36),  bestandene  Prüfung
wird  der  Meisterprüfung  im  Sinne  des  §  133  gleichgestellt.

Zu  Art.  11  Ziff.  I.

Bei  der  auf  Grund  dieser  Gesetzesbestimmung  erfolgenden  Verleihnug  der
Anleitungsbefugnis  ist  davon  auszugehen,  daß  auch  schon  die  bisher  geltenden  Vor
schriften  über  die  Befugnis  zur  Anleitung  von  Lehrlingen  zugunsten  der  letteren,
nicht  des  Lehrherrn  ergangen  sind,  so  daß  also  diesen  ein  wohlerworbenes  Recht,
daß  ihnen  die  einmal  beigelegte  Befugnis  auch  nach  erfolgter  Gesetzesänderung
unter  allen  Umständen  erhalten  bleibe,  nicht  zusteht.  Nur  im  Falle  des  Art.  I1
        <pb n="13" />
        1909

Ziff.  I  Satz  2  ist  ein  rechtlicher  Anspruch  auf  Verleihung  der  Befugnis  zur  Au—
leitung  von  Lehrlingen  gegeben.  Einen  solchen  hat
wer  am  1.  Oktober  1908
entweder,  nachdem  er  die  Befähigung  zur  Anleitung  von  Lehrlingen  durch
die  nach  ordnungsmäßiger  Lehrzeit  erfolgte  Ablegung  der  Gesellenprüfung
erworben  hatte  (biöheriger  §  129  Abs.  1,  erster  Fall),  nach  zurückgelegtem
21.  Lebensjahre  fünf  Jahre  hindurch  in  selbständiger  oder  unselbständiger
Stellung  sein  Gewerbe  ausgeübt  hat  (für  Personen,  die  am  1.  April  1901
das  17.  Lebensjahr  vollendet  hatten,  genügt  nach  Art.  7  des  Reichsgesetzes
vom  26.  Juli  1897  statt  der  ordnungsmäßigen  Lehrzeit  und  der  Gesellenprüfung
  eine  zweijährige  Lehrzeit),
oder  nachdem  er  die  Anleitungsbefugnis  auf  Grund  fünfjähriger  persönlicher
selbständiger  Ausübung  des  Handwerks  oder  auf  Grund  ebenso  langer
Tätigkeit  als  Werkmeister  oder  in  ähnlicher  Stellung  erworben  hatte  (bisheriger
  5§  129  Abs.  1,  zweiter  Fall)  nach  zurückgelegtem  24.  Lebensjahre
fuf  Jahre  in  Heinem  Gewerbe  tätig  gewesen  ist.
obd  er  *8134  4.  v.  l  A.  :  9#.
behörde  bisheriger  5  120  Abs.  2)  füuf  Jahre  in  *  Geverbe  tätig  war.
Denjenigen  Handwerkern,  welche  am  1.  Oktober  1908  die  Anleitungs.
befuguis  besitzen,  aber  noch  nicht  fünf  Jahre  mit  derselben  in  ihrem  Gewerbe
tälig  gewesen  sind,  kann  die  untere  Verwaltungsbehörde  die  Anleitungsbefugnis
  verleihen.  Diese  Verleihnng  wird  dann  in  Frage  kommen,  wenn
die  betrefsenden  Handwerker  auc  besonderen  Gründen  den  neuen  Anforderungen
nicht  oder  mit  erheblicher  Erschwerung  nachzukommen  vermögen.  Namentlich
wird  auf  die  Verhältnisse  derjenigen  Handwerker  Rücksicht  zu  nehmen  sein,
die  bei  Inkrafttreten  des  Gesetzes  bereits  einige  Zeit  ihr  Gewerbe  selbständig
betrieben  haben.
Vor  der  Verleihung  der  Anleitungsbefugnis  auf  Grund  des  Art.  11
Ziff.  1  Sab  2  und  3  ist  die  Handwerkskammer  zu  hören,  von  der  erfolgten
Verleihung  ist  ihr,  sowie  der  Ortspolizeibehörde  Nachricht  zu  geben.
Rudolstadt,  den  28.  Februar  1909.

Fürstlich  Schwarzburg.  Ministerinm.
Frhr.  v.  d.  Recke.
        <pb n="14" />
        <pb n="15" />
        1909  Il

Gesetzlammlung

für  das  Fürstentum  Schwarzburg-Rudolstadt.

4.  Stück  vom  Jahre  1909.

 

Inha  in  Patent,  betreffend  das  Ableben  des  Durchlauchtigsten  Fürslen  Karl  Günther  von
alt:  Schwarzburg-Sondershausen  und  den  Regierungsamtrikt  des  Durchlauchtigsten  Fürslen
Günther  zu  Schwarzburg=  Rudolstad!  im  Fürstentum  Schwarzburg-Sondershausen.
S.  11.  —  Gesehb,  betressend  den  Staalshaushalts-Elat  für  die  Finanzperiode  1909
bis  1911.  S.  13.—  Gesetz,  betressend  die  weilere  Abänderung  des  Einkommensteuergesetzes
  vom  31.  Mai  1902.  27
V.  Patent,
vom  29.  März  1909,
betreffend  das  Ableben  des  Durchlauchtigsten  Fürsten  Karl  Günther
von  Schwarzburg-Sondershausen
und  den  Regierungsantritt  des  Durchlauchtigsten  Fürsten  Günther  zu
Schwarzburg-Rudolstadt  im  Fürstentum  Schwarzburg-Sondershausen.

Wir  Günther,  von  Gottes  Gnaden  Fürst  zu  Schwarzburg,  Graf  zu
Hohnstein,  Herr  zu  Arnstadt,  Sondershausen,  Lentenberg,  Blankenburg  usw
fügen  hiermit  kund  und  zu  wissen,  daß  es  Gott  dem  Allmächtigen  in  Seinem  unerforschlichen
  Ratschlusse  gefallen  hat,  den  Durchlauchtigsten  Fürsten  Karl  Günther
von  Schwarzburg  usw.  als  Letzten  der  Sondershäuser  Linic  Unseres  Fürstlichen
Gesamthauses  durch  einen  sanften  Tod  aus  dieser  Zeitlichkeit  abzurufen.

Tief  erschüttert  stehen  wir  an  der  Bahre  des  Seniors  Unseres  Fürstlichen
Gesamthauses  und  sind  überzeugt,  daß  das  ganze  Land  den  Verlust  des  teuren
Landesherrn  in  aufrichtigem  Schmerze  und  in  treuer  Verehrung  mit  uns  betrauert.
Möge  das  Andenken  an  den  Hohen  Dahingeschiedenen  in  den  Herzen  aller  Untertanen
  treu  bewahrt  werden.

Fürtl.  Schwarzb.-  Nudolll.  Gesesammlung  I.XX.  1
Ausgegeben  in  Mudolstadt  am  U.  April  1909.
        <pb n="16" />
        is  1909

Nach  dem  Erbfolgerechte  Unseres  Fürstlichen  Gesamthauses  zur  Nachfolge  be
rufen,  treten  wir  die  Regierung  des  Fürstentums  Schwarzburg-Sondershausen  im
Vertrauen  auf  Gottes  Hülfe  und  Beisland  hiermit  an  und  geloben,  doß  Wir  das
Landesgrundgesetz  anerkennen  und  schützen  wollen.

Alle  Beamte  und  Diener  bestätigen  Wir  in  ihren  Amtern  und  erwarten,  daß
dieselben  Uns  die  pflichtmätßige  Treue  halten  und  in  gesetzlicher  Ausübung  ihrer
Amter  beharren  werden.

Zu  sämtlichen  Angehörigen  des  Fürstentums  versehen  wir  Uns,  daß  sie  von
nun  an  Uns  für  ihren  rechtmäßigen  Landesherrn  erkennen  und  Uns  unverbrüchliche
  Treue  und  Gehorsam  beweisen  werden,  wogegen  es  Unser  fester  Wille  ist,
eine  auf  Gerechtigkeit  und  Wohlwollen  gestützte  Regierung  zu  führen  und  des
Landes  Wohlfahrt  nach  Kräften  zu  fördern.

Urkundlich  unter  Unserer  eigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem  Fürstlichen
  Insiegel.

So  geschehen

Rudolstadt,  den  29.  März  1909.

Günther.
(l.  S.)

hegengezeichnet:  gegengezeichuel:
Petersen.  Frhr.  v.  d.  Recke.
        <pb n="17" />
        1909  18
VI.  Gesetz

vom  29.  März  19090,
den  Staatshaushalts-Etat  für  die  Finanzperiode  1909  bis  1911  betreffend.

Wir  Günther,  von  Gottes  Gnaden  Fürst  zu  Schwarzburg,  Graf  zu
PHohnstein,  Herr  zu  Arnstadt,  Sondershausen,  Leutenberg  und  Blankenburg,
verordnen  auf  Antrag  Unseres  Ministeriums  und  mit  Zustimmung  des  getreuen
Landtags,  was  folgt:

81.
Der  diesem  Gesetze  als  Anlage  beigefsügte  Staatshaushalts-Etat  für  jedes  der
Jahre  1900,  1910  und  1911  wird
in  Einnahme  auf  2953220  /
in  Ausgabe  auf  2953220  4
estgestellt.
.  2.

Unser  Ministerium  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesehes  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  eigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem  Fürstlichen
  Insiegel.

So  geschehen

Rudolstadt,  den  29.  März  1900.

gez.:  Günther.

(L.  S.)

Agez.:  Frhr.  v.  d.  Recke.
        <pb n="18" />
        <pb n="19" />
        1909

Staatshaushalts-Etat

für

die  Tinanzperiode  1909  bis  1911.

 

 

 

 

Tiiel  Elnnahme  Johresbeirag
4
Aus  dem  Doman  alrermogen  und  Staotoguie:
1  Pachtgelder.  175450
2  r*v*  1300000
3  aerr  65  5000
1  Ien  3500
5  bcarimen  p  *  Gite  *  55130
6  Zinsen  42000
Steuern:
7  1Grundsteuer  ...  87750
633Gebändesleuer  67000
Einkommensteuer  .  570000
10  Gewerbe-  und  Lerrciesieie  .  88000
11  Erbschaftssteuer  .  21500
12  Hundesteuer  7800
Sportelu  und  vn

13  Sporteln  in  Verwaltungssachen  28500
14Strasgelder  in  7000
15  Gerichtssporteln  180000
166erichtsstrasgelder  13000
17  Ssporteln  ous  der  Finonzerwollung  2500
18Snaasgelder  aus  der  Finanzverwaltung  4000
19  Einkünste  der  Katasterverwaltung  11000
20  Einkünfte  des  Eichungsamtes  ......  2600
Zu  üÜbertragen:  2671630
        <pb n="20" />
        .  1909

Titel  —  ie  Jahresbelrag

r--Übertrag071630


Bergregal.
21  Erträge  aus  Bergwerlen  6000
Permischte  Einnahmen.

22  Reinertrag  der  Landeskreditkasse  40000
23  Chaussecgelden  41000
21  Nebenerträge  der  Stoatsstrahen  .  6500

25  Uberweisungen  aus  dem  Ertrage  der  Nechsstenem-  ).  —
26  Erhebungsgebühren  von  Reichssteuern  19750
27  .Beiträge  zur  Erhaltung  gemeinsamer  Behörden  *!  inrichmngen  12500
28  Abgabe  der  Preußischen  Staatslollerie  38500
29  Insgemein  .  120
—  Aus  den  Kassebestãnden  .  110320

 

Werden  an  der  Ausgabe  1,  Titel  0  gekörgt.

Summe  der  Einnahme:

2053220
        <pb n="21" />
        1909  «
IiIkl  Ansgabe  Jahresbeirag
--I.
  Allgemeine  Staatsverwaltung.
Zürfllches  Haus  (Vit.  1—4):
1Komeralrenu#e  des  Fürslen  100000
2  Naturalleistungen  aus  dem  Domaniim  2700
vDofbaulosten  30000
Apanagen,  Willums,  und  Susentelionege  der  36667
In  Vieichsjwecten  (Fit.  5—6:
5  Bundesral.  2100
6Matrikularbeiträge  38800
7  Dadtag.  8200
Ministerium  Git.  8—17):

8  Besoldung  der  Ministerialbeamten  94500
9  Revisionsbureau  992°
10  anplandedlasse  13080
11  Verwaltungslosten  5700
12  Porto,  Telegramm-=  und  Femerrchgebühr  .  17500
13  Ministerialgebände  7400
14  HReiselosten  1200
15  Vertretungen  400
16  Umzugskosten  400
17  RBu  Unterstühungen  .....  300
Zu  übertragen:  568867
        <pb n="22" />
        18  1909

Titel  Ansgabe  Jobrrebetran
I.  Allgemeine  Staatsverwaltung  *

lbertrag:  m
18  Anwaltsgebühren  und  Gerichiskosten  100
19.Ehrenzeichen  900
20Geheimes  Staatsarchiv  2400
21  Landesbibliothetk  2200
22  Museen  und  Sammlungen  1600
23  Beihülfen  zu  gemeinnützigen  Bestrebungen  300
24  Wortegelder  von  Staatsbeamten.  8240
25  Penusionen  von  Staalsdienern  100100
26  Witwen-  und  Weisenpensionen  51625
27  Zu  Eisenbahnzwecken  1000
28  Insgemein  243

 

Summe  1  Allgemeine  Staaksverwaltung:

 

740475
        <pb n="23" />
        1909  1
Titel  Ausgabe  Jahreobetrag

4A

II.  Innere  Verwaltung.

1|Ableilung  des  Innern  2950
2  Landratsämter.  55350
3  Gendarmerie  41250
4  Bergamt  2150

5  Neturzollegium  sur  Gewerbesachen  .  —

Wehmut-ele-(ciiek6—l4):

oPhysikettmthivaldksie.  4780
7  Impfwesen  .  5000
8Hebammenwesen  1100
Medizinalaussicht  250
10  Landes·  Heil·  nud  Psleleansialt  8000
11Huschüsle  zu  Heilanstalten  2750
12  Irrenpflege  .  18500
13  UAllgemeine  Isspoben  auf  des  Medijinalwesen  500
14  Tierörzte  5050
15  Gesundheilspolizei  1500
16Gewerbepolizei:  2000
17  Polizeiliche  Nebenansgoben  ..  200
18  Mercorologischer  Beobachtungsdienst  600
19  Handwerkskommer  1150
20  Handelskammer  750
21rbeitersekrelariat  750
22  Fortbildungsschulen  .....  800
Bu  uberiragen:  156280
        <pb n="24" />
        20  1909
Titel  Ausgabr  ahrerbeiro
II.  Junere  Perwaltung  #
Übertrag:  156280
23  Fachschulen.  4575
24  Eichnugsamt  5000
25  Generallommission  in  Mersebur  400
26  Landwirtschaftsrat  275
27  Allgemeine  Landeskultur  1100
28  Zur  Unierstützung  der  gLondwirschet  .  7700
29  Fischerei  250
Straßenbau  (Fit.  30—32):

30  Straßenbauverwallung.  60450
51Unterhallung  der  Siraßen.  130000
32  Außerordentl.  Straßenbaukosten  700

33,Ablösungsrenten  an  Gemeinden  wegen  Übernahme  von  Staatsstraßen
und  Brücken  .....  ...  .  ..  16100
34  Beihülfen  zum  Vizinalwegeban  8000
35  Fluß.,  Ufer-  und  Wasserbau  5000
36  Armenwesen  13600
37  Straf-  und  Teleemingsanstauen  .  21000
38  Landeskunde  500
39  Staist#t  .  1600
40  Fur  Kunst  und  Wisseuschest  .  700
41  Landesgrenzen.  750

 

Summe  11  Innere  Verwalltung:

433980
        <pb n="25" />
        1909  21
J  Ausgabe  Jahresbetrag
*
III.  Justiz.
1  Abteilung  der  Justiz  200
2  Oberlandesgericht  losoo
3  Landgericht.  52400
Amlsgerichte  (Sit.  4—119:
4Besoldung  bei  den  Amtsgerichten  181000
5  Burecauaufwand  der  Amtsgerichte  81000
6  Lerwaltungskosien  der  Amtsgerichte  24000
7  Amtsanwälte  2850
8  Gerichtsvollzieher  11300
9  Hertretungen  750
10  Umzugskosten  750
11nterstützungen  200
12  Aufsicht  über  die  Standesämter  450
Summe  III  Juftiz:  327460
        <pb n="26" />
        1909

 

 

22
Titel  Ausgabe  Jahresbetrag
*
IV.  Kirche  und  Schule.
1Abteilung  für  Kirchen,  und  Schulsachen  1100
danubeslirche  (Iit.  2—6):
2  Kirchenregiment  350
3  Verwaltung  der  Landetlitche  6300
4  eistungen  an  Kirchenärarien
5  Staatszuschüsse  für  Zwecke  der  Lanealice  100250
6  Diakonissenwesen  600
7  Außerhalb  der  Landeskirche  stehende  Religionsgemeinschaften  —
Höhere  Schulen  (Fit.  68—11);:
8  Gymnosium  und  Realprogymnasium  zu  Rudolstadt  47200
9  Oöhere  Mädchenschule  zu  Rudolstadt  13350
10  Buschüsse  zu  nicht  staatlichen  höheren  Schulen  10500
11  Stiftungen.  3000
12  Landesseminar  35870
Volkschulen  (Ilt.  13—24):
13  Schulinspektion  1000
14  Alterszulagen  für  Lollelchullehrec  176000
15  Leistungen  an  Schulslellen
16  Beitrag  zur  Pensionskasse  der  Volksschullehrer  .  30000
17  Beitrag  zur  Lehrer.  Witwenkasse  .  14000

 

Zu  übertragen:

448920
        <pb n="27" />
        1909  28
Titel  Ausgabe  Jahresbeirag
IV.  Kliche  und  Schule  #
Ubertrog:  448920
18  Geihilfen  an  Gemeinden  zu  den  Schullasten  50000
19  Beihilsen  zu  den  Kosten  von  Vertretungen  im  Volksschuldienste  2000
20  Beihilsen  zu  Schulbaulen  10000
21  Hanudfertigkeits.,  weiblicher  Handarbeits=  und  Haushaltungs-Unterricht  3000
22  Beihilfen  zu  den  Koslten  von  Hilfsschulen  200
23Schulhygiene  300
24  Allgemeine  Bedürfnisse  der  Volksschule  1300
25  Farstliche  Strickschule  in  Rudolstadt  900
26  Kleinkinderschulen  und  Kinderbewahranstalten  1000
Summe  IV  Kirche  und  ind  Schulen  517520
        <pb n="28" />
        Zu  übertragen:

24  1909
Titel  Ausgabe  Jahresbelrag
*
V.  Finanzen.
1bteilung  der  Finanzen  1900
2  Domönenverwaltung  700
Vorstverwaltung  (Fit.  3—12):
8  Oberforstamt  .  29200
4  Forslaxation  1300
5  Mllgemeine  Kosten  der  Forsiwerwallung  4350
6  Hevierverwaltung.  63250
7  Forstschutz  57325
Aorsllassenwesen  (Fit.  69):
t  Forsilassen  6650
Untereinnehmer  2000
10  Forstlulturen  26700
11  Nuftereitung  trrurnte  180000
12  Waldwegebau  50000
13  Beiträge  zur  Krankenkasse  und  zur  Involidenversicherung  4000
14Jagtwerwaltung  1100
15  Beiträge  zur  land=  und  sorsiwirischaftlichen  Gerufsgenossenschaft  10000
16  Koslen  der  Guts=  und  Waldbezirke  11400
17Deputatleistungen  an  Kirchenärarien  15200
18  Schulslellen  4700
Hochba#n  Gi#t.  19—21):
19Bauverwaltung  12450
20  Baukosten  38000
21  Feuerverslcherung  6350

529475
        <pb n="29" />
        1909  26
rin  Ausgabe  Jahresbetrag
s  VII-tanzen  ·»
lbertrag:  529475
Katasterwesen  (Fit.  22—23):
22  Katasterburcau  16750
23  Katasterämter  64850
Steuerverwallung  (Lit.  21—34):
24vXIIgemeine  Stenerverwallung  4325
Elnllommensteuer  (Fil.  25—27):
25  Einkommensteuer-Veranlagungs-Behörde  14500
26  .  Verfahren  3200
27  9  -Kerusungs.  Verfahren  350
286  VBeranlagung  der  Gewerbestener  550
29  .  Grund=  und  Cebündesteuer  250
30  Erbschastsltneramt  .  200
31Thnringischer  Zoll-  und  Steneruerein  .  12500
32  Rent-  und  Steuerämter  59070
33  Salzsteucrämier  12475
34  Sieueraussicht  8160
35Erhebung  der  Chausseegelder  2050
30  Erlasse  und  Ausfälle  300
Schuldenwesen  (Iit.  37—40):

37  Verzinsung  der  Staalsschuld  140260
38  Tilgung  der  Staalsschuld  ,  34900

39  Verziling,  -#roheen  *  den  w  —*  ert
Horn  14620
40  Sonslige  unorunnennn  .  13000
41Siaatssteuern  fũr  das  außerhalb  des  Furslentums  gelegene  Domanium  2000
Summe  V  Finanzen:  933785
        <pb n="30" />
        20  1909
Titel  Ausgabe  Jahresbetrag
—

Zusammenstellung.
I.  Allgemeine  Staatsverwallung  740475
II.  Innere  Verwaltung  133980
III.  Justizt  327460
IV.  Kirche  und  Schule  517520
V.  Finanzen  .  933785
Summe:  2958220
Abschluß.
Es  betragen:

die  Einnahmen  2953220
2958220

 

die  Ausgaoben.
        <pb n="31" />
        19090  er
VII.  Gesetz

vom  31.  März  1909,
betreffend  die  weitere  Abänderung  des  Einkommensteuergesetzes
vom  31.  Mai  1902.

Wir  Günther,  von  Gottes  Gnaden  Fürst  zu  Schwarzburg,  Graf  zu
Hohnstein,  Herr  zu  Arnstadt,  Sondershausen,  Leutenberg  und  Blankenburg,
haben  auf  Antrag  Unseres  Ministeriums  und  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtags
  zur  Ausführung  des  Reichsgesepes  vom  22.  März  d.  Is.  (Reichs-Ges.-Bl.
S.  329)  über  die  Abänderung  des  Doppelsteuergesetzes  vom  13.  Mai  1870  (Bundes-Ges.-Bl.
  S.  119)  einige  Bestimmungen  des  Einkommensteuergesepes  vom  31.  Mai  1902
(Ges.-S.  S.  41)  abzuändern  beschlossen  und  verordnen  demgemäß,  was  folgt:

Art.  1.
Der  §  2  Ziffer  1V  erhält  folgende  Fassung:
„b)  welche  als  Reichs=  oder  Staatsbeamte  neben  einem  Wohnsiy  im  Fürstentume
  einen  Wohnsitz  in  einem  anderen  Bundesstaate  haben,  in  dem  sich
ihr  dienstlicher  Wohnsitz  befindet,“

Art.  2.
Der  8  2  Ziffer  2b  erhält  folgenden  Wortlaut:
„b)  oder  welche  als  Reichs=  und  Staatsbeamte  neben  einem  Wohnsiy  in
einem  anderen  Bundesstaate  bezw.  in  ihrem  Heimatsstaate  auch  einen
Wohnsitz  und  zugleich  ihren  dienstlichen  Wohnsitz  im  Fürstentum  haben;“

Art.  3.
Die  Bestimmungen  in  den  §8§  3  unter  a,  4  unter  c  und  12  Abs.  3  werden
aufgehoben.

