1910 " Gesetztammlung für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 1. Stück vom Jahre 1910. Inh alt: Geset, belressend die Abänderung des Gesetzes über die Zwangsvollstreckung in das nunbewegliche Vermögen. S. 1. — Verordnnng, betressend eine Ergänzung der Vor- schriften über die Dienstverhällnisse der Gerichtsschreiber. S. 2. — Verordnung über die von Amts wegen zu bewirkenden Zustellungen und Bekannimachungen ge- richtlicher Versügungen. S. 3. — Ministerial-Bekanntmachung, betressend das Vieh- seuchen-Ubereinkommen zwischen dem Deutschen Reiche und Osterreich-Ungarn. S. 11. I. Gesetz vom 11. März 1910, betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen vom 11. Dezember 1899, hinsichtlich der Eintragung von Hypotheken. Wir Günther, von Gottes Guaden Fürst zu Schwarzburg, Graf zu Hohn- stein, Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg und Blankenburg, verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und auf Grund des § 43 Ziffer 1 des Grund- gesebeo für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt vom 21. März 1854 (Ges. S. S. 35), was folgt: Der Absatz 3 des § 5 des Gesetes über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen vom 11. Dezember 189y (Ges. S. S. 237), erhält folgende Fassung: Auf Grund eines vollstreckbaren Schuldtitels darf eine Hypothek nur für eine den Betrag von dreihundert Mark übersteigende Forderung eingetragen werden. Die Vorschriften der §§ 4 und 5 der Zivilprozeßordnung finden entsprechende Anwendung. Dieses Gesetz tritt am 1. April 1910 in Kraft. Fu##stl. Schwarzb.-Rudolst. Geseyfammlung I.XXI. Ausgegeben in Rudolftadt am 23. März solo.