2 1910 Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- lichen Insiegel. So geschehen Rudolstadt, den 11. März 1910. (L. S.) Günther, Fürst zu Schwarzburg. Dr. Körbitz i. V. II. Verordnung vom 12. März 1910, betreffend eine Ergänzung der Vorschriften über die Dienstverhältnisse der Gerichtsschreiber. Auf Grund des § 36 des Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze vom 1. März 1879 (Ges. S. S. 27) wird zur Ergänzung der Verordnung, die Dienstverhältnisse der Gerichtsschreiber betreffeud, vom 20. Juni 1879, folgendes verordnet: Dem § 5 Abs. 2 der Verordnung, die Dienstverhältnisse der Gerichtsschreiber betreffend, vom 20. Juni 1879 (Ges. S. S. 222) tritt als zweiter Saß hinzu: Das Gleiche gilt für die Entscheidungen über Kostenfestsehungsbeschlüsse und über Gesuche um Vollstreckbarkeitserklärung von Zahlungsbefehlen (§# 104, 699 der Zivilprozeßordnung). Rudolstadt, den 12. März 1910. Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. In Vertretung. Dr. Körbiß.