Art.  4.
Die  Vorschrift  unter  §  3b  Abs.  2  wird  durch  folgende  Bestimmung  ersetzt:
„Betriebsstätte  im  Sinne  dieses  Gesetzes  ist  jede  feste  örtliche  Anlage
oder  Einrichtung,  die  der  Ausübung  des  Betriebes  eines  stehenden  Gewerbes
dient.  Außer  dem  Hauptsitz  eines  Betriebes  gelten  hiernach  als  Berriebsstätten:

s
        <pb n="32" />
        28  1909

Zweigniederlassungen,

Fabrikationsstätten,  Ein=  und  Verkaufsstellen,

Niederlagen,

Kontore  und  sonstige  zur  Ausübung  des  Gewerbes  durch  den  Unternehmr.
  selbst,  dessen  Geschäftsteilhaber,  Prokuristen  oder  andere  sländige
Vertreter  unterhaltene  Geschäftseinrichtungen.

Befinden  sich  Betriebsslätten  desselben  gewerblichen  Unternehmens  im
Fürstentume  und  in  einem  oder  mehreren  anderen  Bundesstaaten,  so  erfolgt
die  Heranziehung  zur  Einkommensteuer  im  Fürstentume  nur  anteilig.

Art.  5.
Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Ap-il  1009  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  eigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem  Fürstlichen
  Insiegel.

So  geschehen
Rudolstadt,  den  31.  März  1909.
gez.:  Günther.

(L.  S.)
agez.:  Frhr.  v.  d.  Recke.
        <pb n="33" />
        1909V  L

Gesetzsammlung

für  das  Fürstentum  Schwarzburg-Rudolstadt.

5.  Stück  vom  Jahre  1900.

 

Inhal  Geleb,  betressend  eine  weilere  Ergänzung  des  #ussährungsgesehes  zum  B.  G.  B.  v

nhalt:  11.  Juli  1899  hinsichtlich  des  Vormundschaftswesens.  S.  29.  —  Ministerial=  rr.
ordnung,  betressend  die  Einhebung  der  Gewerbe  und  der  Betriebssteuer  während
der  Finanzperiode  1900  bis  1911.  S.  31.  —  Geset,  betreffend  die  Feststellung
des  Prozentsabes  für  die  während  der  Finanzperiode  1909  bis  1911  zu  erhebende
Grund  und  Gebäudesteuer.  S.  31  —  Minislerial--Verordnung,  betresfend  die  Einhebung
  der  Grund-  und  Gebändesteuer  während  der  Finanzperiode  1909  bis  1911.
S.  32.

 

VIII.  Gesetz
vom  6.  April  1909,
betreffend  eine  weitere  Ergänzung  des  Ausführungsgeseyzes  zum  Bürgerlichen
  Gesetzbuche  vom  1  1.  Juli  1899  hinsichtlich  des  Vormundschaftswesens.

Wir  Günther,  von  Gottes  Gnaden  Fürst  zu  Schwarzburg,  Graf  zu
Hohnstein,  Herr  zu  Arnstadt,  Sondershausen,  Leutenberg  und  Blankenburg,
verordnen  auf  Antrag  Unseres  Ministeriums  und  mit  Zustimmung  des  getreuen
Landtags,  was  folgt:

1.

Der  Art.  170  des  Anoführungsgesetzes  zum  B.  G.  B.  erhält  als  Absatz  2
folgenden  Zusatz:

Dem  Gemeindewaiseurat  können  Frauen,  die  hierzu  bereit  sind,  als  Waisenpflegerinnen
  beigegeben  werden.  Die  Bestellung  erfolgt  widerruflich  nach
Maßgabe  des  Art.  172  dieses  Gesetzes.  Die  Waisenpflegerinnen  haben  den
Gemeindewaisenrat  bei  der  Beaufsichtigung  der  im  Kindesalter  ftchenden  Mündel

Jürse.  Schwarzb.-Rudolst.  Gesensammlung  L.X.
Ausgegeben  in  Ruvolftadt  am  1.  Mai  1000.
        <pb n="34" />
        30  1909

und  bei  der  Überwachung  unehelicher  Mündel  zu  unterstügen.  Ein  Anspruch
auf  Ersat  von  baren  Anslagen  oder  von  Verglltungen  für  Wege  steht  den
Waisenpflegerinnen  nicht  zu.

II.
Hinter  Art.  182  des  Ausführungsgesetzes  werden  als  neue  Artikel  eingeschoben:

Art.  182  .

Durch  Beschluß  einer  Gemeinde  können  mit  Genehmigung  des  Ministeriums
Beamten  der  Gemeinde  alle  oder  einzelne  Rechte  und  Pflichten  eines  Vormundes
für  diejenigen  Minderjährigen  übertragen  werden,  welche  unter  Aussicht  der
Beamten  entweder  in  einer  von  diesen  ausgewählten  Familie  oder  Anstalt
oder,  sofern  es  sich  um  uneheliche  Minderjährige  handelt,  in  der  mütterlichen
Familie  erzogen  oder  verpflegt  werden.

Die  Vorschrift  findet  keine  Anwendung  auf  Minderjährige,  für  deren
Bevormundung  ein  anderes  als  ein  Gericht  des  Fürstentums  zuständig  ist.

Art.  1820b.

Wird  von  der  Befugnis  des  Art.  182  u  Gebrauch  gemacht,  so  endigt
das  Amt  des  bisherigen  Vormundes  von  selbst.  Ein  Gegenvormund  wird
nicht  bestellt.  Dem  Beamien  stehen  die  nach  §  1852  des  B.  G.  B.  zulässigen
Befreiungen  zu.

Der  Beamte  behält,  soweit  nicht  etwas  anderes  bestimmt  ist,  die  Rechte
und  Pflichten  des  Vormundes  auch  nach  der  Beendigung  der  Erziehung  oder
Verpflegung  bis  zur  Volljährigkeit  des  Mündels.  Dem  Vormundschaftsgericht
bleibt  unbenommen,  für  einen  Minderjährigen  einen  anderen  Vormund  zu
bestellen.

Urkundlich  unter  Unserer  eigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem  Fürstlichen
  Insiegel.
So  geschehen
Rudolstadt,  den  6.  April  1900.
gez-:  Günther.

(L.  S.)
agez.:  Dr.  Körbit.
        <pb n="35" />
        1909  31
IX.  Ministerial-Verordnung

vom  19.  April  190),
betreffend  die  Einhebung  der  Gewerbe=  und  der  Betriebssteuer
während  der  Finanzperiode  1909  bis  1911.

Auf  Grund  des  §  2  des  Gesetzes  vom  29.  März  1909,  den  Staatshaushalts-Etat
  der  Finanz-Periode  1909y  bie  1911  betreffend  (Ges.-S.  S.  13),  wird
verordnet,  was  folgt:

1I.  Die  beiden  niedrigsten  Jahressteuersäte  der  Gewerbesteuer  (1./  und  8.7)

bleiben  für  die  Finanzperiode  1909  bis  1911  außer  Hebung,

2.  für  dieselbe  Zeit  ist  die  Betriebsstener  seitens  derjenigen  betriebssteuerpflichtigen
  Gewerbe,  auf  welche  die  Bestimmung  unter  1  Anwendung  zu
finden  hal,  nur  zum  Jahressab  von  10  7  —  §5  50  Ziffer  1  des  Gewerbesteuergesebes
  vom  7.  März  18993  (Gej.-S.  S.  19)  —  zu  entrichten.

Rudolstadt,  den  19.  April  1909.

Fürstlich  Schwarzburg.  Ministerium.
Frhr.  v.  d.  Recke.

1X.  Gesetz
vom  20.  April  1909,
betreffend  die  Feststellung  des  Prozentsatzes  für  die  während  der  Finanzperiode
  1909  bis  1911  zu  erhebende  Grund=  und  Gebäudesteuer.

Wir  Günther,  von  Gottes  Gnaden  Fürst  zu  Schwarzburg,  Graf  zu
Hohnstein,  Herr  zu  Arnstadt,  Sondershausen,  Leutenberg  und  Blankenburg,
verordnen  auf  Antrag  Unseres  Ministeriums  sowie  mit  Zustimmung  des  getreuen
Landtags,  was  folgt:

FW  I.

Der  durch  das  Geseb  vom  19.  Jannar  1872  (Ges.-S.  S.  74)  festgestellte
und  seitdem  für  jede  Finanzperiode  gesetzlich  belassene  Prozentsab  für  die  zu  erhebende
  Grund=  und  Gebäudesteuer,  nämlich  acht  Prozent  des  Reinertrags  der
        <pb n="36" />
        32  19090

steuerpflichtigen  Liegenschaften  und  vier  Prozent  des  Nußungswerts  der  steuerpflichtigen
  Gebäude,  bleibt  auch  für  die  Finanzperiode  1909  bis  1911  bestehen.

Es  sollen  jedoch  25  Prozent  dieser  Steuer  für  die  Finanzperiode  außer
Hebung  bleiben.

8  2.
Unser  Ministerium  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.
Urkundlich  unter  Unserer  eigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem  Fürstlichen
  Insiegel.
So  geschehen
Schwarzburg,  den  20.  April  1909.

gez:  Günther.
(L.  S.)
Ogcz.:  Frhr.  v.  d.  Recke.

.TANXI.  Ministerial-Verordnung
vom  20.  April  1909,
betreffend  die  Einhebung  der  Grund=  und  Gebäudesteuer  während  der
Finanzperiode  1909  bis  1911.

Zur  Ausführung  der  Bestimmungen  in  §  1  Absath  2  des  Gesetzes  vom
20.  April  190)9,  betreffend  die  Feststellung  des  Prozentsates  für  die  während  der
Finanzperiode  1909  bis  1911  zu  erhebende  Grund=  und  Gebäudesteuer,  wird  verordnet,
  daß  diese  Steuer  für  jedes  der  drei  ersten  Viertel  der  Rechnungsjahre  1900
bis  1911  mit  zwei  Prozent  des  Reinertrags  der  steuerpflichtigen  Liegenschaften  und
einem  Prozent  des  Nubungswerts  der  steuerpflichtigen  Gebäude  erhoben  wird,  für
jedes  vierte  Viertel  der  genannten  Jahre  aber  außer  Hebung  bleiben  soll.

Die  Fürstlichen  Steuerämter  werden  angewiesen,  hiernach  zu  verfahren.

Rudolstadt,  den  20.  April  1909.

Fürstlich  Schwarzburg.  Ministerium.
Frhr.  v.  d.  Recke.
        <pb n="37" />
        1909  38

Gesetzlammlung

für  das  Fürstentum  Schwarzburg-Rudolstadt.

6.  Stück  vom  Jahre  1909.

 

Inh  it:  Ministerial-  —  betressend  das.  Viehseuchenũbereinkommen  zwischen  dem
aha  Deutschen  Reiche  und  Osterreich=  Ungarn.  S.  33.  —  Gese  rrfen  die  Aufbringung
  von  ungedeckten  Motrikulorbeitrgen,  an  das  uc7  5“

ADXII.  Ministerial-  Vekanntmachung

vom  3.  Mai  1909,

betreffend  das  Viehseuchenübereinkommen  zwischen  dem  Deutschen  Reiche
und  Osterreich-Ungarn  vom  25.  Jannar  1905.

Die  nachstehende  in  Nr.  12  des  Zentralblatts  für  das  Deutsche  Reich  vom
26.  März  1909  veröffentlichte  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  19.  März
1909,  das  Viehseuchenübereinkommen  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Osterreich=Ungarn
  vom  25.  Jannar  1005  betreffend,  wird  unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung
  vom  19.  Oktober  1907  (Ges.-S.  1907,  S.  165)  hierdurch  noch
besonders  zur  Kenntnis  gebracht.

Rudolstadt,  den  3.  Mai  1909.

Fürstlich  Schwarzburg.  Ministerium.
Frhr.  v.  d.  Recke.

Bekanntmachung.
Mit  Rücksicht  auf  die  derzeitige  administrative  Einteilung  in  den  im  österreichischen
  Reichsrate  vertretenen  Königreichen  und  Ländern  wird  das  Verzeichnis
der  in  den  Anlagen  I  und  II  zum  Viehseuchenübereinkommen  zwischen  dem  Deutschen

Fürhhl.  Schwarzb.-Rudolh.  Geiehlammlung  I.XX.
Ausgegeben  in  Rudolstadt  am  22.  Mai  1909.
        <pb n="38" />
        94  1909

Reiche  und  Osterreich-Ungarn  vom  25.  Jannar  1905  (Reichs-Gesetzbl.  1906,  S.  287)
aufgeführten  Sperrgebiete  wie  folgt  berichtigt:
Anlage  I.
1.  XII.  Drittes  Sperrgebiet  in  Böhmen.
Hinzuzusetzen:
„Bezirkshauptmannschaft  Warnsdorf.“
2.  XVII.  Achtes  Sperrgebiet  in  Böhmen.
Hinzuzusetzen:
„Bezirkshauptmannschaft  Brandeis  a.  d.  Elbe.“
Anlage  II.
a)  In  Osterreich.
3.  XXI.  Erstes  Sperrgebiet  in  Böhmen.
Hinzuzusetzen:
„Bezirkshauptmannschaft  Warnsdorf.“
4.  XXV.  Fünftes  Sperrgebiet  in  Böhmen.
Hinzuzusetzen:
„Bezirkshauptmannschaft  Braneis  a.  d.  Elbe.“
Berlin,  den  19.  März  1909.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Lewald.

.&amp;amp;  XlIII.  Gesetz
vom  10.  Mai  1909,
betreffend  die  Aufbringung  von  ungedeckten  Matrikularbeiträgen
an  das  Reich.

Wir  Günther,  von  Gottes  Gnaden  Fürst  zu  Schwarzburg,  Graf  zu
Hohnstein,  Herr  zu  Arnstadt,  Sondershausen,  Leutenberg  und  Blankenburg,
verordnen  auf  Antrag  Unseres  Ministeriums  sowie  mit  Zustimmung  des  getreuen
Landtags,  was  folgt:
        <pb n="39" />
        1909  30

81.

Die  auf  Grund  des  Reichs-Gesebes,  betreffend  die  Ordnung  des  Reichshaushalts
  und  die  Tilgung  der  Reichsschuld  vom  3.  Juni  1906  (Reichs-Ges.  Bl.  S.  620)
für  die  Reichs-Rechnungsjahre  1906,  1907  und  1908  gestundeten  Matrikularbeiträge
  sind,  sofern  ihre  Nachzahlung  erfolgen  muß,  auf  den  außerordentlichen
Etat  zu  verrechnen.

§*  2.

Das  Ministerium  wird  ermächtigt,  die  hierzu  erforderlichen  Geldmittel  im
Wege  des  Kredits  flüssig  zu  machen,  zu  diesem  Zwecke  eine  verzinsliche  Anleihe
bis  zur  Höhe  von  230000  -“  aufzunehmen  und  dafür  Rentenbriefe  auszugeben.

Die  Verteilung  der  auszugebenden  Rentenbriese  auf  die  Serien  von  1000  M,
500  und  200  „,  die  Tilgung  durch  Auslosung  oder  Rückkauf,  der  Beginn
desselben  und  der  Zinsfuß  wird  durch  landesherrliche  Verordnung  bestimmt.

Im  Uorigen  sindet  auf  die  zu  begebende  Anleihe  das  Gesetz  vom  15.  August
1873  (Ges.-S.  S.  835)  Anwendung.

8  3.

Wenn  durch  das  Reich  ungedeckie  Matrikularbeiträge  aufgelegt  werden,  welche
den  im  Staatshaushaltsetat  festgestellten  Anschlag  übersleigen,  so  ist  der  diesen
Auschlag  übersteigende  Betrag  durch  einen  prozentnualen  Zuschlag  zur  Einkommensteuer
  (Einkommensteuer-Gesep  vom  31.  Mai  1902,  Ges.-S.  S.  41)  aufzubringen.

84.

Das  Ministerium  ist  ermächtigt,  den  hiernach  erforderlichen  Zuschlag  festzusetzen,
auszuschreiben  und  gleichzeitig  mit  der  Einkommensteuer  zu  erheben.

Urkundlich  unter  Unserer  eigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem  Fürstlichen
  Insiegel.

So  geschehen

Schwarzburg,  den  10.  Mai  1909.

Günther.

(L.  S.)

Frhr.  v.  d.  Recke.
        <pb n="40" />
        <pb n="41" />
        1909  97

Gesetzlammlung

für  das  Fürstentum  Schwarzburg-Rudolstadt.

7.  Stück  vom  Jahre  1900.

 

Inh  alt:  Ministerial-Bekanntmachung,  belreffend  die  Beschäftigung  der  pensionierten  Reichsboaamien
  oder  Winven,  und  Waisengeld  beziehenden  Hinterbliebenen  von  Reichsbeamten
im  Staats=  oder  Gemeindedienst.  S.  37.  —  Minislerial-  —  betreffend
Abanderung  der  Telegraphenordnung  vo  vom  16.  uni  1904.

NAXIV.  Ministrial.Veranntmachung
vom  28.  Mai  1909,
betreffend  die  Beschäftigung  der  pensionierten  Reichsbeamten  oder
Witwen=  und  Waisengeld  beziehenden  Hinterbliebenen  von  Reichsbeamten
im  Staats=  oder  Gemeindedienst.

Im  Falle  der  Anstellung  oder  Beschäftigung  pensionierter  oder  im  einstweiligen
Ruhestande  befindlicher  Beamten  des  Reichs  oder  der  deutschen  Schutzgebiete  oder
Witwen=  und  Waisengeld  beziehender  Hinterbliebenen  von  Reichsbeamten  im  hieländischen
  Staats=  oder  Gemeindedienst  sind  von  den  staatlichen  und  kommunalen
Anstellungsbehörden  die  nachstehenden  neuerdings  innerhalb  der  Reichsverwaltung
zur  Einführung  gebrachten  Vorschriften  zu  beachten.

Rudolstadt,  den  28.  Mai  1909.

Fürstlich  Schwarzburg.  Ministerium.
Frhr.  v.  d.  Recke.

Fa#l.  Schwarzb.  Nudokst.  Gesesommlung  I.XN.
Ausgegeben  in  Rudolfladt  am  22.  Juni  wo5.
        <pb n="42" />
        38  1909
Vorschriften

über  die

Einziehung  und  Kürzung  der  Zivilpensionen,  Hinterbliebenenbezüge  und  Wartegelder
  bei  Wiederbeschäftigungen  oder  Wiederanstellungen  von  Pensionären,  Hinterbliebenen
  und  Wartegeldempfängern  nach  Maßgabe  der  §§  30,  57  bis  60  des
Reichsbeamtengesetes  in  der  Fassung  vom  18.  Mai  1907  (Reichs-Gesebl.  S.  245),
der  §§  15  bis  17  des  Beamtenhinterbliebenengesetzes  für  das  Reich  vom  17.  Mai  1907
(Reichs-Gesehbl.  S.  208),  sowie  der  Artikel  I  und  lI  der  Allerhöchsten  Verordnung
vom  23.  Mai  1901  (Reichs-Geseybl.  S.  189).

A.  Einziehnug  oder  Kürzung  von  Pensionen
u)  srüherer  Reichsbramien.
I.  Bei  Anstellung  oder  Beschäftigung.

1.  Nach  §  57  Nr.  2  des  Reichsbeamtengesebes  ruht  das  Recht  auf  den  Bezug
  der  Pension,  wenn  und  solange  ein  Pensionär  im  Reichs=  oder  im  Staatsdienst
  ein  Diensteinkommen  bezieht,  insoweit,  als  der  Betrag  dieses  neuen  Diensteinkommens
  unter  Hinzurechnung  der  Pension  den  Betrag  des  von  dem  Beamten
vor  der  Pensionierung  bezogenen  Diensteinkommens  übersteigt.  Als  Reichs=  oder
Staatsdienst  im  Sinne  dieser  Vorschrift  gilt  laut  §  57  Abs.  2  a.  a.  O.  neben  dem
Militärdienste  jede  Anstellung  oder  Beschäftigung  als  Beamter  oder  in  der  Eigenschaft
  eines  Beamten  im  Reichs-,  Staats=  oder  Kommunaldienste,  bei  den  Versicherungsanstalten
  für  die  Invalidenversicherung,  bei  ständischen  oder  solchen  Justituten,
  welche  ganz  oder  zum  Teil  aus  Mitteln  des  Reichs,  eines  Bundesstaats
oder  einer  Gemeinde  unterhalten  werden.

Bei  Dienstleistungen,  in  welchen  der  Pensionär  zu  der  ihn  wiederbeschäftigenden
Behörde  nicht  in  das  öffentlich-rechtliche  Verhälluis  eines  Beamten,  sondern  lediglich
in  ein  privatrechtliches  Verhältnis  tritt,  sindet  dagegen  eine  Einziehung  oder  Kürzung.
der  Pension  nicht  statt.

2.  Bevor  ein  Pensionär  wieder  angestellt  oder  beschäftigt  wird,  oder  wenn
demnächst  in  seiner  neuen  dienstlichen  Stellung  eine  Anderung  eintriit,  ist  deshalb
in  jedem  Falle  festzustellen,  ob  der  Pensionär  in  das  öffentlich-rechtliche  Verhältnis
eines  Beamten  oder  lediglich  in  ein  privatrechtliches  Verhältnis  zu  der  ihn  beschäftigenden
  Behörde  tritt  bezw.  in  einem  solchen  verbleibt.

Bei  einer  Wiederverwendung  als  Reichsbeamter  ist  dem  Pensionär  in  einer
        <pb n="43" />
        1909  r

mit  ihm  aufzunehmenden  Verhandlung  zu  eröffnen,  daß  er  die  Eigenschaft  eines
Reichsbeamten  wiedererlangt  habe.

3.  Die  Frage,  ob  ein  Beamten=  oder  privatrechtliches  Verhältnis  vorliegt,  ist
nach  den  betreffenden  dienstpragmatischen  Grundsätzen  zu  bestimmen,  wobei  für  die
Annahme  eines  Beamtenverhältnisses  namentlich  entscheidend  sein  wird,  ob  der  Betreffende
  geseblich  der  Disziplinargewalt  unterworfen  ist.  Ein  Pensionär,  welcher
eine  im  Elat  aufgeführte  Stelle  unter  Bezug  der  mil  ihr  verbundenen  Besoldung
bekleidet,  ist  stets  als  Beamter  anzusehen.  Ein  privatrechtliches  Verhältnis  wird
regelmäßig  dann  vorliegen,  wenn  es  sich  um  gering  gelohnte,  lediglich  mechanische
Dienstleistungen  handelt,  welche  aus  sächlichen  Fonds  vergütet  werden.

4.  Diejenige  Reichs-,  Staats-,  Kommunal=  usw.  Behörde,  welche  einen  Reichspensionär
  anstellt  oder  beschäftigt,  hat  derjenigen  Reichsbehörde,  bei  welcher  der
Pensionär  zuleßt  angestellt  war,  von  der  erfolgten  Anstellung  oder  Beschäftigung
unter  genauer  Bezeichnung  der  neuen  Dienststellung  Nachricht  zu  geben.  Dabei
ist  anzugeben,  ob  der  Pensionär  die  Eigenschaft  eines  Beamten  erlangt  hat  oder
ob  er  sich  nur  in  einem  privatrechtlichen  Verhältuisse  zu  der  ihn  beschäftigenden
Behörde  befindet,  sowie  ob  es  sich  um  eine  dauernde  oder  nur  vorübergehende
Beschäfstigung  handelt.

Als  vorübergehende  Beschäftigungen  (§  60  Abs.  2  des  Reichsbeamtengesebes)
gelten  solche,  die  entweder  auf  eine  bestimmte  Zeit  beschränkt  oder  zur  Befriedigung
vorübergeheuder  Bedürfnisse  bestimmt,  mithin  ihrer  Natur  nach  zeitlich  beschränkt  sind.

Die  Benachrichtigung  muß  ferner  genaue  Angaben  über  die  Art  und  die
Höhe  des  bewilligten  neuen  Diensteinkommens  —  unter  Beachtung  der  Vorschriften
des  §  57  Abs.  3  des  Reichsbeamtengesetzes  —  enthalten  und  den  Zeitpunkt  angeben,
  mit  welchem  der  Bezug  des  neuen  Diensteinkommens  beginnt.

5.  In  gleicher  Weise  hat  eine  Benachrichtigung  von  allen  Veränderungen  in
den  Dienstverhältnissen  des  angestellten  oder  wiederbeschäftigten  Pensionärs,  insbesondere
  bei  Erhöhung  oder  Verminderung  des  Diensteinkommens  oder  bei  Verleihung
  oder  Entziehung  der  Beamteneigenschaft,  bei  Stellenwechsel  oder  Wiederausscheiden
  aus  dem  Dienste  stattzusinden.  Ruht  jedoch  der  Pensiousbezug  bereits
ganz,  so  bedarf  es  der  Mitteilung  einer  Diensteinkommenserhöhung  nicht.

6.  Die  zu  4  und  5  angeordneten,  tunlichst  urschriftlichen  und  als  Rechnungsbeleg
  mitzuverwendenden  Nachrichten  sind  in  Zukunft  in  jedem  einzelnen  Falle  und
nachträglich,  soweit  es  nicht  bereits  geschehen  ist,  alsbald  für  alle  diejenigen  Pensionäre

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        <pb n="44" />
        10  1909

zu  geben,  welche  sich  am  1.  April  1907  in  einem  Dienste  der  gedachten  Art  befanden
  oder  seit  dieser  Zeit  in  einen  solchen  eingetreten  sind.

II.  Bei  Wiederpensionierung.

1.  Nach  §§  68  und  39  des  Reichsbeamtengesetzes  kann  die  Pension  wegfallen
  oder  eine  Kürzung  eintreten,  wenn  der  Pensionär  im  Reichs=  oder  Staatsdienst
  im  Sinne  der  Vorschrift  in  §  57  Abs.  2  das.  —  s.  vor  zu  A.  u.  I.  Zisf.  1  —
von  neuem  eine  Pension  erdient.

2.  Es  ist  daher,  sobald  eine  solche  neue  Pension  für  einen  Neichspensionär
festgesetzt  wird,  von  der  sestsependen  Reichs-,  Staats-,  Kommunal=  usw.  Behörde
derjeuigen  Reichsbehörde,  bei  welcher  der  Pensionär  zuletzt  angestellt  war,  unter
Beifügung  einer  Abschrift  der  neuen  Pensionsnachweisung  Nachricht  zu  geben.

3.  Diese  Nachricht  ist  in  Zukunft  in  jedem  einzelnen  Falle  und  nachträglich,
soweit  es  nicht  bereits  geschehen  ist,  alsbald  für  alle  diejenigen  Pensionäre  zu
geben,  welche  nach  dem  1.  April  1907  mit  Pension  aus  einer  neuen  Stellung
der  gedachten  Art  in  den  Ruhestand  übergetreten  sind.

b)  früherer  Beamten  der  Schutzgebiele.

Die  zu  a  getroffenen  Bestimmungen  sinden  gemäß  Art.  1  der  Allerhöchsten
Verordnung  vom  23.  Mai  1901  gleichmäßig  Anwendung  in  bezug  auf  frühere
Beamte  der  Schutzgebiete,  welche  mit  Pension  aus  dem  Schutgebietsdienst  ausgeschieden
  sind,  mit  der  Maßgabe,  daß  die  vorgeschriebenen  Nachrichten  an  das  Reichs-Kolonialamt
  —  bei  Beamten  des  Schubgebietes  Kiantschon  an  das  Reichs-Marineamt
  —  zu  richten  sind.

B)  Einbehaltung  oder  Kürzung  von  Hezügen  der  Hinterbliebenen
u)  früherer  Reichsbeamten.

1.  In  den  Fällen  der  außerhalb  des  Reichsdienstes  erfolgenden  Wiederanstellung
  oder  Beschäftigung  eines  Pensionärs  in  einer  der  im  57  Nr.  2  des
Reichsbeamtengesees  bezeichneten  Stellen  kann  nach  §  15  Nr.  2  des  Beamtenhinterbliebenengesetzes
  das  den  Hinterbliebenen  geseblich  zustehende  Witwen-  und
Waisengeld  einbehalten  oder  gekürzt  werden,  wenn  der  Pensionär  in  der  neuen
Stellung  Versorgungsansprüche  für  seine  Hinterbliebenen  erworben  hat.

2.  Es  ist  daher  von  der  Staats-,  Kommunal=  usw.  Behörde,  welche  solche
Versorgungsansprüche  für  die  Hinterbliebenen  eines  bei  ihr  angestellt  oder  be-
        <pb n="45" />
        1909  1

schäftigl  gewesenen  Reichspensionärs  festsetzt,  alsbald  an  diejenige  Reichsbehörde,
bei  welcher  der  Pensionär  zulebt  angestellt  war,  Mitteilung  zu  machen  unter  Beisügung
  einer  Abschrift  von  der  Festsetzung  der  staatlichen,  kommunalen  usw.  Hinterbliebenenbezüge.
  Insoweit  für  die  Hinterbliebenen  am  oder  nach  dem  I.  April  1907
verstorbener  Reichspensionäre  solche  Festsetzungen  bereits  stattgefunden  haben,  sind
die  entsprecheuden  Nachrichten,  salls  es  nicht  schon  geschehen  ist,  nachträglich  zu  geben.

Nach  §  15  Nr.  3  des  Beamtenhinterbliebenengesepes  ruht  das  Recht  auf
den  Bezug  des  Witwen=  und  Waisengeldes  ferner  bei  einer  Anstellung  oder  Beschäftigung
  der  Witwe  oder  der  Waisen  als  Beamter  oder  in  der  Eigenschaft  eines
Beamten  im  Reichs=  oder  Staatsdienst  im  Sinne  des  §  57  Nr.  2  des  Reichsbeamtengesetzes,
  wenn  das  Diensteinkommen  einer  Wilwe  2000  ,  das  einer
Waise  1000  .7  übersteigt  und  zwar  in  der  Höhe  des  Mehrbetrags.  In  diesen
Fällen  ist  daher  gleichsalls  der  zu  2  bezeichneten  Reichsbehörde  seitens  der  Reichs-,
Staats-,  Kommunal=  usw.  Behörde  eine  entsprechende  Mitteilung  zu  machen.

1.  Nach  §  16  des  Beamtenhinterbliebenengesetzes  ruht  das  Rechl  auf  den
Bezug  des  Witwengeldes  neben  einer  im  Reichs=  oder  Staatsdienst  im  Sinne  des
§  57  Nr.  2  des  Reichsbeamtengesetzes  erdienten  Pension  über  1500  &amp;amp;¾  in  Höhe
des  Mehrbetrags.  In  diesen  Fällen  ist  daher  gleichfalls  entsprechende  Mitteilung,
wie  vorslehend  unter  3  angegeben,  zu  machen.

b)  früherer  Beamten  der  Schutzgebiete.

Dasselbe  wie  zu  a  gilt  nach  Art.  11  der  Allerhöchsten  Verordnung  vom  23.  Mai
190!]  auch  hinsichtlich  der  Bezüge  der  Hinterbliebenen  von  pensionierten  Beamten
der  Schutzgebiete  mit  der  Maßgabe,  daß  die  Nachricht  an  das  Reichs-Kolonialamt  —
bei  Beamten  des  Schupgebiets  Kiautschon  an  das  Reichs-Marineamt  —  zu  richten  ist.

C.  Einziehung  oder  Kürzung  von  Martegeldern
a)  im  einstweiligen  Nuhestand  befindlicher  RNeichsbeamien.

1.  Nach  §  30  des  Reichsbeamtengesetzes  ruht  das  Recht  auf  den  Bezug  des
Wartegeldes,  wenn  und  solange  der  einstweilig  in  den  Ruhestand  versette  Beamte
infolge  einer  Wiederanstellung  oder  Beschäftigung  in  einer  der  im  §  57  Nr.  2
#.  a.  O.  bezeichneten  Stellen  ein  Diensteinkommen  bezieht,  insoweit,  als  der  Betrag
dieses  neuen  Diensteinkommens  unter  Hinzurechuung  des  Wartegeldes  den  Betrag.
des  von  den  Beamten  vor  der  einstweiligen  Versetzung  in  den  Ruhestand  bezogenen
Diensteinkommens  übersteigt.
        <pb n="46" />
        4  1909

2.  Diejenige  Reichs-,  Staats-,  Kommunal=  usw.  Behörde,  welche  einen  im
einstweiligen  Ruhestande  befindlichen  Reichsbeamten  anstellt  oder  beschäftigt,  hat
daher  derjenigen  Reichsbehörde,  bei  welcher  der  Beamte  zuletzt  angestellt  war,  in
gleicher  Weise  Nachricht  zu  geben,  wie  dies  oben  unter  AulI  Ziff.  4  und  5  für
den  Fall  der  Anstellung  oder  Beschäftigung  eines  Reichspensionärs  angeordnet  ist.

5)  im  einftweiligen  Ruhestand  befindlicher  Geamien  der  Schutzgebiele.

Dasselbe  wie  zu  u  wird  mit  Rücksicht  auf  Art.  1  der  Allerhöchsten  Verordnung
vom  23.  Mai  1901  für  die  in  den  einstweiligen  Ruhesland  verseßten  Beamten  der
Schutzgebiete  angeordnet  mit  der  Maßgabe,  daß  die  vorgeschriebenen  Nachrichten  an
das  Reichs-Kolonialamt  —  bei  Beamten  des  Schutzgebietes  Kiantschon  an  das
Reichs--Marineamt  —  zu  richten  sind.

TAV.  Ministerial-Bekanntmachung.
vom  3.  Juni  1909,
betreffend  Abänderung  der  Telegraphenordnung  vom  16.  Juni  190.4.
Die  nachstehende  Anderung  der  Telegraphenordnung  vom  16.  Juni  1901
(Ges.  Samml.  S.  27)  wird  hiermit  zur  öffentlichen  Kenminis  gebracht.
Rudolstadt,  den  3.  Juni  1909.

Fürstlich  Schwarzburg.  Ministerium.
Frhr.  v.  d.  Recke.

Anderung
der  Telegraphenordnung  vom  16.  Juni  1904.
Die  Telegraphenordnung  vom  16.  Juni  190.  wird,  wie  folgt,  geänderl:
1)  Im  §  2,  III,  Telegramme  in  offener  Sprache  betreffend,  erhält  der  2.  Satz
folgende  veränderte  Fassung:
        <pb n="47" />
        1909  *7v

Sie  behalten  die  Eigenschaft  als  Telegramme  in  offener  Sprache  auch,
wenn  sie  abgekürzte  Adressen,  Handelszeichen,  Börsenkurse,  abgekürzte  und  in  der
gewöhnlichen  oder  Handelskorrespondenz  gebräuchliche  Ausdrücke  oder  —  sofern  es
sich  um  Seetelegramme  handelt  —  durch  Buchstaben  dargestellte  Zeichen  des  interhattonalen
  Signalbuchs  enthalten.

)Im  §  2  erhält  der  Abs.  IV.,  Telegramme  in  verabredeter  Sprache  be-—
  jhe  veränderte  Fassung:

Als  „Telegramme  in  verabredeter  Sprache“  werden  diejenigen  Telennn
  angeschen,  deren  Text  aus  Wörtern  besteht,  die  weder  in  einer  noch  in
mehreren  der  für  den  telegraphischen  Verkehr  in  offener  Sprache  zugelassenen  Sprachen
verständliche  Säte  bilden.  «

Diese  Wörter  müssen,  gleichviel  ob  es  wirkliche  oder  künstliche  sind,  aus  Silben
bestehen,  die  sich  nach  dem  gewöhnlichen  Gebrauche  der  deutschen,  englischen,  französischen,
holländischen,  ilalienischen,  portugiesischen,  spanischen  oder  lateinischen  Sprache  aussprechen
lassen;  sie  dürsen  höchstens  10  Buchstaben  nach  dem  Morsealphabet  enthalten.  Die
Doppelvokale  nc,  un,  u0,  00,  und  ue  werden  dabei  als  je  zwei  Buchstaben  gezählt.
Ebenso  wird  ch  in  den  künstlichen  Wörtern  als  zwei  Buchstaben  gerechnet.  Die
künstlichen  Wörter  dürfen  die  Buchstaben  3,  ,  n,  C,  ö,  5,  6  und  ##  nicht  enthalten.
  Wortbildungen,  die  diesen  Bedingungen  nicht  entsprechen,  werden  derchiffrierten
Sprache  zugerechnet  und  demgemäß  taxiert;  doch  werden  diejenigen,  die  durch  sprachwidrige
  Zusammenziehung  zweier  oder  mehrerer  Wörter  der  offenen  Sprache  gebildet
  sind,  überhaupt  nicht  zugelassen.

Um  die  Gewißheit  zu  gewähren,  daß  die  in  den  Code-Wörkerbüchern  für  die
verabredete  Sprache  enthaltenen  Wörter  den  Vorschriften  dieseb  Paragraphen  entsprechen,
können  die  Code-Wörterbilcher  der  Telegraphenverwaltung  zur  Prüfung  unterbreitet
werden.

3)  Im  §2,  V.,  Telegramme  in  chiffrierer  Sprache  betrefsend,  erhält  der  letzte
Absatz  folgende  veränderte  Fassung:

Ziffern  und  Buchstaben  mit  geheimer  Bedentung  dürfen  in  einer  und  derselben
Gruppe  nebeneinander  nicht  vorkommen.  Die  unter  III.  erwähnten  Handelszeichen
usw.  werden  nicht  als  Gruppen  mit  geheimer  Bedeutung  angesehen.  Die  Buchstaben
##,  ü,  n,  6,  #,  und  i#  dürfen  im  Texte  chiffrierter  Telegramme  nicht  enthalten  sein.

4)  Im  §3,  IV.,  die  besonderen  Angaben  vor  der  Adresse  betreffend,  fällt  weg:

RO  für  „offen  bestellen“,
        <pb n="48" />
        x  1909

für  „Tages=  (von  10  Uhr  abends  bis  6  Uhr  morgens  nicht
zu  bestellendes)  Telegramm“;
in  der  Angabe  AMP  für  „eigenhändig  bestellen“  fällt  das  Wort:  bestellen  weg:
am  Schlusse  der  Angaben  ist  hinter  „N  Adressen“  stalt  des  Punktes  ein  Komma
zu  sezen  und  in  neuer  Zeile  hinzuzufügen:
CTA  für  „alle  Adressen  mitteilen“.
Ferner  sind  zu  bezeichnen  mit
Offen:  die  offen  zu  bestellenden  Telegramme,
Tages:  die  während  der  Zeit  von  10  Uhr  abends  bis  6  Uhr  morgens
nicht  zu  bestellenden  Telegramme,
Nachts:  die  auch  während  der  Nacht  zu  bestellenden  Telegramme.

5)  Im  §  3,  V,  die  allgemeinen  Erfordernisse  der  Adresse  betreffend,  erhalten

im  ersten  Absahz  der  2.  und  3.  Sat,  die  sich  auf  den  Namen  der  Bestimmungs-Telegraphenanstalt
  beziehen,  folgende  veränderte  Fassung:
Dieser  muß  im  deutschen  Verkehr  so  geschrieben  sein  wie  in  Spalte  1  des  Verzeichnisses
  der  Telegraphenanstalten  im  Deutschen  Reich,  im  anßerdeutschen  Verkehr
wie  in  Spalte  1  des  amtlichen  Verzeichnisses  der  für  den  internationalen  Verkehr
geöffneten  Telegraphenanstalten.  Im  Auslandsverkehr  dürsen  dem  Namen  der  Telegraphenanstalt
  nur  der  Name  des  Bezirks  oder  des  Landes  oder  auch  beide  folgen.
In  der  Name  der  Bestimmungsanstalt  noch  nicht  in  dem  amtlichen  Verzeichnis
veröffentlicht,  so  hat  der  Absender  die  Adresse  durch  Angabe  des  Bestimmungslandes
oder  des  Bezirks  oder  durch  irgendeinen  anderen,  von  ihm  für  die  Leitung  seines
Telegramms  als  ausreichend  erachteten  Zusaß  zu  ergänzen.  Indes  wird  ein  solches
Telegramm  nur  auf  Gefahr  des  Absenders  angenommen.

6)  Der  3.  Absab  a.  a.  O.  erhält  folgende  veränderte  Fassung:

Ist  ein  Telegramm  an  eine  Person  gerichtet,  die  sich  bei  einer  anderen  aufhält,
so  muß  in  der  Adresse  unmittelbar  hinter  der  Bezeichnung  des  eigentlichen  Empfängers
„bei“,  „durch  Vermiklelung  von“  oder  eine  andere  gleichbedentende  Angabe  stehen.

7)  Als  4.  Absab  a.  a.  O.  ist  einzuschalten:

Die  in  der  Adresse  mit  der  Bezeichnung  „post“,  „telegraphen“  oder  „bahnhoflagernd“
  (vgl.  unter  VI)  versehenen  Telegramme  können  eine  aus  Buchstaben  oder
aus  Zahlen  oder  eine  aus  Buchstaben  und  Zahlen  zusammengesetzte  Adresse  tragen.
Solche  Telegramme  werden  nur  auf  Gefahr  des  Absenders  angenommen.

8)  Im  §  3,  x  fällt  im  Absatz  1  der  letzte  Sab  weg.
        <pb n="49" />
        1909  45

9)  Im  §  3  erhält  der  Abs.  XI,  Telegramme  unter  Deckadresse  betreffend,
folgende  veränderte  Fassung:
XI.  Von  der  Beförderung  ausgeschlossen  sind  Telegramme  unter  Deckadresse,  d.  f.:

a)  Privattelegramme  nach  dem  Ausland,  die  zur  Umgehung  der  veröffentlichten
  Tarife  unter  vorgeschobener  Adresse  nach  einem  Zwischenorte
gerichtet  sind,  um  von  dort  aus  an  den  wirklichen  Empfänger  weitertelegraphiert
  zu  werden;

b)  Telegramme  unter  vorgeschobener  Adresse  an  Telegraphenagenturen,  die
sich  offenkundig  mit  der  lelegraphischen  Weiterbeförderung  der  Telegramme
zu  dem  Zwecke  befassen,  die  Korrespondenz  dritter  der  Zahlung  der  vollen
Gebühren  zu  entziehen,  die  für  ihre  Beförderung  vom  Aufgabeort  an  den
eigentlichen  Bestimmungsort  —  ohne  Zwischenvermittelung  —  festgesetzt  sind.

Liegt  Grund  zu  der  Annahme  vor,  daß  ein  Telegramm  den  Bestimmungen
  unter  a)  und  bD)  zuwider  befördert  werden  soll,  so  hat  der
Absender  auf  Verlangen  nachzuweisen,  daß  der  Text  des  Telegramms
endgültig  für  den  in  der  Adresse  bezeichneten  Empfänger  bestimmt  ist.

Gehen  Telegramme  der  unter  b)  bezeichneten  Art  aus  dem  Auslaude
  ein,  so  werden  sie  von  der  Ankunftsanstalt  angehalten.  Eine  Erstattung
  der  Gebühren  findet  nicht  statt.

10)  Im  50,  Wortzählung  betreffend,  ist  im  letzten  Satz  unter  a)  statt  „hintereinander
  wiederholt“  zu  seßen:
solgen  ihrer  mehrere  aufeinander.
11)  A.  a.  O.  ist  im  2.  Absab  unter  c)  statt  „Die  Adreßwörter“  zu  setzen:

Sämtliche  Wörter  in  der  Adresse,  in  den  besonderen,  nicht  abgekürzten

  Augaben  und  in  der  Unterschrift.
12)  A.  a.  O.  ist  am  Schlusse  der  Angaben  unter  d)  statt  des  Punktes  ein
Semikolon  zu  setzen  und  einzuschalten:
dabei  wird  nach  den  Vorschriften  des  §  2,  IV  gezählt.
13)  A.  a.  O.  erhält  die  Angabe  unter  I1b  folgende  veränderte  Fassung:

1)  der  Name  des  Bezirks  oder  des  Bestimmungslandes,
ohne  Rücksicht  auf  die  Zahl  der  zu  ihrem  Ausdruck  gebrauchten  Wörter
und  Buchstaben,  unter  der  Bedingung,  daß  diese  Wörter  so  geschrieben
sind,  wie  sie  in  den  amtlichen  Verzeichnissen  der  Telegraphenanstalten
erscheinen,

10
        <pb n="50" />
        16  1909

14)  A.  a.  O.  erhalten  der  Abs.  unter  1)  und  der  erste  Satz  unter  i)  folgende
veränderte  Fassung:

h)  Die  Ziffern=  oder  Buchstabengruppen  sowie  die  aus  Ziffern  und  Buchstaben
  zusammengesebten  Handelsmarken  werden  für  so  viele  Wörter
gezählt,  als  sie  je  5  Zifsern  oder  Buchstaben  enthalten,  nebst  einem
Worte  mehr  für  den  Uberschuß.  Die  Doppelvokale  ac,  a#,  no,  oc,  no
und  das  eh  werden  hierbei  je  für  2  Buchstaben  gezählt.

i)  Es  werden  als  eine  Ziffer  oder  ein  Buchstabe  in  der  Gruppc,  in  der
sie  vorkommen,  gezählt:  die  Punkte,  Kommas,  Doppelpunkte,  Bindestriche
und  Bruchstriche;  ebenso  jeder  Buchstabe,  der  den  Ziffern  augehängt  wird,
um  sie  als  Ordnungszahlen  zu  bezeichnen,  sowie  den  Wohnungsnummern
angehängte  Buchstaben  oder  Ziffern  in  einer  Adresse,  selbst  wenn  sie  im
Text  oder  in  der  Unterschrift  eines  Telegrammes  vorkommt.

15)  Im  §9,  bezahlte  Antwort  betreffend,  erhält  der  Abs.  1II  folgende  veränderte
  Fassung:

III.  Wenn  die  für  ein  Antwortstelegramm  zu  entrichtende  Gebühr  den  vorausbezahlten
  Betrag  übersteigt,  ist  der  Mehrbetrag  bar  zu  entrichten.  Im  entgegengesetzten
  Falle  wird  der  Unterschied  zwischen  dem  Werte  des  Antwortscheins  und
dem  wirklich  fälligen  Gebührenbetrage  dem  Absender  des  Ursprungstelegramms
erstattet,  wenn  er  es  innerhalb  dreier  Monate  vom  Tage  der  Ausfertigung  des
Scheines  beantragt  und  der  Unterschied  mindestens  80  „  beträgt  (vgl.  §  21,  1Ii.

16)  Ebenda  ist  im  Abs.  IV  stalt  „III“  zu  setzen:

IIg  und  h.

17)  Im  811,  Empfangsanzeigen  betreffend,  erhält  der  Abs.  1  folgende  veränderte

  Fassung:

I.  Der  Absender  eines  Telegramms  kann  verlangen,  daß  ihm  Tag  und
Stunde  der  Bestellung  des  Telegramms  sofort  nach  deren  Ausführung  telegraphisch
oder  brieflich  angezeigt  werden.  Wenn  das  Telegramm  seiner  endgültigen  Bestimmung
  mittels  der  Post  zugeführt,  postlagernd  niedergelegt  oder  an  irgendeine
Mittelsperson  bestellt  wird,  so  gibt  die  Empfangsanzeige  Tag  und  Stunde  der
Übergabe  an  die  Post  oder  der  Aushändigung  an  die  Mittelsperson  an.

Handelt  es  sich  um  ein  Seetelegramm  an  ein  Schiff  in  See,  so  wird  die
vorgenannte  Anzeige  von  der  Semaphorstation  oder  Küstenstation  abgelassen  und
gibt  Tag  sowie  Stunde  der  Weiterbeförderung  des  Telegramms  an  das  Schiff  an.
        <pb n="51" />
        1909  47

18)  Im  §13,  Nachsendung  von  Telegrammen  betreffend,  ist  am  Schluß  des
ersten  Absaßes  unter  V  einzuschalten:

Die  Nachsendung  mit  der  Post  erfolgt  nach  den  Bestimmungen  in  §  16.  Telegramme,
  von  denen  eine  Ausfertigung  mit  der  Post  nachgesandt  wird,  sind  in
gewöhnlicher  Weise  unbestellbar  zu  melden  (§  20).  Die  telegraphische  Unbestellbarkeitsmeldung
  erhält  daun  den  Zusaß:  „Mit  Post  nachgesandt".

19)  Im  §  14,  Vervielfältigung  von  Telegrammen  betreffend,  ist  am  Schlusse
des  Abs.  I  nachzutragen:

Bei  den  an  mehrere  Empfänger  gerichteten  Telegrammen  sind  etwaige  den
Ort  der  Zustellung  betreffende  Zusätze,  wie  Börse,  Bahnhof,  Markt  usw.  hinter  jeder
Adresse  oder,  sofern  sie  sich  auf  mehrere  hintereinander  folgende  Adressen  zusammen
beziehen  sollen,  hinter  der  leten  anzugeben.

20)  A.  a.  O.  erhält  der  Abs.  III  folgende  veränderte  Fassung:

III.  Ist  ein  zu  vervielfältigendes  Telegramm  an  mehrere  Empfänger  gerichtet,
so  erhält  jede  Ausfertigung  des  Telegramms  nur  die  ihr  zukommende  Adresse;  der
Vermerk  „X  Adressen“  oder  IAx  wird  weggelassen,  es  sei  denn,  daß  der
Absender  das  Gegenteil  verlangt  hat.  Dieses  Verlangen  muß  durch  den  gebührenpflichtigen
  Zusaß  „sämtliche  Adressen  mitteilen“  oder  CIA  ausgedrückt
werden,  der  vor  die  Adresse  jedes  der  in  Betracht  kommenden  Empfänger  zu  sen  ist.

21)  Die  §§  15  und  lön  sind  durch  den  nachstehenden  §  15  zu  ersetzen:

8  16.
A.  Allgeweine  Hestimmungen.

I.  Seetelegramme  sind  Telegramme,  die  mit  Schiffen  in  See  durch  Vermittelung
der  Semaphorstationen  oder  der  auf  festem  Lande  oder  auf  einem  dauernd  verankerten
Schiffe  vorhandenen  Funk  Küstenstationen)  oder  zwischen  Schiffen
in  See  Gordstatiouen)  gewechseli  werden

Win  -

die  5  funkentelegraphischen  Kistenstationen  oder  zuischen  Schissen“  in  See  (Bordstationen)
  ausgetauschten  Telegramme  Funkentelegramme.
II.  Die  Adresse  der  für  Schiffe  in  See  bestimmten  Seetelegramme  muß  enthalten:
a)  den  Namen  des  Empfängers  mit  etwaigen  ergänzenden  Zusätzen;
b)  den  Namen  des  Schisfes  —  für  Junkentelegramme  in  der  Bezeichnung,
wie  er  im  amtlichen  Verzeichnis  aufgeführt  ist  —  unter  Hinzufügung  der
lol
        <pb n="52" />
        18  1909

Nationalität  und,  im  Falle  von  Namensgleichheit,  des  Unterscheidungszeichens
  nach  dem  internationalen  Signalbuche;

I)  den  Namen  der  Semaphor=  oder  Küstenstation,  wie  er  in  der  ersten  Spalte
der  amtlichen  Verzeichnisse  der  Telegraphenanstalten  aufgeführt  ist.

III.  Der  Absender  eines  an  ein  Schiff  in  See  gerichteten  Seetelegramms  kann
die  Zahl  der  Tage  bestimmen,  während  deren  dieses  Telegramm  für  das  Schiff
durch  die  Semaphor=  oder  Küstenstation  zur  telegraphischen  Vermittelung  bereitgehalten
  werden  soll.

In  diesem  Falle  sebt  er  vor  die  Adresse  den  Vermerk  „N  Tage“,  wobei  er
die  Zahl  der  Tage,  den  Aufgabetag  des  Telegramms  eingerechnet,  angibt.

IV.  Wenn  ein  auf  einem  Schiffe  in  See  ausgeliefertes  Seetelegramm  dem
Empfänger  aus  irgend  einem  Grunde  nicht  zugestellt  werden  kann,  so  wird  eine
Unbestellbarkeitsmeldung  abgelassen  und,  wenn  möglich,  dem  Schiffe  zugeführt.  Kann
ein  bei  einer  Bordstation  angekommenes  Telegramm  nicht  bestellt  werden,  so  teilt
die  Bordstation  bies  der  Ursprungsanstalt  durch  dienstliche  Meldung  mit.  Die
Meldung  wird,  soweit  möglich,  der  Küsten=  oder  Semaphorstation  zugeführt,  die
das  Seetelegramm  im  Durchgange  befördert  hat,  sonst  der  nächsten  Kiülsten=  oder
Semaphorstalion.

V.  Kann  ein  Telegramm  an  ein  Schiff  in  See  diesem  nicht  innerhalb  der
vom  Absender  bestimmten  Frist  oder  beim  Fehlen  einer  solchen  Bestimmung  nicht
bis  zum  Morgen  des  29.  Tages  zugeführt  werden,  so  gibt  die  Semaphor=  oder
Küstenstation  davon  dem  Absender  Nachricht.

Dieser  kann  durch  eine  telegraphisch  oder  brieflich  an  die  Semaphor=  oder
Küstenstation  gerichtete  gebührenpflichtige  Dienstnotiz  verlangen,  daß  sein  Telegramm
weitere  90  Tage  zur  Ubermittelung  an  das  Schiff  bereitgehalten  werde  uff.  In
Ermangelung  eines  solchen  Verlangens  wird  das  Telegramm  am  Ende  des  30.  Tages
(den  Tag  der  Aufgabe  nicht  miteingerechnet)  als  unbestellbar  zurülckgelegt.

Hat  jedoch  die  Semaphor=  oder  Küstenstation  die  Gewihheit,  daß  das  Schiff
ihren  Wirkungsbereich  verlassen  hat,  bevor  ihm  das  Telegramm  zugeführt  werden
konnte,  so  wird  der  Absender  davon  benachrichtigt.

VI.  Als  Seetelegramme  sind  unzulässig:

a)  Telegramme  mit  vorausbezahlter  Antwort  (ausgenommen  Semaphortelegramme
  aun  Schiffe  in  See),
b)  telegraphische  Postanweisungen,
        <pb n="53" />
        1909  40

J0)  Telegramme  mit  Vergleichung,

I)  Telegramme  mit  telegraphischer  oder  brieflicher  Empfangsanzeige  (ausgenommen
  die  für  Schiffe  in  See  bestimmten  Telegramme,  soweit  die
Beförderung  auf  den  Linien  des  Telegraphenneßes  in  Frage  kommt),

e)  nachzusendende  Telegramme,

)  gebührenpflichtige  Diensttelegramme,  soweit  es  sich  nicht  um  die  Beförderung
auf  den  Linien  des  Telegraphennebes  handelt,

3)  dringende  Telegramme,  soweit  es  sich  nicht  um  die  Beförderung  auf  den
Linien  des  Telegraphennetzes  handelt,

h)  durch  Eilboten  oder  durch  die  Post  zu  bestellende  Telegramme.

VII.  Hinsichtlich  der  Erstattung  von  Gebühren  gelten  die  Bestimmungen  des
§5  21  unter  folgenden  Vorbehalten:
Die  auf  die  Seebeförderung  entfallende  Zeit  sowie  die  Dauer  der
Lagerzeit  der  Seetelegramme  bei  den  Semaphor-,  Küsten=  oder  Bordstationen
bleiben  bei  Berechunng  der  für  die  Erstattung  von  Gebühren  maßgebenden
Fristen  anßer  Betracht.
Hat  die  gebende  Station  keine  Quittung  über  ein  Funkentelegramm
erhalten,  so  wird  die  Gebühr  nur  erstattet,  wenn  festgestellt  worden  ist,
daß  das  Funkentelegramm  Anlaß  zur  Gebührenerstattung  gibt.

B.  Besondere  Bestimmungen.
n)  Semaphortelegramme.

VIII.  Die  Semaphortelegramme  müssen  abgefaßt  sein:  entweder  in  deutscher
Sprache  oder  in  Buchstabengruppen  des  internationalen  Signalbuchs.

IX.  Die  Gebühr  für  Telegramme,  die  durch  Vermittelung  der  Semaphorstationen
mit  Schiffen  in  See  auszuwechseln  sind,  ist  auf  80  „  für  das  Telegramm  festgesetzt.
Diese  Gebühr  tritt  zu  der  Gebühr  für  die  gewöhnliche  telegraphische  Beförderung
hinzu,  die  nach  den  allgemeinen  Vorschriften  berechnet  wird.  Die  Gesamtgebühr
wird  für  die  an  Schiffe  in  See  gerichteten  Telegramme  vom  Absender  und  für
die  von  Schiffen  kommenden  Telegramme  vom  Empfänger  erhoben.

X.  Die  von  einem  Schiffe  in  See  kommenden  Telegramme  werden  in  Zeichen
des  internationalen  Signalbuchs  an  ihre  Bestimmung  befördert,  wenn  das  absendende
Schiff  es  verlangt.  Ist  dieses  Verlangen  nicht  gestellt  worden,  so  werden  die  Tele-
        <pb n="54" />
        zo  1909

gramme  durch  den  Vorstand  der  Semaphorstation  in  die  gewöhnliche  Sprache  übersetzt
  und  ihrer  Bestimmung  zugeführt.

b)  Funkentelegramme.

XI.  Die  in=  und  ausländischen  Küstenstationen  und  Bordstationen  sind  in  dem
amtlichen  Verzeichnisse  der  Funkentelegraphenstationen  ausgeführt.

XII.  Für  die  Abfassung  des  Textes  der  Funkentelegramme  gelten  die  im  §  2
unter  II.  bis  V.  enthaltenen  Vorschriften.

XIII.  Die  Gebühr  für  Funkentelegramme  umfaßt:

1.  die  nach  den  allgemeinen  Bestimmungen  berechnete  Gebühr  für  die  Beförderung
  auf  den  Linien  des  Telegraphennehes,
2.  die  Gebühr  für  die  Seebeförderung  und  zwar:
a)  die  Küstengebühr,
b)  die  Bordgebühr.

Für  deutsche  Stationen  beträgt  in  der  Regel:

a)  die  Küstengebühr  15  „  für  das  Wort,  mindestens  1  50  3  für  ein
Telegramm,

b)  die  Bordgebühr  35  5  für  das  Wort,  mindestens  3  .“  50  50  für  ein
Telegramm.

Das  Nähere,  auch  bezüglich  der  Gebühren  für  den  Verkehr  mit  ausländischen
Funkentelegraphenstationen  sowie  der  erhöhten  Gebühren  für  den  Verkehr  auf  Entsernungen
  von  mehr  als  800  km,  sofern  ein  solcher  Verkehr  zugelassen  wird,  ergibt
sich  aus  den  bei  den  Telegraphenanstalten  und  den  Bordstationen  vorhandenen  Tarifen.

Im  Verkehr  zwischen  Küstenstationen  und  Bordstationen  wird  die  Gesamtgebühr
der  Funkentelegramme  vom  Absender  erhoben.  Im  Verkehr  zwischen  Bordstationen
wird  die  Bordgebühr  des  gebenden  Schisses  vom  Absender,  die  des  aufnehmenden
Schiffes  vom  Empfänger  erhoben.  «

Für  Telegramme,  bei  denen  eine  funkentelegraphische  Beförderung  nur  zwischen
einem  deutschen  Feuerschiff  und  einer  deutschen  Küstenslation  auf  festem  Lande  stattsindet,
  wird  die  nach  den  allgemeinen  Bestimmungen  zu  berechnende  Gebühr  für
die  Beförderung  auf  den  Linien  des  Telegraphennetzes  und  daneben  ein  fester  Zuschlag.
von  80  „  erhoben.  In  solchen  Fällen  wird  die  Gesamtgebühr  für  die  an  Feuerschiffe
  gerichteten  Telegramme  vom  Absender  und  für  die  von  den  Feuerschiffen
lommenden  Telegramme  vom  Empfänger  erhoben.
        <pb n="55" />
        1909  51

XIV.  Die  Urschriften  der  Funkentelegramme  werden,  von  dem  auf  den  Aufgabemonat
  folgenden  Monat  an  gerechnet,  12  Monate  lang  aufbewahrt.

22)  Im  §  16,  Weiterbeförderung  betreffend,  fällt  im  Abs.  V,  1  der  lette
Saß  hinsichtlich  Erhebung  einer  Einschreibgebühr  für  Telegramme  mit  Empfangsanzeige,
  die  mit  der  Post  weiterbefördert  werden  sollen,  weg.

23)  Im  §  17,  Erhebung  der  Gebühren  betreffend,  ist  der  Himweis  unter  II,
#  „G  15,  VI)“  zu  ändern  in:  (6  15,  Xlll).

24)  Im  §  18,  Zurückziehung  von  Telegrammen  auf  Verlangen  des  Absenders.
betreffend,  erhält  der  Abs.  II  folgende  veränderte  Fassung:

II.  Ein  Telegramm,  das  durch  die  Ursprungsanstalt  bereits  befördert  worden
ist,  kann  nur  durch  eine  besondere,  von  der  Aufgabeanstalt  nach  den  Bestimmungen
im  §  22  zu  erlassende  und  an  die  Bestimmungsanstalt  zu  richtende  gebührenpflichtige
Dienstnotiz  zurückgezogen  werden.  Der  Antrag  ist  schriftlich  zu  stellen.  Der  Absender
  hat  nach  Wahl  die  Gebühr  für  eine  telegraphische  oder  eine  briefliche  Antwort
auf  diese  Dienstnotiz  zu  entrichten.  Ist  das  anzuhaltende  Telegramm  dem  Empfänger
bereits  zugestellt,  so  wird  er  von  der  Zurückziehung  benachrichtigt,  sofern  die  von
der  Aufgabeanstalt  abgelassene  gebührenpflichtige  Dienstnotiz  keine  gegenteilige  Augabe
enthält.  Von  der  Zurückziehung  des  Ursprungstelegramms  oder  von  der  Aushändigung
der  vorerwähnten  Dienstnotiz  an  den  Empfänger  wird  dem  Absender,  je  nachdem
er  die  Gebühr  für  eine  telegraphische  oder  briefliche  Antwort  vorausbezahlt  hat,
telegraphisch  oder  mittels  frankierten  Brieses  Kenntnis  gegeben.  Die  Gebühren  für
das  Telegramm  selbst,  das  auf  Verlangen  des  Absenders  unterwegs  angehalten
wird,  werden  nicht  erstattet,  wohl  aber  vorausbezahlte  Beträge  für  Nebenleistungen
(ogl.  Schlußsatz  unter  I.),  wenn  diese  nicht  ausgeführt  worden  sind.

25)  Im  §8  19,  Zustellung  der  Telegramme  am  Bestimmungsorte  betresfend,
erhält  der  Abs.  III  folgende  veränderte  Fassung:

III.  Die  Bestellung  oder  Weiterbeförderung  der  Telegramme  geschieht  mit
tunlichster  Beschleunigung  nach  der  Reihenfolge  ihrer  Aufnahme  und  ihres  Ranges.
Die  mit  dem  besonderen  Vermerke  „Tages“  versehenen  Telegramme  werden  jedoch
von  10  Uhr  abends  bis  6  Uhr  morgens  nicht  bestellt:  eine  Verpflichlung,  die  während
der  Nacht  aufgenommenen  Telegramme  sofort  zu  bestellen,  besteht  nur  insoweil,  als
sie  den  Vermerk  „Nachts“  tragen  oder  die  Ankunftsanstalt  zu  erkennen  vermag,
daß  sie  wirklich  dringlicher  Natur  sind.

26)  A.  a.  O.  ist  in  den  Absähen  VI,  VII  und  1IX  die  Angabe  „eigenhändig
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        tn

52  1909

bestellen“  zu  ändern  in:  „eigenhändig“;  die  Angabe  „offen  bestellen“  oder  RO
im  Abs.  VI  ist  zu  ändern  in:  „offen“.

27)  A.  a.  O.  ist  hinter  Abs.  IX  als  neuer  Abs.  X  einzuschalten:

X.  Wenn  der  Empfänger  von  der  Ankunft  eines  Telegramms  nach  den  Vorschriften
  des  Abs.  IX  beuachrichtigt  vorden  ist  und  es  nicht  nach  angemessener  Frist
abholt,  so  wird  nach  den  Bestimmungen  des  §  20  verfahren.

Die  bisherigen  Abs.  X  und  XI  erhalten  die  Bezeichnungen  XI  und  XII.

28)  Im  8  20,  unbestellbare  Telegramme  betreffend,  erhalten  unter  1  der  leßte
Saß  des  Abs.  1  sowie  der  Abs.  2  folgende  Fassung:

Dieser  kann  die  Adresse  des  kosbemsterurmn.  nur  durch  eine  von  der
Ursprungsanstalt  abzulassende  gebüh  g.  8  22)  vervollständigen,
berichtigen  oder  bestätigen.

Eine  Unbestellbarkeitsmeldung  wird  nur  dann  telegraphisch  nachgesandt,  wenn
der  Absender  des  Ursprungstelegramms  die  telegraphische  Nachsendung  seiner  Telehramme
  beantragt  hat.  In  allen  anderen  Fällen  geschieht  die  Nachsendung,  wenn
der  Absender  bekannt  ist,  mit  der  Post.

Ebenso  wird  die  Unbestellbarkeitsmeldung  dem  Absender  mit  der  Post  zugestellt,
wenn  durch  eine  besondere  Art  der  Übermittelung  (3.  B.  bei  der  Bestellung  nach
dem  Lande)  Kosten  entstehen  würden,  deren  Einziehung  nicht  gesichert  ist.

Für  die  Behandlung  der  Unbestellbarkeitsmeldungen  über  Seetelegramme  gelten
die  Bestimmungen  im  §  15,  IV.  und  V.

29)  A.  a.  O.  fallen  am  Schlusse  des  Absatzes  unter  II.  die  beiden  Zusäße
„und  von  Funkentelegrammen“  sowie  „und  6  15“  weg.

30)  Im  8  21,  Erstattung  und  Nachzahlung  von  Gebühren  betreffend,  erhalten
die  Absätze  #ü  bis  h  unter  II  „Auf  Antrag  wird  jedoch  erstattet:"  folgende
Fassung:

d)  die  Gebühr  für  eine  besondere  Dienstleistung,  die  nicht  ausgeführt  worden
ist  (z.  B.  für  Vergleichung),  sowie  die  Gebühr  für  den  entsprechenden
besonderen  Vermerk:

)  die  Gebühren  für  die  gebührenpslichtigen  Dienstnotizen  (§  22),  durch
welche  die  Wiederholung  einer  für  falsch  gehaltenen  Stelle  verlangt  wird,
wenn  die  Wiederholung  nicht  mit  der  ersten-  Übermittelung  übereinstimmt.
  Es  wird  jedoch,  falls  im  Ursprungstelegramm  einige  Wörter
richtig  und  die  anderen  unrichtig  wiedergegeben  sind,  die  Gebühr  für
        <pb n="57" />
        1909  5#

diejenigen  Wörter  nicht  erstattet,  die  sich  ausschließlich  auf  die  das  erste
Mal  richtig  übermittelten  Wörter  beziehen.

Indessen  wird  die  Gebühr  auch  für  die  richtig  übermittelten  Wörter
erstattet,  einerlei  in  welcher  Sprache  das  Telegramm  abgefaßt  ist,  wenn
die  vorgekommenen  Entstellungen  es  verhinderten,  den  Sinn  der  nicht
entstellten  Wörter  zu  erfassen;
die  volle  Gebühr  für  jede  andere  telegraphisch  oder  mit  der  Post  beförderte
  gebührenpflichtige  Dienstnotiz,  deren  Absendung  durch  einen
Fehler  des  Betriebs  veranlaßt  worden  ist;
der  volle  Betrag  der  für  eine  Antwort  vorausbezahlten  Summe,  wenn
das  Ursprungstelegramm  unbestellbar  gewesen  ist  oder  der  Empfänger
die  Annahme  des  Antwortscheins  verweigert  hat,  vorausgeseht,  daß  der
Antrag  vor  Ablauf  einer  Frist  von  drei  Monaten,  vom  Tage  der  Aussiellung
  ab  gerechnet,  gestellt  wird;
die  volle  Gebühr  für  jedes  Telegramm  mit  bezahlter  Antwort,  das
infolge  einer  dienstlichen  Unregelmäßigkeit,  welche  die  Erstattung  der
für  die  Antwort  gezahlten  Gebühr  rechtfertigt,  offenbar  seinen  Zweck
nicht  hat  erfüllen  können;  sowie  die  volle  Gebühr  für  jede  im  voraus
bezahlte  Antwort,  die  infolge  einer  dienstlichen  Unregelmäßigkeit,  welche
die  Erstattung  der  Gebühr  für  das  Ursprungstelegramm  rechtfertigt,
offenbar  ihren  Zweck  nicht  hat  erfüllen  können;
der  Unterschied  zwischen  dem  Werte  eines  Scheines  für  die  vorausbezahlte
  Antwort  und  der  Gebühr  für  das  unter  Benutung  des  Scheines
ausgelieferte  Telegramm,  sofern  er  mindestens  80  3  beträgt  (vgl.  auch
§5  V,  IIlh#;

–—

#

h

—2

k)  die  Gebähr=  für  die  bei  der  Beförderung  eines  Telegramms  ausgelassenen
Wörter,  wenn  sie  mindestens  30  3  beträgt  und  der  Fehler  nicht  durch
eine  gebührenpflichtige  Dienstnotiz  berichtigt  worden  ist.

81)  A.  a.  O.  erhält  der  Abs.  V  folgende  Fassung:

V.  In  den  Fällen  unter  IIa,  b,  c  und  k  bezieht  sich  die  Erstattung  lediglich
auf  die  Gebühr  einschließlich  der  Nebengebühren  für  die  Telegramme  selbst,  die
verzögert,  entstellt  oder  nicht  angekommen  sind,  nicht  aber  auf  die  Gebühren  für
solche  Telegramme,  welche  durch  die  Verzögerung,  Entstellung  oder  Nichtankunft
jener  Telegramme  ctwa  veraulaßt  oder  nuhlos  gemacht  worden  sind.
        <pb n="58" />
        *7  190

Wenn  die  dem  Telegraphenbetriebe  zur  Last  fallenden  Fehler  durch  die  Ablassung
  von  gebührenpflichtigen  Dienstnotizen  innerhalb  der  unter  IIb  augegebenen
Fristen  berichtigt  worden  sind,  so  erstreckt  sich  die  Erstattung  nur  auf  die  Gebühren
  für  diese  Dienstnotizen.  Für  die  Telcgramme,  auf  die  sich  diese  Nolizen
beziehen,  findet  keine  Rückzahlung  statt.

32)  A.  a.  O.  ist  im  Abs.  VIII  der  Hinweis  „§  15  e  unter  VII"  abznändern  in:

§  15,  VII.

33)  Im  §  22,  Berichtigungstelegramme  betreffend,  erhält  der  Abs.  1  folgende
Fassung:

I.  Sowohl  der  Absender  wie  auch  der  Empfänger  eines  jeden  beförderten  oder
in  der  Beförderung  begriffenen  Telegramms  oder  der  Bevollmächtigte  eines  von
ihnen  kann  innerhalb  der  für  die  Aufbewahrung  des  Telegrammaterials  geltenden
Frist,  nachdem  er  sich  vorher,  wenn  nötig,  über  seine  Berechtigung  und  seine  Person
ausgewiesen  hat,  auf  telegraphischem  Wege  Auskunft  über  das  Telegramm  verlangen
oder  Bestimmung  darüber  treffen,  auch  das  Telegramm  durch  die  Bestimmungs-,
die  Ursprungs-,  oder  eine  Durchgangsanstalt  vollsländig  oder  teilweise  wiederholen
lassen.  Er  hat  folgende  Beträge  zu  hinterlegen:

1.  die  Gebühr  für  das  Telegramm,  welches  das  Verlangen  enthält,

2.  gegebenenfalls  die  Gebühr  für  ein  Antwortstelegramm.

Handelt  es  sich  um  eine  Wiederholung  auf  Verlangen  des  Empfängers,
so  hat  der  Antragsteller  für  jedes  zu  wiederholende  Wort  die  gewöhnliche  Gebühr,
für  das  Telegramm  aber  mindesteus  50  3  zu  entrichten.  In  dieser  Gebühr  sind
die  Kosten  für  die  Antwort  einbegriffen.

34)  A.  a.  O.  erhält  der  Abs.  III  folgende  Fassung:

III.  Wegen  der  Erstattung  der  Gebühren  für  die  Berichtigungstelegramme
vgl.  8  21,  Ile  und  k.

35)  Im  §  23,  Telegrammabschriften  betreffend,  ist  im  2.  Sabe  des  Abs.  1
die  329|  „8“  iu  ändern  in:  10.

36)  A.  a.  O.  ist  in  der  Berichligung  zum  Abs.  I  der  Hinweis  „8  lön
unter  IX"  zu  ändern  in:  §  15,  XIV.
Die  vorstehenden  Bestimmungen  treten  am  1.  Juli  1909  in  Kraft.
Berlin  W  66,  den  27.  Mai  1909.
Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Kraetke.
        <pb n="59" />
        1909  55

Gesetsammlung

für  das  Fürstentum  Schwarzburg-Rudolstadt.

8.  Stück  vom  Jahre  1909.

 

Inbe  ln  Ministerial-  Bekannimachung,  betreffend  die  Anoführung  der  Tarismummer  ii  (Grund.
-  stücksü#bertragungen)  und  der  3§  78  bis  90  des  Reichsstempelgesetzos  vom  15.  Juli  1909.
(Rcichs-Gesetzblatl  S.  852).

 

XVI.  Ministerial-Bekanntmachung

vom  18.  August  1909,

betreffend  die  Ansführung  der  Tarifnummer  11  (Grundstücksübertragungen)
und  der  §§  78  bis  90  des  Reichsstempelgesetzes  vom  15.  Juli  1909.
(Reichs-Gesetzblatt  S.  852).

1.  Auf  Grund  des  §  30  Abs.  2  des  Reichsstempelgesetzes  und  des  8  127  w
der  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats  bestimmen  wir,  daß  die  Feststellung.
und  Erhebung  der  in  Tarifnummer  11  für  Grundstücksübertragungen  vorgesehenen
Reichsstempelabgabe  bei  den  vom  Gericht  aufgenommenen  Urkunden  einschlielich
der  Auflassungen  bezw.  Zuschreibungen  bis  auf  weiteres  nach  denselben  Vorschriften
erfolgt,  wie  die  Feststellung  und  Erhebung  der  Gerichtskosten  (Gerichtskostengesetz
in  der  Fassung  vom  14.  September  1906,  Ges.  S.  S.  151).

2.  In  denjenigen  Fällen,  in  welchen  die  Versteuerung  nach  dem  Werte  des
Gegenstandes  zu  erfolgen  hat,  sinden  für  die  Ermiktelung  des  Werts  die  Vorschriften
  des  Gerichtskostengesehes  auch  für  die  Reichsstempelabgabe  Anwendung.
(§  87  Abs.  4  des  Reichsstempelgesetzes  und  §  127u0  der  Ausführungsbestimmungen
des  Bundesrats).

3.  Die  Festsetzung  der  in  §  89  des  Reichsstempelgesetzes  bestimmten  Abgabe
liegt  dem  Erbschaftssteueramte  ob.

Fürsul.  Schwarzb.-Rudolll.  Geseylammlung  I.XX.
Ausgegeben  in  Mudolstadt  am  27.  Augule  ri
        <pb n="60" />
        L  1909

4.  Steuerstellen  im  Sinne  der  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats  zu
Tarifuummer  11  sind  die  Fürstlichen  Zollämter  und  zwar  jedes  für  seinen
Amtsbezirk.

5.  Es  ist  zu  beachten,  daß  nach  §  90  Abs.  4  des  Reichsstempelgesetzes  bis
auf  weiteres  zu  der  Abgabe  in  Tarifnummer  11  ein  Zuschlag  von  100  vom
Hundert  zur  Erhebung  kommtt.

Rudolstadt,  den  18.  August  1909.

Fürstlich  Schwarzburg.  Ministerium,
Justizabteilung.  Abteilung  der  Finanzen.
Dr.  Körbitz.  Werner.
        <pb n="61" />
        1909  57

Gesetzlammlung

für  das  Fürstentum  Schwarzburg-Rudolstadt.
9.  Stück  vom  Jahre  1909.
Ministerial-Belonntmachung,  beiressend  die  weilere  Ausführung  der  Tarifunmmer  11

Inhalt:  (Grundstücksüberlragungen)  und  der  §§  78  bis  90  des  Reichsstempelgesetzes  vom  15.  Juli
1909  (Reichs-Gesetzblatt  S.  852).

LAXVII.  Ministerial-Bekanntmachung

vom  1.  September  1909,

 

betreffend  die  weitere  Ausführung  der  Tarifuummer  11  (Grundstücksübertragungen)
  und  der  §§  78  bis  90  des  Reichsstempelgesetzes  vom  15.  Juli
1909.  (Reichs-Gesetzblatt  S.  852).

Im  Anschluß  an  die  Ministerial-Bekauntmachung  vom  18.  August
1909  (Ges.  S.  S.  55)  bestimmen  wir  bis  auf  weiteres  folgendes:

J.
Einziehung  der  Abgabe  zu  den  Gerichtskosten.

Eine  Einziehung  der  Abgabe  zu  den  Gerichtokosten  findet  nur  statt  bei  gerichtlichen
  Urkunden  einschließlich  der  Auflassungen  und  Zuschreibungen.  Wird  eine
außergerichtliche  stempelpflichtige  Urkunde,  welche  nicht  oder  nicht  genügend  versteuert
  ist,  behufs  Ausschließung  der  von  der  Auflassung  (Zuschreibung)  zu  erhebenden
  Abgabe  vorgelegt,  so  ist  nach  dem  §  127  Satz  3  der  Ausführungsbestimmungen
  zu  verfahren  (vgl.  Zisser  XI).  Im  übrigen  sind  sämtliche  Behörden
und  Beamten  gemäß  §  101  Abs.  1  des  Reichsstempelgesehes  verpflichtet,  die  Bestenerung
  der  ihnen  vorkommenden  Urkunden  zu  prüfen  und  die  zu  ihrer  Kenntnis
helangenden  Zuwiderhandlungen  gegen  das  Reichsstempelgesen  bei  der  zuständigen
Behörde  zur  Anzeige  zu  bringen.

Für#ll.  Schwarzb.,  Nudolkt.  Eesetzsammlung  I.XXN.
Ausgegeben  in  Rudolstadt  am  11.  Sppienber  1  1000.
        <pb n="62" />
        r*  1909

I.
Verfahren  bei  der  Einziehung  der  Abgabe  im  allgemeinen.

Auf  das  Verfahren  bei  der  Einziehnng  der  Abgabe  zu  den  Gerichtskosten
teinschließlich  der  Berechuung  und  Erhebung)  sind,  soweit  nicht  aus  den  nachstehenden
  Bestimmungen  sich  etwas  anderes  ergibt,  die  Vorschriften  des  Gerichtskestrngechen
  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung  vom  14.  September  1906  (Ges.

S.  151)  mit  der  Maßgabe  sinngemäß  anzuwenden,  daß  stempelpflichtige  Ur-Su
  niemals  vor  Zahlung  des  Abgabebetrags  dem  Empfangsberechtigten  ausgehändigt
  werden  dürfen,  und  daß  der  Richter  verpflichtet  ist,  in  allen  Fällen,  in
denen  sich  der  Preis  oder  Wert  des  Gegenstands  nicht  aus  den  mit  den  Parteien
aufgenommenen  Verhaudlungen  von  selbst  ergibt,  die  Parteien  darüber  zu  vernehmen
  und  die  Erklärungen  in  die  Verhaudlung  aufzunehmen.

Es  kommen,  soweit  die  Abgabe  zu  den  Gerichtskosten  eingezogen  wird,
nicht  zur  Anwendung  die  88  127a,  127e,  127e,  1271,  127i,  127k,  Abs.  1
bis  3,  127m,  Abs.  4  Sah  1,  127n,  Abs.  3  Saßh  2  der  Ausführungsbestimmungen
  des  Bundesrats.

III.
Besonderheiten  für  das  Verfahren  bei  Auflassungen.

Nach  8  85  Abs.  3  des  Reichsstempelgesepes  ist  die  Eintragung  des  neuen
Eigentümers  im  Grundbuche  davon  abhängig  zu  machen,  daß  für  den  Abgabenbetrag
  Sicherheit  geleistet  wird,  sofern  nicht  nach  dem  Ermessen  des  Grundbuchamts
  zu  besorgen  ist,  daß  einem  der  Beteiligten  aus  der  Ablehnung  der  Eintragung
  ein  schwer  zu  ersehender  Nachteil  erwächst.  Gemäß  §  127h  der  Ausführungsbestimmungen
  des  Bundesrats  hat  daher  das  Amtsgericht,  wenn  bei  dem
Autrag  auf  Entgegennahme  einer  Auflassung  eine  die  Erhebung  des  Auflassungsstempels
  ausschließende  Urkunde  nicht  vorgelegt  wird,  zu  bestimmen,  ob  und  in
welcher  Weise  vor  der  Eintragung  des  neuen  Eigentümers  Sicherheit  zu  leisten  ist.

Die  Entscheidung  darüber,  ob  und  welche  Sicherheit  zu  leisten  ist,  liegt  dem
Richter  ob,  vor  welchem  die  Auflassung  stattfinden  soll.

Bestimmt  das  Gericht,  daß  Sicherheit  zu  leisten  ist,  so  sind  die  Vorschriften
der  §§  232  bis  240  des  Bürgerlichen  Gesehbuches  entsprechend  anzuwenden.  Es
ist  tunlichst  darauf  hinzuwirken,  daß  die  Sicherstellung  durch  vorläusige  Einzahlung
des  erforderlichen  Barbetrags  geschieht.  Über  Beschwerden  gegen  eine  Anordnung,
daß  vor  der  Eintragung  des  neuen  Eigentümers  Sicherheit  zu  leisten  sei,  entscheiden
gemäß  §  71  der  Grundbuchordnung  die  Gerichte.
        <pb n="63" />
        1909  5

Erachtet  das  Gericht  ausnahmsweise  die  Eintragung  des  neuen  Eigentümers
ohne  vorherige  Zahlung  oder  Sicherstellung  des  Abgabenbetrags  für  zulässig  und
geboten,  so  hat  es  die  Umstände,  aus  denen  sich  ergibt,  daß  einem  Beteiligten  aus
der  Ablehnung  der  Eintragung  ein  schwer  zu  ersetzender  Nachteil  erwächst,  in  den
Akten  zu  vermerken.

Nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  ist  auch  dann  zu  verfahren,  wenn  das
der  Auflassung  zu  Grunde  liegende  Veräußerungsgeschäft  gerichtlich  beurkundet  ist.

Wird  zwecks  Ausschließung  des  Auflassungsstempels  eine  außergerichtliche  stempelbflichtige
  Urkunde,  welche  nicht  oder  nicht  genügend  versteuert  ist,  vorgelegt,  so  gilt
für  die  Frage,  ob  und  in  welcher  Weise  Sicherheit  zu  leisten  ist,  dasselbe  wie  bei
der  von  der  Auflassung  zu  erhebenden  Abgabe.  Die  Einziehung  der  Abgabe  erfolgt
  jedoch  nach  Anleitung  des  §  127  h  Saß  3  der  Ausführungsbestimmungen  des
Bundesrals  durch  die  Steuerbehörde.

Für  die  Sicherheitsleistung  werden  Gebühren  nicht  erhoben.

IV.
Besonderheiten  für  das  Zuschreibungsverfahren.

Soweit  das  Grundbuch  noch  nicht  als  angelegt  anzusehen  ist,  sind  auf  Grund
der  Vorschrift  am  Schlusse  (Abs.  6)  der  Tarifnummer  11  die  Bestimmungen  über
den  Auflassungsstempel  auf  die  bestehende  landesrechtliche  Form  der  Ubereignung
(Zuschreibung)  entsprechend  anzuwenden.

Sicherheitsleistung  im  Sinne  des  §  85  Abs.  3  des  Reichsstempelgesebes  ist
nicht  zu  fordern,  jedoch  darf  die  Zuschreibungsurkunde  vor  Zahlung  des  Abgabebetrags
  dem  neuen  Erwerber  nicht  ausgehändigt  werden  (ogl.  Ziffer  II  Abs.  1).

V.
Berechnung  der  Abgabe.

Die  Abgabe  ist  in  der  Regel  zugleich  mit  den  Gerichtskosten,  jedoch  besonders,
zu  berechnen.

Ausnahmsweise  ist  die  Abgabeberechuung  unabhängig  von  der  Kostenberechung
vorzunehmen:

a)  wenn  die  zur  Zahlung  verpflichtete  Person  die  Abgabe  alsbald  entrichten  will;

b)  wenn  im  Laufe  eines  anhängigen  Verfahrens  eine  Ausfertigung  oder  Abschrift

  einer  Urkunde  verlangt  wird;
is  ·
        <pb n="64" />
        60  1909

P)  bei  Gefahr  im  Verzuge  auf  richterliche  Anordnung.

Die  Abgabe  ist  mit  einer  Frist  von  2  Wochen  anzufordern  (vgl.  §  83  des
Reichsstempelgesetzes).

Der  Betrag  der  Abgabe  und  deren  Entrichtung  ist  auf  der  Urschrift,  Ausfertigung,
  Abschrift  usw.  der  Urkunde  zu  bemerken.

Vor  der  Hinausgabe  ist  deshalb  von  der  Kassenverwaltung  folgender  Vermerk
auf  das  Shrilsn-  zu  machen:

.....  .  M.  Freichssenpelabgob,  ist  entrichtet

.....  .  M.  nechssenwelkar  ist  zur  Urschrift  entrichtet.

Der  Vermerk  ist  mit  Ort=  und  Zeitangabe  zu  versehen  und  zu  unterschreiben.

Bei  Zuschreibungsmkunden  ist  der  Vermerk  auf  die  letzte  Seite  der  Urkunde
zu  setzen.

Sofern  die  Kassenverwaltung  dem  Steueramte  übertragen  ist  und  die  Schriftstücke
  nicht  durch  diese  Behörde  hinansgegeben  werden,  hat  der  Gerichtsschreiber  den
Vermerk  beizufügen.

VI.
Buchung.

Die  Reichsstempelabgaben  sind  als  durchlaufende  Gelder  zu  behandeln  und
im  Sportelbuche  F  sowie  im  Sporteleinnahmebuche  in  der  für  die  Kostenrechnung
entbehrlich  gewordenen  Spalte  „Verläge“  unter  der  lberschrift  „Reichsstempelabgaben“
  einzutragen.

Außerdem  haben  die  Kassenverwaltungen  der  Amtsgerichte  eine  besondere  Nachweisung
  tüber  die  bei  ihnen  innerhalb  eines  Monats  eingegangenen  Stempelbeträge
nach  einem  von  unserer  Kanzlei  zu  beziehenden  Formulare  zu  führen,  in  welcher
von  den  auf  die  vereinnahmten  Beträge  bezüglichen  Verhandlungen  und  Beurkundungen
  einschließlich  der  Auflassungen  und  Zuschreibungen  das  Erforderliche  zu
vermerken  ist.

Bei  der  Abführung  der  Stempelbeträge  (Ziffer  X)  ist  diese  Nachweisung  in
doppelter  Aussertigung  und  mit  der  Bescheinigung  der  Vollständigkeit  und  Richtigkeit
  versehen  dem  zuständigen  Zollamte  einzureichen,  von  welchem  die  eine  Ausfertigung
  —  mit  Empfangsbekenntnis  und  Angabe  der  Buchungsnummer  versehen
—  zurückgegeben  wird.
        <pb n="65" />
        1909  ai

Die  Kassenverwaltungen  der  Amtsgerichte  haben  die  zurückerhaltenen  Nachweisungen
  in  geordneter  Reihenfolge  aufzubewahren  und  am  Jahresschlusse  zusammen
mit  dem  Sportel-Einnahme-Lieferscheine  vorzulegen.

VII.
Befreiungen.

Die  Entscheidung  darüber,  ob  eine  Grundstücksübertragung  von  der  Reichsabgabe
  befreit  ist,  liegt  den  Gerichten  nur  für  diejenigen  Urkunden  ob,  welche  sie
aufgenommen  haben.  Die  Feststellung  einer  anderen  zuständigen  Behörde  oder  eines
Beamten  oder  Notars,  daß  eine  außergerichtliche  Urkunde  steuerfrei  sei,  unterliegt
auch  dann  nicht  der  Nachprüfung  der  Gerichte,  wenn  diese  Urkunde  zwecks  Ausschließung
  der  von  der  Auflassung  (Zuschreibung)  zu  erhebenden  Abgabe  dem  Gerichte
  vorgelegt  wird.

Die  formellen  Vorschriften  über  die  Feststellung  der  Steuerfreiheit  enthält  der
§5  127  d  der  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats.  Die  Eutscheidung  über
die  Stenerfreiheit  trifft  in  allen  Fällen  der  Richter.  Der  Vermerk  über  die  Befreiung
  von  der  Abgabe  ist  von  dem  Gerichtsschreiber  zu  machen  und  zu  vollziehen.
Bei  Zuschreibungsurkunden  ist  der  Vermerk  auf  die  letzte  Seite  der  Urkunde  zu  setzen.

Wird  auf  Grund  der  Befreiungsvorschrift  am  Schlusse  der  Tarifnummer  11
ein  Antrag  auf  Befreiung  von  der  Abgabe  gestellt,  so  genügt  im  allgemeinen  zur
Führung  des  Nachweises,  daß  der  Erwerber  ein  Jahreseinkommen  von  nicht  mehr
als  2000  Mk.  hat,  die  Vorlegung  der  Stenerbenachrichtigung,  nötigenfalls  kann  die
Hilfe  des  Eink  issars  in  Anspruch  genommen  werden.
Sind  vor  einer  Ensscheidung  weitere  Ermittelungen  erforderlich,  so  ist  die  Eintragung
  des  neuen  Eigentümers  in  das  Grundbuch  entsprechend  den  Vorschriften
unter  Zisser  III  von  der  Sicherstellung  der  Abgabe  abhängig  zu  machen.  Der
Beschluß,  durch  welchen  die  Befreiung  von  der  Abgabe  ausgesprochen  wird,  ist  alsbald
  der  Kassenverwaltung  vorzulegen.

VIII.
Erinnerungen  und  Beschwerden.
lber  Erinnerungen  und  Beschwerden  gegen  die  Wertfestsetzung  und  gegen  den
Stempelansatz  wird  ausschließlich  im  Dienstaussichtswege  entschieden.
        <pb n="66" />
        62  1909P

IX.
Voraussetzungen  und  Zuständigkeiten  für  Anordnungen  auf  Erstattung
von  Abgaben.

Die  materiellen  Voranssetzungen  für  eine  Erstattung  der  Abgaben  enthält
5  127  m  der  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats.

Üüber  Anträge  auf  Erstattung  der  Abgabe  entscheidet  der  Landgerichtspräsident.
Gegen  die  Entscheidung  desselben  sindet  die  Beschwerde  an  das  Ministerium,  Justiz--abteilung,
  statt.

X.
Abführung  der  Reichssteinpelabgaben.
Die  auf  Reichsstempelabgaben  eingegangenen  Beträge  sind  zum  Monatsabschlusse
  au  die  Kasse  des  zuständigen  Zollamts  abzuführen  (6  127w  Abs.  2  der
Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats).

XI.
Verwendung  der  als  Sicherheit  eingezahlten  Beträge.

Wird  gemäß  der  Vorschrift  unter  Ziffer  III  Abs.  6  als  Sicherheit  der  erforderliche
  Barbetrag  vorläufig  eingezahlt,  so  ist  das  Zollamt  bei  Übersendung  der
Urkundenabschrift  (8§  127h  der  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats)  von
der  Einzahlung  zu  benachrichtigen,  um  darüber  Bestimmungen  zu  treffen,  ob  und
inwieweit  der  eingezahlte  Betrag  als  Reichsstempelabgabe  endgültig  zu  vereinnahmen
oder  die  Rückerstattung  zu  bewirken  ist.  Die  als  Sicherheit  vorläusig  eingezahlten
Beträge  werden  für  die  Abführung  (Ziffer  X)  wie  endgültige  Einnahmen  behandelt.

XII.
Erstattungen.

Wird  eine  Erstaktung  erforderlich,  so  hat  sie  durch  die  Kassenverwaltung  hinsichtlich
  der  von  ihr  vereinnahmten  Beträge  auch  dann  zu  geschehen,  wenn  inzwischen
eine  Abführung  an  das  Zollamt  stattgefunden  hat.  Die  Erstattungen  erfolgen
nach  Maßgabe  der  von  der  zuständigen  Stelle  getroffenen  Entscheidung  auf  Grund
schriftlicher  Anweisung  des  aussichtsführenden  Amtsrichters.  Die  erstatteten  Beträge
sind  bei  der  nächsten  Abführung  zur  Verrechnung  zu  bringen.  Bis  dahin  und
für  die  Abführung  gilt  die  Anweisung  mit  dem  Nachweise  über  die  Erstattung
als  Barbestand.  Dem  Gerichtsschreiber  ist  von  der  Erstattung  behufs  deren  alsbaldiger
  Vermerkung  auf  der  Urkunde  Mitteilung  zu  machen.
        <pb n="67" />
        1909  ss

XIII.
Statistische  Nachrichten.

Über  die  innerhalb  eines  Monats  beurkundeten  Rechtsvorgänge  einschließlich
der  Auflassungen  und  Zuschreibungen,  für  die  nach  den  Vorschriften  der  Tarifnummer
  11  eine  Abgabe  nicht  zu  entrichten  ist,  hat  der  Gerichtsschreiber  ein  Verzeichnis
  nach  einem  gleichfalls  von  unserer  Kanzlei  zu  beziehenden  Formulare  zu
führen.  Das  Verzeichnis  ist  zum  Monaksschlusse  abzuschließen,  aufzurechnen  und
beglaubigte  Abschrift  desselben  der  Kassenverwaltung  behufs  Ubermittelung  an  das
Zollamt  zusammen  mit  der  in  Ziffer  VI  erwähnten  Nachweisung  abzuliesern.  Die
Urschriften  dieser  Verzeichnisse  sind  in  geordneter  Reihenfolge  aufzubewahren.

Rudolstadt,  den  1.  September  1909.
Fürstlich  Schwarzburg.  Ministerium,
Juslizableilung.
J.  V.

Werner.
        <pb n="68" />
        <pb n="69" />
        1909  65

Gesetsammlung

für  das  Fürstentum  Schwarzburg-Rudolstadt.

10.  Stück  vom  Jahre  1909.

 

—  „Verordnung,  belressend  die  Vetriebseinrichlung  für  die  Domoanialforsten.
S.  67

22  5.  —  Ausführungsvorschriften  zu  der  ebengenannten  Verordnung.
Sroe  zur  Ausführung  d  hogesebes  geg  S.  68.

 

 

XVIII.  Miussterial=  Verordnung

vom  14.  September  1909,
betreffend  die  Betriebseinrichtung  für  die  Domanialforsten.

Mit  Höchster  Genehmigung  Seiner  Durchlaucht  des  Fürsten  bestimmen
  wir  zur  Sicherung  einer  nachhaltigen  Bewirtschaftung  der
Domanialforsten,  was  folgt:

1.  Für  jeden  Forst  ist  ein  Betriebsplau  aufzustellen,  auf  Grund  dessen  die
Verwaltung  zu  führen  ist.  Erscheint  eine  Abweichung  vom  festgestellten  Betriebsplane
  erwünscht,  so  hat  das  Oberforstamt  den  erforderlichen  Antrag  bei  uns  zu  stellen.

2.  Jeder  Betriebsplan  ist  nach  je  10  Jahren  einer  Prüfung  zu  unterziehen.  Bei
dieser  Prüfung  ist  einerseits  festzustellen,  ob  und  wie  der  Betriebsplan  in  den  verslossenen
  10  Jahrenausgeführt  ist;  andererseits  sind  die  nötigen  allgemeinen  Anordnungen
zur  Durchführung  des  Betriebsplanes  für  die  nächste  10-jährige  Periode  zu  treffen.

3.  Die  Betriebsprüfung  wird  von  uns  angeordnet.

Zur  Einleitung  der  Prüfung  wird  der  Oberforstmeister  mit  der  Vornahme
einer  Verhandlung  an  Ort  und  Stelle  mit  dem  Taxalions-Kommissar  und  dem
Revierverwalter  beanftragt.  In  dieser  Einleitungsverhandlung  sind  die  wesentlichen
Grundsäße,  nach  denen  die  Betriebsprüfung  ausgeführt  und  insbesondere  der  allgemeine
  Betriebsplan  für  die  nächsten  10  Jahre  aufgestellt  werden  soll,  fest  zu
legen.  Tritt  über  einzelne  Punkte  eine  wesentliche  Meinungsverschiedenheit  zu  Tage,

IXN  1

Füht.  Schwarzb.,  Rudolll.  Geseylammiung
Ansgegeben  in  Rudolstadt  am  1.  Oktober  1909.
        <pb n="70" />
        66  1909

so  sind  die  abweichenden  Meinungen  schriftlich  darzulegen:  das  Schriftstück  ist  sodann
  dem  Verhandlungsprotokoll  beizufügen.  Der  Oberforstmeister  reicht  letzteres
au  uns  ein  und  wir  erlassen  auf  Grund  desselben,  unter  Umständen  nach  weiterer
Erörterung  der  Streitfragen,  die  Einleitungsverfügung  an  den  Taxations-Kommissar.

4.  Durch  die  Einleitungsverfügung  wird  der  Taxations-Kommissar  beauftragt,
die  Betriebsprüfung  selbständig  auszuführen.  Dem  Oberforslamte  sieht  ein  Eingriff
in  die  Arbeit  des  Kommissars  nicht  zu.  Die  Beamten  der  Forstei  haben  den
Kommissar  bei  seiner  Arbeit  auf  Ersuchen  zu  unterstützen.  Gehen  dem  Kommissar
bei  der  Ansführung  der  Prüfung  Bedenken  gegen  die  Feststellungen  der  Einleitungsverfügung
  bei,  so  hat  er  entsprechende  Anträge  bei  uns  zu  siellen.  Sobald  der
Kommissar  seine  Vorarbeiten,  insbesondere  aber  die  Einordnung  der  Bestände  in
die  Wirtschaftsperioden,  abgeschlossen  hat,  findet  eine  Vorbesprechung  an  Ort  und
Stelle  statt,  au  welcher  der  Oberforstmeister  als  Ministerialreferent,  sowie  der
Kommissar  und  der  Revierverwalter  teiluehmen.  Der  Oberforstmeister  hat  uns
über  das  Ergebnis  dieser  Vorbesprechung  unter  Erläuterung  etwa  zweifelhafter
Fragen  zu  berichten.  Auf  diesen  Bericht  werden  wir  gegebenenfalls  nach  Anhörung
des  Kommissars  und  des  Revierverwalters  dem  Kommissar  Weisung  zum  endgültigen
Abschlusse  des  Betriebswerkes  erteilen.  Das  abgeschlossene  Betriebswerk  ist  uns  einzureichen.
  Die  Karten,  welche  der  Ausarbeitung  der  Wirtschaftskarten  zur  Grundlage
dienen  sollen,  sind  im  Entwurfe  beizusügen.

5.  Hierauf  werden  wir  durch  den  Oberforstmeister  eine  örtliche  Prüfung  des
Betriebswerkes  vornehmen  lassen,  wobei  der  Kommissar  und  der  Revierverwalter
zuzuziehen  sind.  Über  den  Befund  ist  eine  Schlußverhandlung  aufzunehmen,  in
der  auch  etwa  abweichende  Meinungen  darzulegen  sind.  Auf  Grund  dieser  Schlußverhandlung
  werden  wir  Stellung  zu  dem  Betriebswerk  nehmen.

6.  Ist  unsere  Zustimmung  zu  dem  Betriebswerke  erfolgt,  so  wird  zu  letzterem
die  Höchste  Genehmigung  eingeholt.  Nach  Erteilung  derselben  wird  das  Betriebswerk
  von  uns  endgültig  festgestellt  und  dem  Oberforstamte  als  Grundlage  für  den
Wirtschaftsbetrieb  zugefertigt.

Rudolstadt,  den  14.  September  1909.

Fürstlich  Schwarzburg.  Ministerium,
Ubleilung  der  Finanzen.
Frhr.  v.  d.  Recke.
        <pb n="71" />
        1909  67
XIX.  Ausführungs-Vorschriften

zu  der  Verordnung,  betreffend  die  Betriebseinrichtung  für  die
Domanialforsten.

1.  Die  Einleitungs-Verhandlung  für  eine  Betriebsprüfung  ist  bis  spätestens  1.  Dezember
  desjenigen  Jahres  uns  vorzulegen,  das  der  Bearbeitung  der  Betriebsprüfung
  vorhergeht.

2.  Die  Betriebsprüsungen  sind  in  nachslehender  Reihenfolge  vorzunehmen:

den  Forst  Scheibe

für

»

«

«

«

,

»

Leutenberg

im  Jahre  1909,  1919  u.  ff.
„  „  1910,  1920

Seega  „  1911,  1921  „,
Schwarzburg  %  2%

Sitzendorf  7  «  1912,  1922  »-Rathsfeld
  „  1913,  1923  „  „
Rudolstadt  „  „  10914,  1924  „  „
Neuhanus  „  „  1915,  1925  „  „
Cursdorf  “

Lindig  „  „  1)916,  1926  „  „
Kaßhütte  ,  ,,1917,1927,,,
Paulinzella  „  1918,  1928

3.  Der  Hiebsplan  für  das  erste  Jahr  der  neuen  Periode  ist,  wenn  neue  Auhiebe
in  Frage  kommen,  uns  zur  Genehmigung  vorzulegen.

Rudolstadt,  den  14.  September  1909.

Fürstlich  Schwarzb.  Ministerium,
Abteilung  der  Finanzen.
Frhr.  v.  d.  Recke.
        <pb n="72" />
        68  1909
As  XX.  Verordnung

vom  24.  September  1909

zur  Ausführung  des  Reichsgesetzes  gegen  den  unlanteren  Wettbewerb
vom  7.  Juni  1909.

Mit  Höchster  Genehmigung  Seiner  Durchlaucht  des  Fürsten  wird  hiermit  auf
Grund  des  §  29  des  Reichsgesetzes  gegen  den  unlauteren  Wettbewerb  vom  7.  Juni
1909  (N.  G.  Bl.  S.  499)  als  höhere  Verwaltungsbehörde  im  Sinne  der  §§  7  und  9
des  Gesetzes  das  Landratsamt  bestimmt.

Rudolstadt,  den  24.  September  1909.
Fürstlich  Schwarzburg.  Ministerium.
J.  V.

Ur.  Körbitz.
        <pb n="73" />
        1909  60

Gesetzsammlung

für  das  Fürstentum  Schwarzburg-Rudolstadt.

11.  Stück  vom  Jahre  1900.
In  h  lt:  Verordnung,  beireffend  den  höheren  Forstdienst  S.  69.  —  Ministerial-  Vekanntmachung,
iha  belressend  eine  Änderung  bder  Poslordnung.  S.  76.  —  Ministerial  ·  Bekannimachung,
betressend  die  Einführung  der  Amtstracht  bei  den  Amts-  bezw.  Schöffengerichten.  S.  80.

XXI.  Verordnung

vom  14.  Oktober  1909,
betreffend  den  höheren  Forstdienst.

Wir  Günther,  von  Gottes  Gnaden  Fürst  zu  Schwarzburg,  Graf  zu
Hohnstein,  Herr  zu  Arnstadt,  Sondershausen,  Leutenberg  und  Blankenburg,
verordnen  hiermit  unter  Aufhebung  der  Vorschriften  vom  17.  November  1892
(Ges.  S.  S.  225)  über  die  Ausbildung,  Prüfung  und  Anstellung  der  Forstverwaltungsbeamten,
  was  folgt:

 

 

I.  Anmeldung  und  Forstlehre.

Das  Gesuch  um  Zulassung  zum  Anie  Forstdienst  ist  an  das  Ministerium
zu  richten.  Demselben  sind  beizufügen:

1.  Das  Reifezeugnis  eines  humanistischen  Gymnasiums  oder  eines  deutschen
i]e  oder  einer  dentschen  Oberrealschule,

das  Zeugnis  eines  beamteten  Arztes  des  Fürstentums  über  den  Gesundgeissiche

  in  dem  über  das  Seh-,  Hör=  und  Sprachvermögen  ausdrückliche
Anhernug  enthalten  sein  muß,

3.  eine  Bescheinigung  über  den  Besitz  der  erforderlichen  Mittel  zum  Lebensunterhalte
  bis  zur  festen  Anstellung  im  Forstdiensie,

4  ein  eigenhändig  geschriebener  Lebenslauf.

Fa##sl.  Schwarzb.,  Rudolst.  Gesehlammlung  I.XX  15
Ausgegeben  in  Nudolfiadt  am  1.  November  1909.
        <pb n="74" />
        ro  1909

82.

Das  Ministerium  entscheidet  über  die  Zulassung  oder  Zurülckweisung  des
Gesuchstellers.

Im  Fall  der  Zulassung  erfolgt  Eintragung  in  die  beim  Ministerium  geführte
Zulassungsliste.

Gehen  mehrere  Zulassungsgesuche  gleichzeitig  ein,  so  gibt  der  frühere  Abgang
von  der  Schule  und  bei  gleichzeitigem  Abgange  das  höhere  Lebensalter  den  Vorrang.
  Als  Abgangstermin  gelten  Ostern  und  Michaelis.

83.

Die  forstliche  Ausbildung  soll  einen  Zeitraum  von  mindestens  drei  Jahren
umfassen.  Sie  beginnt  behufs  praktischer  Vorbereitung  im  Walde  in  der  Regel
zu  Ostern  mit  dem  Lehrjahre  auf  einem  größeren  Forste  unter  Leitung  des  Revierverwalters.
  In  dieser  Zeit  hat  sich  der  Forstbeflissene  tunlichst  mit  allen  bei
dem  Forstbetriebe  vorkommenden  Arbeiten  durch  Anschauung  und  praktische  Übung
bekannt  zu  machen,  insbesondere  die  wichtigsten  Holzarten  kennen  zu  lernen,  durch
fleißige  Teilnahme  an  den  Forstkulturarbeiten,  der  Waldpflege,  den  Arbeiten  in
den  Holzschlägen,  am  Forstschutze  und  an  weidmännischer  Ausübung  der  Jahd,
sowie  durch  Beschäftigung  mit  Vermessungsarbeiten  sich  die  Fertigkeiten  und  Vorkenntnisse
  anzueignen,  welche  als  Grundlage  weiterer  wissenschaftlicher  Studien  und
zum  Verständnis  der  Vorträge  auf  der  Forstakademie  notwendig  sind.

Nach  beendetem  Lehrjahre  hat  der  Lehrherr  ein  Zeugnis  über  die  Führung
während  der  Lehrzeit,  über  die  erlangte  Vorbildung  des  Forstbeflissenen,  namentlich
  auch  über  dessen  Beschäftigung  mit  Vermessungs=  und  Nivellementsarbeiten
auszuslellen.  Dieses  Zeugnis  ist  mit  dem  während  der  Lehrzeit  geführten  Tagebuche
  nebst  den  schriftlichen  Ausarbeitungen,  den  Zeichnungen  und  sonstigen  Beweisen
  des  Fleißes  und  Fortschrittes  durch  das  Oberforstamt,  welches  über  die
während  der  Lehrzeit  gemachten  Beobachtungen  Bericht  zu  erstatten  hat,  dem
Ministerium  vorzulegen.  Wird  die  Vorbereitung  als  genügend  anerkannt,  so  ersolgt
  durch  das  Ministerium  zum  Zwecke  eines  zweijährigen  Studiums  der  Forstwissenschaften
  die  Anmeldung  des  Forstbeflisseuen  bei  der  Forstakademie.

Wünscht  der  Forstbeflissene  diese  Studien  ganz  oder  teilweise  auf  einer  Universität
  oder  einer  anderen  als  der  Forstakademie  in  Eisenach  zu  machen,  so  ist
hierzu  die  Genehmigung  des  Ministeriums  einzuholen.
        <pb n="75" />
        1909  71
II.  *  Prüfung.

Nach  beendigter  Studienzeit  hat  "l  honten  ene  sich  den  Abgangsprüfungen
bei  der  Forstakademie  in  Eisenach  für  die  Hilfswissenschaften  und  für  die  forstlichen
  Fächer  zu  unterwerfen.

Zur  Anstellung  im  Fürstlichen  Forstdienst  ist  mindestens  die  Zenfur  „genilgend“
  erforderlich;  wird  diese  bei  der  ersten  Prüfung  nicht  erreicht,  so  darf  sich
der  Forstbeflissene  nach  eingeholter  Erlaubnis  des  Ministeriums  zu  der  nächsten
Prüfung  melden.

86.

Nach  dem  Bestehen  der  ersten  Prüfung  erfolgt  die  Ernennung  des  Forstbeslissenen
  zum  „Forstreferendar“,  sowie  die  Anweisung  über  die  Fortsetzung  seiner
Laufbahn  durch  das  Ministerium.

III.  Ausbildung  der  Forstreferendare.

86.
1.  Die  Dauer  des  Vorbereitungsdienstes  wird  für  den  Forstreferendar  auf
drei  Jahre  bestimmt.  Davon  muß  der  Forstreferendar
a)  in  einem  Jahre  mindestens  6  Monate  hintereinander  und  zwar  tmulichst
in  den  Monaten  Dezember  bis  Mai  auf  einer  und  derselben  Forstei  in
einem  dazu  auszuwählenden,  bestimmt  begrenzten  Teil  des  Reviers,  der
ihm  nach  einer  für  den  Zweck  angemessenen  Auswahl  und  Größe  nach
näherer  Bestimmung  des  Oberforstamtes  durch  den  Oberförster  sowohl
schriftlich  zu  Protokoll  als  örtlich  im  Walde  zu  überweisen  ist,  sämtliche
Geschäfte  eines  Forstschußbeamten  und  zwar  sowohl  beim  Forst=  und  Jagdschutze,
  als  auch  bei  den  Hanungen,  dem  Nummerieren  und  Aufmessen  des
Holzes,  Aufslellung  der  Nummerbücher  und  Lohnzettel,  bei  dem  Verkaufe
und  der  Überweisung  des  Holzes,  sowie  bei  den  Kulturen  und  der  Waldpflege
  gemäß  den  bestehenden  Bestimmungen  und  den  Amveisungen  der
Vorgesetzten,  im  übrigen  selbständig  und  ällein  unter  eigener  Verantwortung.
ausführen.  Soweit  der  Forstreferendar  schon  vorher  etwa  in  Stellvertretung
  eines  Forstschutzbeamten  diese  Geschäfte  geführt  hat,  kann  ihm  die
darauf  verwendete  Zeit  nach  Bestimmung  des  Ministeriums  auf  die  sechsmonatige
  Försterzeit  angerechnet  werden,  auch  wenn  diese  nicht  die  Monate
15
        <pb n="76" />
        72  1909

Dezember  bis  Mai  umfaßt.  Es  bleibt  vorbehalten,  den  Forstreferendar
einzelne  wichtige  Arbeitsarten,  die  nicht  in  dieser  Zeit  vorgekommen  sind,
anderweit  nachholen  zu  lassen,  worüber  auf  Antrag  des  Oberforstamtes
das  Ministerium  entscheidet;

b)  wenigstens  5  Monate  hintereinander  in  einem  und  demselben  Revier  —
und  zwar  hat,  wenn  eine  der  Beschäftigungszeiten  zu  a#  oder  b  in  einem
oberherrschaftlichen  Revier  abgeleistet  wird,  die  Erledigung  der  anderen  in
einem  Forst  der  Unterherrschaft  zu  erfolgen  und  umgekehrt  —  unter
Aussicht  und  Verantwortung  des  Oberförsters  die  Verwaltung  einer  Forstei
dergestalt  führen,  daß  er  alle  Zweige  des  Oberförsterdienstes  zwar  selbstständig,
  aber  unter  Leitung  des  allein  verantwortlichen  Oberförsters  wahrnimmt,
  dessen  Weisungen  er  deshalb  unbedingt  zu  folgen  verpflichtet  ist.
Der  Oberförster  hat  seinerseits  den  Forstreferendar  in  alle  vorkommenden
Dienstgeschäfte  eintreten  zu  lassen,  sofern  er  nicht  auf  Grund  besonderer
Verhältnisse  —  z.  B.  in  Personalsachen  außergewöhnlicher  Art  —  nach
pflichtmäßigem  Ermessen  eine  Ausnahme  machen  zu  müssen  glaubt.  Sämtliche
  Dienstschriftstücke  —  bis  auf  die  nach  Vorstehendem  etwa  auszunehmenden
  —  hat  der  Forstreferendar  zu  vollziehen,  der  Oberförster  aber
mitzuvollziehen,  um  damit  nicht  nur  seine  Mitwirkung,  sondern  auch  seine
Verantwortung  festzustellen.

In  diesen  5  Monaten  hat  der  Forstreferendar  die  Material=  und
Lohnrechnung  zu  legen.

Ist  etwa  schon  einem  Forstreferendar  zur  Unterstützung  oder  Vertretung
  eines  Oberförsters  die  Verwaltung  einer  Forstei  ganz  oder  teilweise
  Übertragen  gewesen,  so  kann  das  Ministerium  die  völlige  oder  teilweise
  Anrechnung  dieser  Zeit  auf  die  bmonatige  Beschäftigung  anordnen,
auch  dabei  bestimmen,  ob  die  etwa  nicht  in  jene  Zeit  gefallene  Rechnungslegung
  nachzuholen  ist  oder  nicht;

)  eine  Zeit  von  wenigsteus  3  Monaten,  die  aber  nicht  hintereinander  zu
kolgen  braucht,  sich  an  Taxationsrevisions-Arbeiten  unter  Leitung  des
Taxationskommissars  beteiligen,  jedoch  unter  Ausschluß  der  reinen  Meßarbeiten,
  wenn  solche  bei  der  unter  d  behandelten  Beschäftigung  geilbt
werden,  und  der  mechanischen  Rechenarbeiten,  soweit  sie  nicht  zur  Aufstellung
  von  ihm  zu  fertigender  Anlagen  zum  Taxationswerk  usw.  nötig
        <pb n="77" />
        1909  7s

sind.  Dabei  hat  er  sich  über  die  gesamten  Arbeiten  genau  zu  unterrichten,
  auch  z.  B.  sich  zur  Erlangung  einer  hinlänglichen  Fertigkeit  erst
ansübend,  dann  leitend  kurze  Zeit  bei  den  Ausspannungsarbeiten  zu  beteiligen,
  insbesondere  aber  an  dem  Entwurfe  des  Betriebsplanes,  der
Ausfstellung  der  verschiedenen  Nachweisungen  usw.  und  an  den  Abschlußarbeiten
  teil  zu  nehmen.  Er  tritt  im  übrigen  während  dieser  Zeit  ganz  in
das  Verhältnis  eines  bei  der  Taxationsrevision  beschäftigten,  dem  Taxationskommissar
  überwiesenen  Hilfsarbeiters;

6)  eine  Zeit  von  wenigstens  3  Monaten  beim  Katasterbureau  oder  Katasteramt
  sich  beschäftigen  lassen,  um  dort  tunlichst  genaue  Kenntnis  vom
Katasterwesen  sich  zu  verschaffen,  sich  auch,  wenn  dies  nicht  schon  bei  der
Beschäftigung  zu  c  geschehen,  im  praktischen  Messen  usw.  zu  üben,  soweit
es  für  den  Forstverwaltungsdienst  als  Vorübung  wünschenswert  erscheint.

2.  Die  Zuweisung  auf  ein  Revier,  zu  einer  Taxationsrevision,  zum  Katasterburcau
  oder  Katasleramt  zu  einer  Beschäftigung  gemäß  a  bis  d  hat  der  Forstreferendar
  rechtzeitig  bei  dem  Ministerium  durch  das  Oberforstamt  zu  beantragen,
das  nach  Anhörung  der  betreffenden  Behörden  den  Forstreferendar  dem  Taxationskommissar,
  dem  Katasterburean  oder  Katasteramt  oder  einer  Forstei  überweist.

Dem  Ministerium  bleibt  es  vorbehalten,  den  Forstreferendar  auch  ohne  seinen
Antrag  mit  den  verschiedenen  Beschäftigungen  (a—d)  zu  beauftragen.

3.  Im  übrigen  wird  der  Forstreferendar  beim  Oberforstamt  beschäftigt,  damit
er  die  erforderliche  Ubersicht  über  den  gesamten  Forsthaushalt  gewinnt  und  die
erforderliche  Fertigkeit  in  den  schriftlichen  Arbeiten,  namentlich  im  Rechnungswesen
  durch  fleißige  und  selbsttätige  Teilnahme  an  allen  Geschäften  erlangt.  Auch
hat  er  sich  tunlichst  bei  mehreren  Revisionen  der  Forstgelder-Untereinnahmen  zu
beteiligen.

4.  Es  bleibt  ausdrücklich  vorbehalten,  den  Forstreferendar  vorübergehend  sowohl
zu  seiner  weiteren  Ausbildung  in  auderen  höheren  Verwaltungsfächern  zu  beschäftigen
  als  ihn  auch  zur  Vertretung  oder  Unterstübung  von  Forstschutzbeamten
  und  Oberförstern  zu  verwenden.

5.  Der  Taxationskommissar  und  die  Oberförster  haben  sich  über  die  bei  den
Beschäftigungen  zu  In—c  dargetanen  Leistungen  des  Forstreferendars,  seine  Fähigkeiten,
  seinen  Fleiß,  seine  dienstliche  und  außerdienstliche  Führung  alsbald  am
Schlusse  der  Beschäftigungszeit  eingehend  zu  äußern  und  die  Anßerung  an  das
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        7“  1909

Oberforstamt  abzugeben.  Ebenso  gibt  die  Katasterbehörde  die  Außerung  über  die
Beschäftigung  gemäß  1  d  alsbald  nach  dem  Ende  der  Beschäftigung  an  das  Oberforstamt
  ab.

Jede  der  Kußerungen  hat  sich  dahin  bestimmt  auszusprechen,  ob  der  Forstreferendar
  bei  der  Beschäftigung  das  gesteckte  Ziel  erreicht  hat  oder  ob  eine  gänzliche
  oder  teilweise  Wiederholung  der  Beschäftigung  für  erforderlich  gehalten  wird.
Gegebenen  Falles  sind  die  hervorgetretenen  Mängel  näher  darzulegen.

Sobald  ein  derartiger  Wiederholungsantrag  sich  in  der  Kußerung  vorfindet,
ist  diese  vom  Oberforstamt  sofort  dem  Ministerium  zur  Entscheidung  vorzulegen.
Anderenfalls  sammelt  das  Oberforstamt  die  Kußerungen,  macht  nötigenfalls  nach
etwaigen  eigenen  Wahrnehmungen  über  den  Forstreferendar  Bemerkungen  dazu,
fertigt  selbst  über  die  Tätigkeit  des  Forstreferendars  am  Oberforstamt  usw.  eine
#ußerung  aus  und  legt  die  sämtlichen  Außerungen  im  Laufe  des  letzten  Vierteljahres
  jedes  der  3  Ausbildungsjahre  dem  Ministerium  vor.

Das  Ministerium  kaun  eine  gänzliche  oder  teilweise  Wiederholung  der  Beschäftigungen
  zu  1a,  b  und  c  anordnen,  soweit  sie  ihm  nicht  genügend  erscheinen.

6.  Sobald  das  Verhalten  des  Forstreferendars  nach  den  vorstehend  genannten
Kußerungen  oder  sonstwie  zu  Beanstandungen  Anlaß  gibt,  hat  das  Oberforstamt
sofort  darüber  dem  Ministerium  zu  berichten.

7.

Während  der  praktischen  Ausbildungszeit  hat  der  Forstreferendar  ein  mit
Seitenzahlen  zu  versehendes  Tagebuch  zu  führen.  Darin  ist  zu  verzeichnen,  womit
  er  sich  an  jedem  Tage  beschäftigt  hat,  welcher  Bezirk  nach  Umfang,  Lage,
Standorts=  und  sonstigen  forstlichen  Verhältnissen  ihm  speziell  zur  Besorgung  der
Dienstgeschäfte  eines  Försters  überwiesen  worden,  welche  Hanungen,  Kulturen  und
Waldpflegearbeiten  er  nach  Umfang  und  Art  der  Ausführung  usw.  darin  bewirkt
  hat,  welche  bemerkenswerten  Fälle  beim  Forstschute  ihm  dabei  vorgekommen
sind,  welche  Wahrnehmungen  und  Erfahrungen  er  bei  seiner  Beschäftigung  im  Walde,
sowie  bei  den  schriftlichen  Arbeiten  im  Geschäftszimmer  des  Oberförsters,  bei  den
Betriebsregulierungsarbeiten  und  bei  seinen  weiteren  wissenschaftlichen  Selbstsindien
gewonnen  hat.

Dieses  Tagebuch  soll  nicht  theoretische,  aus  Büchern  geschöpfte  Abhandlungen
enthalten.  Der  erste  Teil  soll  die  tägliche  Beschäftigung  kurz  nachweisen  und  die
        <pb n="79" />
        1909  75

dabei  gemachten  Wahrnehmungen  wiedergeben,  der  zweite  Teil  dagegen  einige  größere
zusammenhängende  Ausarbeilungen  umfassen,  die  sich  auf  besondere  Verhältnisse
und  Beobachtungen  in  den  besuchten  Revieren  beziehen.

Das  Tagebuch  ist  unaufgefordert  am  1.  jeden  Monats  und  jedesmal  beim
Abgange  aus  einem  Reviere  dem  Oberförster  und  bei  jeder  Anwesenheit  eines
höheren  Forstbeamten  auch  diesem  vorzulegen  und  von  ihnen  zum  Zeichen  genommener
  Einsicht  mit  einem  Vermerke  unter  Beifügung  etwaiger  weiterer  Bemerkungen
  zu  versehen.

Bei  Beendigung  des  Aufenthaltes  auf  einem  Reviere  hat  der  Oberförster  in
dem  Tagebuche  anzugeben,  ob  und  gegebenen  Falls,  welche  Bedenken  er  gegen  die
darin  enthaltenen  Zeitangaben  bezüglich  seines  Reviers  hat.

88.

Es  wird  den  Forstreferendaren  außerdem  das  Studium  der  Rechtswissenschaft,
insbesondere  des  Staats=  und  Verwaltungsrechts,  sowie  der  National-Skonomie  usw.
auf  einer  deutschen  Universität  empfohlen  und  zwar  tunlichst  vor  dem  Staatscxamen.
  Hierzu  ist  durch  Vermittelung  des  Oberforstamtes  Urlaub  vom  Ministerium
zu  erbitten.  Bis  vier  Semester  gehörig  belegter  Universitätsstudien  sind  dem
Forstreferendar  für  seine  Dienstaltersfolge  in  Anrechnung  zu  bringen.

Beabsichtigt  der  Forstreferendar  sich  eine  zeitlang  auf  nicht  inländischen  Forstrevieren
  zu  seiner  weileren  Ausbildung  aufzuhalten,  so  hat  er  dazu  ebenfalls  Urlaub
  vom  Ministerium  durch  das  Oberforstamt  unter  tunlichst  genauer  Bezeichnung
der  zu  besuchenden  Reviere  sowie  der  dazu  in  Aussicht  genommenen  Zeit  zu  erbitten.

§  9.

1.  Es  gehört  zu  den  wichtigsten  Pflichten  der  Oberförster  und  höheren  Forstbeamten,
  die  praktische  Ausbildung  der  Forstreferendare  sachgemäß  zu  leiten.  Jusbesondere
  haben  die  Oberförster  sich  eingehend  mit  den  Forstreferendaren  zu  beschäftigen,
  ihnen  zu  selbsttätiger  Teilnahme  an  allen  Verwaltungsgeschäften,  sowohl
im  Walde  als  auch  im  Geschäftszimmer,  Gelegenheit  und  Auleitung  zu  geben,  die
Arbeiten  der  Forstreferendare  nachzusehen,  sie  auf  deren  Mängel  aufmerksam  zu
machen  und  ihnen  überhaupt  auf  jede  Weise  zur  Förderung  ihrer  praktischen  und
wissenschaftlichen  Ausbildung  behülflich  zu  sein.

2.  Auch  über  das  Privatleben  der  Forstreferendare  ist  eine  sorgfältige  Aufsicht
  zu  führen.
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        76  1909

Sollten  in  dieser  Beziehung  oder  aus  Mangel  an  Fleiß,  Pünktlichkeit,  Zuverlässigkeit
  und  Gehorsam  im  Dienste  begründete  Ausslellungen  gegen  einen  Forslreferendar
  zu  machen  sein,  und  wiederholte  Warnungen  und  Verweise  nicht  genügend
  beachtet  werden,  oder  sollte  sich  entschiedene  Unfähigkeit  eines  Forstreferendars
für  den  Fürstlichen  Forstverwaltungsdienst  herausstellen,  so  ist  der  betreffende  Oberförster
  verpflichtet,  dem  Oberforstamte  zur  weiteren  Veranlassung,  erforderlichen  Falles
zur  Berichtserstattung  an  das  Ministerium,  Anzeige  zu  machen.

3.  Forstreferendare,  die  sich  durch  tadelhafte  Führung  der  Belassung  im
Dienste  unwürdig  zeigen  oder  in  ihrer  Ausbildung  nicht  gehörig  fortschreiten  oder
für  den  Forstdienst  körperlich  unbrauchbar  werden,  können  von  dem  Ministerium
ohne  weiteres  Verfahren,  jederzeit  aus  dem  Vorbereitungsdienste  entlassen  werden.

IV.  Zweite  Prüfung.
810.

Die  zweite  Prüfung,  zu  der  die  Anmeldung  durch  das  Oberforstamt  beim
Ministerium  zu  erfolgen  hat,  ist  nicht  vor  Ablauf  von  3  Jahren  und  nicht  später
als  bei  Ablauf  von  6  Jahren  nach  dem  Bestehen  der  ersten  Prüfung  zulässig.
Forstreferendare,  über  die  keine  guten  Führungs=  und  Besähigungsnachweise  vorliegen,
  können  von  der  Prüfung  zurückgewiesen  werden.

8  11.

Der  Forstreferendar  hat  eine  größere  forstwissenschaftliche  Aufgabe,  die  ihm
durch  das  Ministerium  gestellt  wird,  innerhalb  einer  bestimmten  Frist  selbständig
zu  bearbeiten.  Am  Schlusse  der  in  Reinschrift  abzuliefernden  Arbeit  hat  der  Forstreferendar
  zu  versichern,  daß  er  sie  selbständig  angefertigt  und  anderer  als  der  von
ihm  angegebenen  Schriften  sich  dabei  nicht  bedient  habe.

Forstreferendare,  die  sich  einer  Verletzung  dieser  Versicherung  schuldig  gemacht
haben,  werden  je  nach  dem  Grade  der  Verschuldung  auf  Zeit  oder  für  immer  von
der  Prüfung  ausgeschlossen  bezw.  aus  dem  Vorbereitungsdienst  durch  das  Ministerium
entlassen  werden.

Die  weitere  Prüfung  erfolgt  durch  eine  in  Eisenach  unter  dem  Vorsite  des
Vorstandes  der  Forstakademie  zusammentretende  Kommission,  zu  der  mindeslens
zwei  Forstbeamte  außer  dem  dazu  abzuordnenden  diesseitigen  Regierungskommissar
als  Mitglieder  gehören.
        <pb n="81" />
        1909  V7

Die  Prüfung  soll  sich  über  das  ganze  Gebiet  der  Forstwirtschaft  erstrecken,
sich  namentlich  der  forstlichen  Praxis  zuwenden  und  daneben  die  Eigentümlichkeiten
des  Forstverwaltungsdienstes,  auch  die  allgemeine  und  Landes-Gesetygebung  in  den
Kreis  der  Prüfungsgegenstände  ziehen.

Der  Prüfling  kann  für  diejenigen  Gegenstände,  mit  welchen  er  sich  auf  der
Universität,  einer  Lehranstalt  oder  durch  Privatstudien  besonders  beschäftigt  hat,
insoweit  sie  auf  die  Forstverwaltung  Bezug  haben,  eine  besondere  Prüfung  beantragen.


Die  Prüfung  erfolgt  schriftlich  und  mündlich;  letztere  wird  vorwiegend  im
Walde  abgehalten.

Die  Kommission  stellt  das  Prüfungsergebnis  fest,  indem  sie  die  eingelieferte
Probearbeit,  die  sonstigen  schriftlichen  Arbeiten  und  die  mündlichen  Antworten
beurteilt.

Wer  nicht  die  Zenfur  „genügend“  erhalten  hat,  kann  sich  zur  Erreichung  einer
besseren  für  die  nächste  Prüfung  melden.

8  12.

Nach  bestandener  Prüfung  wird  der  Forstreferendar  durch  landesherrliche  Bestallung
  zum  „Forstassessor“  ernannt.

*  13.

Eine  Anstellung  des  Forstassessors  im  Fürstlichen  Forstdienste  erfolgt  in  der
Regel  nach  der  Altersfolge  der  Anwärter,  wenn  eine  etatsmäßige  Stelle  frei  wird.

Bis  zu  diesem  Zeitpunkte  hat  sich  der  Forstassessor  nach  Anweisung  des
Ministeriums  beschäftigen  zu  lassen.

8  14.

Der  Forstassessor  hat  insbesondere,  soweit  sich  dazu  Gelegenheit  bietet,  vor
seiner  Anstellung,  eine  Taxationsrevisionsarbeit,  zwar  unter  Kontrolle  des  Taxationskommissars,
  aber  sonst  tunlichst  selbständig,  nach  Maßgabe  der  Einleitungsverhandlung
auszuführen  und  nach  Fertigstellung  zunächst  dem  Taxationskommissar  zu  behändigen,
der  das  Taxationswerk  mit  seiner  Kußerung  über  die  Ausführung  der  Taxationsarbeiten
  auf  dem  vorgeschriebenen  Wege  weiter  zu  reichen  hat.  Diese  Äußerung
und  ein  abschriftlicher  Auszug  aus  der  Abnahme-Verhandlung  werden  zu  den
Personalakten  des  Forstassessors  gebracht.
        <pb n="82" />
        78  1909

l
Die  in  dieser  Verordnung  Unsen  Ministerium  zugewiesenen  Befugnisse
werden  durch  die  Abteilung  der  Finanzen  ausgeübt.
Urkundlich  unter  Unserer  eigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem  Fürstlichen
  Insiegel.
So  geschehen

Schwarzburg,  den  14.  Okkober  1909.
Günther,  Fürst  zu  Schwarzburg.

Frhr.  v.  d.  Recke.

XXII.  Ministerialbekanntmachung
vom  4.  Oktober  1900,
betreffend  eine  Anderung  der  Postordnung  vom  20.  März  1900.
Die  nachstehende  Anderung  der  Postordnung  vom  20.  März  1900  (Ges.  S.  S.  197)
wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht.
Rudolstadt,  den  4.  Oktober  1909.

Fürstlich  Schwarzburg.  Ministerium.
Frhr.  v.  d.  Recke.

Anderung
der
Postordnung  vom  20.  März  1900.
Auf  Grund  des  §  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  des  Deutschen  Reichs
vom  28.  Oktober  1871  wird  die  Postordnung  vom  20.  März  1900  wie  folgt
geändert  und  ergänzt:
        <pb n="83" />
        1909  7n

1.  Im  .  4  „Aufschrift“  ist  als  zweiter  Saß  des  Abs.  I  einzuschal



Auf  den  *00  großen  Orten  gerichteten  Sendungen  sind  auch  die  Straße  und
die  Hausnummer  anzugeben;  beim  Fehlen  dieser  Angabe  besteht  keine  Gewähr  für
Unaufgehaltene  Zustellung  der  Sendungen.

2.  a)  Im  §  6  „Zur  Postbeförderung  bedingt  zugelassene

Gegenstände,“  ist  in  Abs.  I  hinter  „Nachricht  auf  meine
Kosten“  einzuschalten:

In  gleicher  Weise  kann  der  Absender  bei  Paketen  mit  leicht  verderblichem
Inhalte  (3.  B.  frischen  Blumen)  für  den  Fall  der  Unbeslellbarkeit  im  voraus  Verfügung
  treffen.

b)  In  demselben  §  (6)  ist  im  letzten  Satze  des  Abs.  I  hinter
„lebenden  Tieren“  einzuschalten:
oder  der  Pakete  mit  leicht  verderblichem  Inhalt.
c)  In  demselben  8§  (6)  sind  als  Abs.  V  folgende  Bestimmungen
  einzuschalten:

Knallkorke  sind  in  Paketen  zur  Postbeförderung  zugelassen,  sofern  sie  nach
Beschaffenheit  und  Verpackung  den  besonderen,  bei  jeder  Postanstalt  zu  erfragenden
Bedingungen  entsprechen.  Der  Inhalt  muß  sowohl  auf  der  Postpaketadresse  als
auch  auf  der  Sendung  selbst  in  die  Augen  fallend  angegeben  sein.  Der  Absender
ist,  wenn  er  die  postseitigen  Vorschriften  nicht  beachtet  hat,  für  den  aus  etwaiger
Entzündung  der  Knallkorke  entstandenen  Schaden  haftbar.

4)  In  demselben  §  (6)  ist  Abs.  V  mit  VI  zu  bezeichnen.
3.  Im  §  39  „An  wen  die  Bestellung  geschehen  muß.“  ist  im  Abs.  XV
statt  „Schlußabfertigung“  zu  setzen:
Abfertigung
4.  u)  Im  §8  45  „Behandlung  unbestellbarer  Postsendungen  am  Bestimmungsorte.“
  ist  hinter  dem  zweiten  Satze  des  Abs.  II  als
neuer  Sat  hinzuzufügen:

Eine  Unbestellbarkeitsmeldung  ist  ferner  bei  Sendungen  mit  lebenden  Tieren
und  bei  Paketen  mit  verderblichem  Inhalte  (5  60,  1)  dann  nicht  abzusenden,  wenn
der  Absender  verlangt  hat,  daß  die  Sendung  verkauft,  oder  daß  er  auf  seine
Kosten  von  der  Unbestellbarkeit  telegraphisch  benachrichtigt  wird.
        <pb n="84" />
        so  1909

b)  demselben  §  (45)  ist  im  ersten  Satze  des  Abs.  III  statt  „oder

das  Paket  an  ihn  selbst  zurückgesendet  werde.“  zu  setzen:

oder  daß  bnn  Petn  an  ihn  selbst  zurückgesandt,  auf  seine  Rechnung  und  Gefahr
verkauft  oder  der  Postverwaltung  preisgegeben  werde.
Vorstehende  Anderungen  treten  sofort  in  Krast.

Berlin  W  66,  den  26.  September  19009.
Der  Reichskanzler.
J.  V.;  Kraetke.

 

8  AXAXIII.  Ministerial-Bekanntmachung

vom  20.  Oktober  1909,

betreffend  die  Einführung  der  Amtstracht  bei  den  Amts=  bezw.
Schöffengerichten.

Mit  Höchster  Genehmigung  Seiner  Durchlaucht  des  Fürsten  wird  auf  Grund
des  §  48  des  Ausführungsgesebes  vom  1.  März  1879  zum  Gerichtsverfassungsgesetze
  (Ges.  S.  S.  27)  hiermit  bestimmt:

Vom  1.  April  1910  ab  wird  die  durch  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom
22.  August  1879  (Ges.  S.  S.  281)  für  die  Richter,  Staatsanwälte  und  Gerichtsschreiber
  in  den  öffentlichen  Sihungen  des  Landgerichts  und  Oberlandesgerichts
vorgeschriebene  Amtstracht  auch  für  die  öffentlichen  Sitzungen  der  Amts=  bezw.
Schöffengerichte  eingeführt.

Der  Schlußsat  dieser  Bekanntmachung  ist  zu  beachten.

Die  Amtsanwälte  haben  in  den  öffentlichen  Sihungen,  in  denen  sie  das  Amt
eines  Staatsanwalts  ausüben,  in  schwarzem  Leibrock  nebst  angemessenen  Beinkleidern
  und  weißer  Halsbinde  zu  erscheinen.  Unter  Gerichtsschreibern  im  Sinne
dieser  Bekanntmachung  sind  alle  Personen  zu  verstehen,  welche  die  Verrichtungen
eines  solchen  in  der  öffentlichen  Sitzung  wahrnehmen.

Die  Beschaffung  der  Amtstracht  ist  Sache  der  betreffenden  Beamten.

Rudolstadt,  den  20.  Oktober  1900.

Fürstlich  Schwarzburg.  Ministerium.
Frhr.  v.  d.  Recke.
        <pb n="85" />
        1909  61

Gesetzsammlung

für  das  Fürstentum  Schwarzburg-Rudolstadt.

12.  Stück  vom  Johre  1900.

Inh  alt:  Minuisterial-  Vekanntmachung.,  beiressend  die  Satzungen  ber  Pensionskasse  für  die
Witlwen  und  Waisen  der  Geistlichen  der  evangel.-luther.  Landeslirche.  S.  81.  —
Ministerial-Bekanntmachung,  betressend  die  Abänderung  des  Standesamtsbezirks
Allendorf.  S.  82.  —  Minssterial  Velanmtmachng,  betressend  die  Abänderung  des
Slandesamtsbezirks  Rudolstadt.  S.  83.  —  Mibiseriol  Bekanntmachung,  betreffend

die  Verpackung  der  nnie  x7  S.  84

NAXXIV.  Ministerial-Bekanntmachung
vom  23.  Oktober  1909,
betreffend  die  Satzungen  der  Pensionskasse  für  die  Witwen  und  Waisen
der  Geistlichen  der  evangelisch-lutherischen  Landeskirche.

Die  nachstehend  abgedruckten  Abänderungen  der  Satungen  der  Pensionskasse
für  die  Witwen  und  Waisen  der  Geistlichen  der  evangelisch-lutherischen  Landeskirche
  vom  19.  August  1903  (Ges.  S.  1903,  S.  171)  werden,  nachdem  dieselben
landesherrlich  genehmigt  worden  sind,  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht.

Rudolstadt,  den  23.  Oktober  1909.

Fürstlich  Schwarzburg.  Ministerium,

Abteilung  für  Kirchen-  und  Schtlsachen.
Frhr.  v.  d.  Recke

Abänderungen  der  Saßzungen
der  Pensionskasse  für  die  Witwen  und  Waisen  der  Geistlichen  der  evangelisch-lutherischen
  Landeskirche  des  Fürstentums  Schwarzburg-Rudolstadt
vom  10.  August  1900.  (Beschluß  der  Generalversammlung  vom  18.  August  1909.)
I.  Der  §  4  Abs.  4  erhält  folgende  Fassung:
Farsll.  Schwarzb.-Nudolst.  Geseysammlung  1.
Au-  Ferze  in  Rudolstadt  am  26.  November  —2
        <pb n="86" />
        62  1909

Die  Zahlung  der  Jahresbeiträge  erfolgt  portofrei  in  halbjährigen,  nachzahlbaren
  Raten  am  Schlusse  des  zweiten  und  vierten  Viertels  des  Rechnungsjahres
  (1.  April  bis  31.  März).  Vom  1.  November  bezw.  1.  Mai
ab  werden  die  Reste  auf  Kosten  der  Säumigen  eingezogen.

In  §  13  heißt  es  statt  „bis  zum  1.  September“  künftig:  „bis  zum  1.  Dezember".

In  §  16  Abs.  4  erhält  Satz  1  folgenden  Wortlaut:

Der  Rechnungsführer  verwaltet  die  Kasse  der  Anstalt,  führt  über  Einnahme
  und  Ausgabe  Buch  und  legt  alljährlich  bis  spätestens  30.  Juni  die
Rechnung  für  das  abgelaufene  Rechnungsjahr  (s.  8  4  Abs.  4)  vor.

8

III.

—

 

As  XXV.  Ministerial-Bekanntmachung
vom  30.  Oktober  1909,
betreffend  die  Abänderung  des  Standesamtsbezirks  Allendorf.

In  Gemäßheit  des  §  6  der  Verordnung,  betreffend  die  Ausführung  des  Reichsgesetzes
  über  die  Beurkundung  des  Personenstandes  und  die  Eheschließung,  vom
20.  Jannar  1900  (Ges.  S.  S.  79)  wird  bekannt  gemacht,  daß  mit  dem  1.  Januar
  1910

die  Gemeinde  Schwarzburg  nebst  Fasauerie  und  Schweizerhaus
aus  dem  Standesamtsbezirk  Allendorf  (Nr.  34  des  Verzeichnisses  zur  Ministerial-Bekanntmachung
  vom  6.  November  1875,  Ges.  S.  S.  244)  ausscheidet  und
einen  eigenen  Standesamtsbezirk  bildet.

An  Stelle  des  bisherigen  Standesamts  Allendorf  treten  somit:

a)  Standesamt  Allendorf  für  Allendorf,  Aschau,  Bechstedt,  Oberköditz,  Sitzendorf

  und  Unterköditz,

b)  hwarzburg  für  Schwarzburg  nebst  Fusanerie  und  Schweizerh

Rudolstadt,  den  30.  Oktober  1009.

Fürstlich  Schwarzburg.  Ministerium,
Justizabteilung.
Dr.  Körbit.
        <pb n="87" />
        1909  s

&amp;amp;TXXVI.  Ministerial--Bekanntmachung

vom  4.  November  1909,
betreffend  die  Abänderung  des  Standesamtsbezirks  Rudolstadt.

In  Gemäßheit  des  §  6  der  Verordnung,  betreffend  die  Ausführung  des  Reichsgesetzes
  über  die  Beurkundung  des  Personenstandes  und  die  Eheschließung,  vom
20.  Januar  1900  (Ges.  S.  S.  79)  wird  bekannt  gemacht,  daß  mit  dem  1.  Januar
  1910

die  Gemeinde  Volkstedt

aus  dem  Standesamtsbezirk  Rudolstadt  (Nr.  1  des  Verzeichnisses  zur  Ministerial-Bekanntmachung
  vom  6.  November  1876,  Ges.  S.  S.  244)  ausscheidet  und  einen
eigenen  Standesamtsbezirk  bildet.
An  Stelle  des  bisherigen  Standesomits  Rudolstadt  treten  somit:
a)  Standesamt  Rudolstadt  für  Rudolstadt,  Cumbach,  Geitersdorf,  Mörla,
Pflanzwirbach,  Teichweiden  und  Weitersdorf,
b)  Standesamt  Volkstedt  für  Volkstedt.

Rudolstadt,  den  4.  November  1909.
Fürstlich  Schwarzburg.  Ministerlum,

Justizabteilung.
Ir.  Körbiß.
        <pb n="88" />
        54  1909

XXVII.  Ministerial--Bekanntmachung

vom  19.  November  1909,
betreffend  die  Verpackung  der  Fünfundzwanzigpfennigstücke.

Die  Fürstlichen  Kassen  werden  unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachungen
  vom  20.  November  1874  (Ges.  S.  S.  122)  und  vom  15.  Juli
1875  (Ges.  S.  S.  117),  betreffend  die  Verpackung  der  Reichsmünzen,  hierdurch
angewiesen,  die  Verpackung  der  demnächst  zur  Ausgabe  gelangenden  Fünfundzwanzigpfennigstücke
  in  Beuteln  zu  100  40  oder  in  Rollen  zu  10  40  vorzunehmen.


Rudolstadt,  den  19.  November  19009.
Fürstlich  Schwarzburg.  Ministerium.

In  Vertretung.
Dr.  Körbitz.
        <pb n="89" />
        1909  86

Gesetzsammlung

für  das  Fürstentum  Schwarzburg-Rudolstadt.

13.  Stück  vom  Jahre  1009.

In  li:  Ministerial-  Bekanntmachung.  betressend  die  Vereinbarung  der  Bundesregierungen  über
uhn  die  gegenseitige  Anerkennung  der  Reisezengnisse.  S.  35.

NXXVIII.  Ministerial-Bekanntmachung
vom  22.  Dezember  1909,
betreffend  die  Vereinbarung  der  Bundesregierungen  über  die  gegenseitige
Anerkennung  der  Reifezengnisse.

Die  von  den  deutschen  Bundesregierungen  getroffene  Vereinbarung  über  die
gegenseitige  Anerkennung  der  von  den  Gymnasien,  Realgymnasien  und  Oberrealschulen
  ausgestellten  Reifezeugnisse  wird  unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerial=Bekanntmachung
  vom  14.  März  1889  (Ges.  S.  S.  9)  nachstehend  mit  dem  Bemerken
  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht,  daß  dieselbe  für  das  Fürstentum  Schwarz--burg-Rudolstadt
  mit  dem  Tage  der  Bekanntmachung  in  Kraft  tritt.

Rudolstadt,  den  22.  Dezember  1909.

Fürstlich  Schwarzburg.  Ministerium,
Ableilung  für  irchen-  und  Schulsachen.
Frhr.  v.  d.  Recke.

Vereinbarung
der  Bundesregierungen  über  die  gegenseitige  Anerkennung  der  Reifezeugnisse.

Die  Bundesregierungen  sind  übereingekommen,  für  die  gegenseitige  Anerkennung
  der  Reisezeuguisse,  welche  Angehörige  des  Deutschen  Reichs  an  offentlichen
Farfu.

Schwarzb.-Rudolll.  Gesetsammlung  I.X
ungegrien  in  Rudolstadt  am  31.  Dezember  1009.
        <pb n="90" />
        86

1909

deutschen  Gymnasien,  Realgymnasien  und  Oberrealschulen  nach  Abschluß  des  ganzen
Lehrganges  erwerben,  fortan  folgende  Grundsätze  zu  befolgen:

1.

#

Die  gegenseitige  Anerkennung  der  Reifezeugnisse  erstreckt  sich  nur  auf  diejenigen
  oben  bezeichneten  höheren  Schulen  (Vollanstalten),  bei  denen  folgende
  Bedingungen  erfüllt  werden:

a)  Die  gesamte  Lehrdauer  beträgt  mindestens  neun  Jahre;  die  Aufnahme
in  die  unterste  Klasse  erfolgt  in  der  Regel  nicht  vor  der  Vollendung
des  9.  Lebensjahres.

b)  Allgemein  verbindliche  Lehrfächer  sind  in  der  obersten  Klasse  aller  drei
Schularten:  Religionslehre,  Deutsch,  Geschichte,  Erdkunde,  Mathematik
und  Naturkunde;  ferner

bei  den  Gymnasien:  Lateinisch,  Griechisch  und  Französisch  oder  Englisch,
bei  den  Realgymnasien  und  Oberrealschulen:  Französisch,  Englisch  und
Zeichnen,  außerdem  bei  den  Realgymnasien:  Lateinisch.

)  Für  die  bei  den  drei  Schularten  am  Schlusse  des  ganzen  Lehrgonges
in  den  einzelnen  allgemein  verbindlichen  Lehrfächern  zu  erfüllenden
Zielforderungen  gelten  als  Mindestmaß  im  wesentlichen  die  aus  den
preußischen  Lehrplänen  für  die  höheren  Schulen  von  1901  sich  ergebenden
  Lehrziele.

d)  Der  Unterricht  wird,  unvermeidliche  vorübergehende  Vertretungen  ausgenommen,
  nur  von  Lehrern  erteilt,  welche  sich  über  ihre  Befähigung
für  die  ihnen  gestellte  Lehraufgabe  ordnungsmäßig  ausgewiesen  haben.

Bei  einem  Auslaltswechsel  erfolgt  die  Aufnahme  eines  Schillers  nur  nach

Beibringung  eines  Entlassungszeugnisses  der  vorher  von  ihm  besuchten

Anstalt  und  nicht  in  eine  höhere  Klasse  oder  Abteilung,  als  nach  diesem

Zeugnis  die  Reife  bei  ihm  vorhanden  ist.

Der  Wechsel  darf  dem  Schüler  hinsichtlich  der  ordnungsmäßigen  Lehrdauer
  einen  Zeitgewinn  nicht  einbringen.  Eine  Ausnahme  von  dieser
Regel  ist  nur  daun  zulässig,  wenn  Schüler  infolge  dienstlicher  Versetzung
des  Vaters  oder  aus  ähnlichen  gewichtigen  Gründen  aus  einem  Gebiete
des  Deutschen  Reichs  mit  Osterbeginn  des  Schuljahrs  in  ein  solches  mit
Herbstbeginn  oder  umgekehrt  übertreten;  in  derartigen  Fällen  darf  ihnen,
um  sie  vor  unverschuldetem  Zeitverluste  zu  bewahren,  bei  der  aufnehmenden
        <pb n="91" />
        1909  67

Schule  auf  Grund  des  Ergebnisses  einer  mit  ihnen  zu  veranstaltenden
Prüfung  die  Einweisung  in  die  nächst  höhere  Klasse  zugebilligt  werden.
3.  Die  Erlangung  des  Reifczeugnisses  am  Schlusse  des  ganzen  Lehrganges

ist

a)

S
–

4)

bedingt  durch  das  Bestehen  der  Reifeprüfung.

Für  diese  Reifeprüfung  gelten  folgende  grundsätzliche  Bestimmungen:
Die  Reifeprüfung  wird  von  einer  aus  dem  Direktor  (Rektor)  und  Lehrern
der  Anstalt  bestehenden  Kommission  unter  Leitung  eines  Regierungskommissars
  vorgenommen,  der  auch  die  Zeugnisse  mitzuvollziehen  hat.

Es  ist  zulässig,  den  Direktor  (Rektor)  der  Anstalt  zum  Regierungskommissar
  zu  bestellen.  In  diesem  Falle  hat  er  bei  seiner  Unterschrift
auch  den  besonderen  Auftrag  bemerklich  zu  machen.

Bei  den  nicht  ausschließlich  vom  Staate  unterhaltenen  Anstalten
kann  ein  Vertreter  des  Patronats  und  (wo  ein  solches  besteht)  des
Ephorats  oder  Scholarchats  als  stimmberechtigtes  Mitglied  der  Kommission
  angehören.

Der  Reifeprüfung  dürfen  sich  die  Schüller  in  der  Regel  nicht  früher
als  gegen  den  Schluß  des  zweiten  Halbjahrs  ihrer  Zugehörigkeit  zum
obersten  Jahreskurs  unterziehen.

Die  Zulassung  zur  Reifeprüfung  erfolgt  auf  Grund  des  Urteils
der  zur  Prüfungskommission  gehörenden  Mitglieder  des  Lehrkörpers
der  Anstalt  durch  die  zuständige  Schulaussichtsbehörde,  welche  auch  über
etwaige  Gesuche  um  Befreiung  von  einer  der  Zulassungsbedingungen
zu  entscheiden  hat.

Gegenstände  der  Reifeprüfung  sind  bei  allen  drei  Schularten:  Deutsch,
Geschichte  und  Mathematik,  ferner

bei  den  Gymnasien:  Lateinisch,  Griechisch  und  Französisch  oder  Englisch,

bei  den  Realgymnasien:  Lateinisch,  Französisch,  Englisch  und  Naturkunde,

bei  den  Oberrealschulen:  Französisch,  Englisch  und  Naturkunde.

Die  übrigen  Lehrgegenstände  sind  nicht  notwendig  auch  Gegenstände
der  Prüfung.

Die  Reifeprüfung  zerfällt  in  einen  schriftlichen  und  einen  mündlichen
Teil.  Befreiungen  von  der  mündlichen  Prüfung  sind  statthaft.
Die  schriftliche  Prüfung  findet  unter  beständiger  Aufsicht  durch
        <pb n="92" />
        S

1909

Lehrer  statt  und  erstreckt  sich  bei  allen  drei  Schularten  auf  Deutsch
und  Mathematik,  ferner

bei  den  Gymnasien  auf  Lateinisch  und  Griechisch,

bei  den  Realgymnasien  auf  Lateinisch  und  Französisch  oder  Englisch,

bei  den  Oberrealschulen  auf  Französisch  und  Englisch.

Darüber  hinaus  auch  noch  schriftliche  Prüfungsarbeiten  in  anderen
Lehrfächern  zu  fordern,  bleibt  der  Anordnung  jedes  Staates  überlassen.
Den  Maßstab  für  die  Zuerkennung  des  Reifezeugnisses  bilden  die  unler
le  bezeichneten  Zielforderungen.  Dabei  ist  ausnahmsweise  ein  Ausgleich
  zulässig,  nach  welchem  das  Zurückbleiben  in  einem  Gegenstande
durch  desto  befriedigendere  Leistungen  in  einem  anderen  gedeckt  wird.
In  dem  Gegenstande,  für  welchen  der  Ausgleich  zugelassen  wird,  dürfen
iedoch  die  Leistungen  keinesfalls  unter  das  Maß  hinabgehen,  welches
für  die  Versetzung  in  die  zweitoberste  Jahresklasse  erfordert  wird.  Nicht
zulässig  ist  es,  bei  dem  Beschluß  über  die  Zuerkennung  des  Reisezeugnisses
  den  von  dem  Prüfling  gewählten  Veruf  zu  berübsichtigen.
Bei  der  schließlichen  Beratung  über  die  Gewährung  oder  Versagung
des  Reifezeugnisses  sind  sämtliche  Mitglieder  der  Prüfungskommission
stimmberechtigt.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  der  Regierungskommissar,
  dem  auch  das  Recht  des  Einspruchs  gegen  den  Beschluß  der
Prüfungskommission  zusteht;  macht  er  von  diesem  Rechte  Gebrauch,  so
entscheidet  die  zuständige  Schulaufsichtsbehörde.

8)  Das  Reifezengnis  muß  an  hervortretender  Stelle  die  Bezeichnung  der

Anstalt  enthalten,  an  welcher  es  auggestellt  ist,  und  leicht  erkennbar
machen,  daß  es  ein  Zeugnis  der  Reife  ist.  Im  Eingang  ist  der  vollständige
  Name  des  Prüsflings,  sein  Geburtstag  und  -ort,  seine  Religion
oder  Konfession  und  der  Stand  und  Wohnort  des  Vaters  anzugeben,
ebenso  die  Dauer  seines  Aufenthalts  auf  der  Anstalt  überhaupt  und
in  der  obersten  Klasse  insbesondere;  ist  er  erst  in  diese  eingetreten,  so
sind  entsprechende  Angaben  auch  betreffs  der  Anstalt  zu  machen,  der
er  früher  angehörte.  Der  Inhalt  des  Zeugnisses  bezieht  sich  nicht
bloß  auf  das  Ergebnis  der  Prüfung,  vielmehr  ist  in  den  gesondert
aufzuführenden  Lehrgegenständen  auch  der  im  Unterricht  erlangte  Grad
des  Wissens  und  der  Fertigkeiten  zu  berücksichtigen.  Werden  die  Urteile
        <pb n="93" />
        4.

1909  8v

in  Zahlen  ausgedrückt,  so  ist  deren  Bedeutung  auf  dem  Zeugnis  anzugeben.

  Im  übrigen  vergleiche  auch  Nr.  5  und  6.

Das  Reifezeugnis,  welches  ein  Angehöriger  des  Deutschen  Reichs  als  Schüler
einer  Vollanstalt  in  einem  deutschen  Bundesstaat  erworben  hat,  gewährt
(mit  der  aus  Nr.  5  herzuleitenden  Maßgabe)  in  einem  anderen  Bundesstaat
  alle  Berechtigungen,  welche  in  beiden  Bundesstaaten  übereinstimmend
dem  Reifezeugnisse  der  betreffenden  Schulgattung  verliehen  sind.  Werden
in  den  Bundesstaaten  betreffs  des  Berechtigungsnachweises  verschiedene
Forderungen  gestellt,  so  ist  die  Gewährung  der  weitergehenden  Berechtigung
von  der  Entschließung  der  Regierung  desjenigen  Bundesstaates  abhängig,
in  welchem  das  Reifezeugnis  als  Berechtigungsnachweis  vorgelegt  wird.
Für  Schüler  aus  dem  Deutschen  Reiche,  die  später  als  mit  dem  Beginne
des  drilttletzten  Jahrganges  (der  Oberselunda  nach  weitverbreiteter  Bezeichnung)
  in  eine  Vollanstalt  eines  deutschen  Bundesstaats  eintreten,  auf
welchen  sie  weder  durch  die  Staatsangehörigkeit  noch  durch  den  jeweiligen
Wohnort  ihrer  Eltern  oder  deren  Stellvertreter  angewiesen  sind,  hat  das
dort  erworbene  Reifezengnis  die  unter  Nr.  4  bezeichnete  Wirkung  nur
daun,  wenn  dem  Prüfling  seitens  der  Unterrichtsverwaltung  des  Bundesstaaks,
  dem  er  angehört,  die  Erlaubnis  zur  Ablegung  der  Reifeprüfung
an  jener  Anstalt  vorher  erteilt  worden  ist.  Ein  Vermerk  hierüber  ist  in
das  Reifezengnis  aufzunehmen  (vergleiche  Nr.  38).

Auf  diese  Bestimmung  sind  auswärtige  Bewerber,  welche  die  Aufnahme
in  eine  Vollaustalt  an  einer  höheren  Stelle  des  Gesamtkursus  als  bei  dem
Beginne  des  drittletzten  Jahrganges  (der  Obersekunda)  nachsuchen,  durch
den  Direktor  (Rektor)  schon  vor  dem  Eintritt  in  die  Anstalt  hinzmoeisen.
Deutsche  Reichsangehörige,  die  das  Reifezeugnis  einer  Vollanstalt  erwerben
wollen,  ohne  Schüler  einer  solchen  zu  sein  (als  sog.  Extrancer),  haben  sich
der  Prüfung  an  einer  Austalt  desjenigen  Bundesstaats  zu  unterziehen,  auf
den  sie  durch  die  Staatsangehörigkeit  oder  durch  den  jeweiligen  Wohnsit
ihrer  Eltern  oder  deren  Stellvertreter  angewiesen  sind.  Die  Ablegung  der
Reifeprüfung  an  einer  Vollanstalt  eines  anderen  Bundesstaats  ist  nur  in
besonders  begründeten  Fällen  zulässig  und  hat  die  unter  Nr.  4  bezeichneten
  rechtlichen  Folgen  nur  dann,  wenn  seitens  der  Unterrichtsverwaltung
des  Bundesstaats,  dem  der  Prüfling  angehört,  die  Erlaubnis  dazu  erteilt
        <pb n="94" />
        50  1902m

worden  ist.  Ein  Vermerk  hierüber  ist  in  das  Reifezengnis  aufzunehmen
(vergleiche  Nr.  3g).

Die  Anstalt,  bei  welcher  die  Prüfung  stattzufinden  hat,  bestimmt  in
jedem  einzelnen  Falle  die  Schulaussichtsbehörde.

Eine  Befreiung  von  der  mündlichen  Prüfung  oder  von  Teilen  derselben

  ist  bei  Extraneern  nicht  zulässig.
Sind  in  einem  deutschen  Bundesstaate  besondere  Prüfungen  eingerichtet
durch  deren  Bestehen  die  Inhaber  des  Reifezeugnisses  eines  Realgymnasiums
  oder  einer  Oberrealschule  die  mit  dem  Reifezeugnis  eines  Gymnasiums
  oder  Realgymnasiums  verbundenen  Rechte  in  diesem  Bundesstaat  erwerben,
  so  kommt  den  Zeugnissen  über  das  Bestehen  einer  solchen  Prüfung
die  gleiche  Wirkung  auch  in  den  anderen  deutschen  Bundesstaaten  zu.

Diese  Vereinbarung  tritt  an  Stelle  der  in  den  Jahren  1874  und  1889  abgeschlossenen.


Die  beteiligten  Unterrichtsverwaltungen  verpflichten  sich,  ein  genaues  und  vollständiges
  Verzeichnis  der  den  drei  Arten  höherer  Schulen  in  ihrem  Bereiche  zukommenden
  Berechtigungen  anfertigen  zu  lassen  und  sich  gegenseitig  zugänglich  zu
machen,  aus  welchem  auch  ersichtlich  ist,  ob  die  einzelnen  Berechtigungen  sich  nur
auf  die  Zulassung  zum  Hochschulstndium  oder  auch  auf  die  Zulassung  zu  den  betreffenden
  Staatsprüfungen  in  den  einzelnen  Bundesslaaten  beziehen.

—
        <pb n="95" />
        1909

Hach-Register

Gesetzsammlung  für  das  Jahr  1009.

A.
Ableben  des  ru  Fürsten  Karl  Günther  von  Schwarzburg-Sonders.
a  es....................
anndesqmlöbez...........
HIISBMOLH  Entfuhnnsg  einer  Amtsiracht  8  denselben:
Amlsstracht,  Einführung  derselben  bei  den  Amts-  Leer  Echosfengerichien  ...

B.
Wesähl  hongeng  hwe,  kleiner  (I.  a  eses  ..........
NVerufsvormundschaft,  (s.  Vormundschaftswesen
Belriebssteuer,  8  derselben  während  4  P#aanperriod=  1909  bis  1911
*ieies  lehbuch,  betreffend  eine  weilere  Ergänzung  des  Musführengszum
  B.  G.  B.  hinsichtlich  des  Vormundschaftswesens

D.
Dementetseren.  Bekriebseinrichtung  für  dieselben
,  Betriebseinrichlung,  Ausführungs-Vorschristen

E.
————  weitere  Abänderung  desselben
Elat,  ((.  Staatshaushaltsetat).

F.
Renersozietät.  (G.  Magdeburger  undfener-Sopietat.)
orslassessoren

o  1½  •n½

rsldlen  erer  .  .
Jorklreserer  #dar
etten  gnsbildung.  Prüfung  und  Anstellung  derselben
rauen  als  Walsenpflegerinnen.
Nünsundzwanzigpfenn  Sllad  Verpackung  derselben.

 

91
        <pb n="96" />
        *!  1909

Em—tu  ft.  (S.  Grund-  und  Gehäudesse
islsiche,  Pe#nsiongkasse  für  die  Witwen  und  Wei  5  Geistlichen  der  evangel.-luther.
Kandeskirche,  Abänderung  der  Satun
Oeme  ndedinh-  aschun  ung  der  pensianstertehe  neichebeanien  ober  Witwen-Waisengeld
  beziehenden  Hinlerbliebenen  von  Reichsbeamten  im
als.  .  Gemeindediensl.
Gewerbe-  4  Neelehoslener,  Einhebung  wöhrend  der  Finanzperiode  1909

—m#I!  Pcennern  derselben  n  leeiner  Paaigegechuri“
rund-  und  Gehäudesleuer,  Fellielung  hes  Prozenisatzes  für  dieselbe

,  Einhebi  7  rselben  waͤhrend  der  Fimagperide  1909  bis  1911
Grundfsückobertra  ungen,  W
omnasten,  Vereinbarung  wegen  Anerkennung  gedt  bessczernise.  derselben

v.
Landtag,  Einberufung  desselben  ..

M.
2  deburgische  Tand-  ger  egeta  Nachtrag  zu  dem  erneuerten  Reglement
alriäsukarpelirise.  eseh,  die  inbringng  von  Ungedeckien  Makrikulareiträgen
  an  das

O.
berrealschulen,  Vereinbarung  wegen  Auerkennung  der  Reisezeugnisse  derselben
Hlerreich-  rn  wi  HHeuchenbereinkommen  ziiiet  dem  Deuischen  Reichen  und
terrei.

P.
Venslonslasse  rin*F(  die  „Wn  und  Waisen  der  Heillichen  der  EL—
rischen  La  Fiche  Ab  anderung  der  Set  i
Vostordnung,  rcn  de  ..

R.
Realgymnasten,  Vereinbarung  wegen  Anerlennung  der  Reisezeugnisse  derselben
Menr  des  Durchlauchtigsten  Fürsten  Günther  warzburg-Rudolim
  Fürstentum  Schwarzburg-Sondershau  usn  .
Beides-only  Beschäftigung  der  pensionierten  Reichsbeamten  oder  Wiiwen  ·  und
l**  isengeld  beziehenden  Hinterbliebenen  von  Reichsbeamien  im  Staatsr
  Gemeindedienst.
o  betr.  die  füuesihng  der  Torifnummer  11  (Grundstüksber
mngen)  und  der  §  78  bis  90  desselben
asei  pe  der  aarbee  über  die  rrnieig  Anermmun
  .  .
Iudokfladi  Abäiigeriing  des  Standesomtsbezirts=Seien##n



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81
        <pb n="97" />
        wars

1909

S.
Shre  Einführung  einer  Amisiracht  dei  deuselben
8  urg,  Standedamis  alig.  eubilem  ung  desselben

wa##burg-  —————  I  eben  des  .–.  Fursten  Karl  Gincher
on

hwarzburg.  hen  usen  und  Regierungsantritt  des

u
luchnen  Fürsten  Güncher  zu  Sprhedolsann  im  -
Schwarpurg-Sonderel  .  ..

Fonds

—

warz6  r  Feuda- 



Is(
Hisalgdieuflwchlchåstt  zung  ett  sianertrn  zuelln.  mien  oder  Witwen=  und

riichenden  Hinterbliebenen  von  Reichsbeamten  im  Staais·

r  Gemeindedie

stantehanseorkeg

lat  für  u  sgi  1009  bis  19111

Standesamtsbeziräe,  Abänderungen

2
Velegraphenordnung,  Abänderung  derselben

Perpachung  der

Afundzwanzigpfennigstücke

nllom  men  zwischen  dem  Pu  Reiche  und  Oseerreich-Ungarn

sledt,  Standesamtsbezirk,  Meubildung  des
ormundschaftswesen,  wiiers  Erganzung  des  chepeertax  ium  7  l  7
hinsichtlich  desselb

"  Gaensere

Waisenpflegerinnen

W.

ettbewerz,  zunuten,  airih  des  Neichsgesetzs  gegen  deuselben
"  a

Geistlichen  der  cuangel.  luther.  Landeskich,  wanugen

  de
rung  der  Sahungen  der  Pensionskasse  für  dieselben

93

Seilcated!
80

82
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