1910 8 & III. Verordnung vom 12. März 1910 über die von Amts wegen zu bewirkenden Zustellungen und Bekannt- machungen gerichtlicher Verfügungen. Im Anschluß an die 88 208 bis 213 der Zivilprozeßordnung, an § 37 der Strasprozeßordnung, an § 16 Abs. 2 und 3 des Reichsgesetzes über die Angelegen- heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und an Art. 1 des Ausführungs-Gesetzes zu lezterem Gesetze vom 11. Juli 1899 (Ges. S. S. 94) über die von Amts wegen zu bewirkenden Zustellungen und Bekanntmachungen gerichtlicher Verfügungen, ver- ordnen wir, was folgt: I. Allgemeines. 81. 1. In Strassachen hat bei Zustellungen, die von der Staatsanwaltschaft ver- anlaßt werden, der Sekretär der Staatsanwaltschaft die dem Gerichtsschreiber ob- liegenden Verrichtungen wahrzunehmen. 2. Bei den von einem Amtsanwalte veranlaßten Zustellungen sind die Ver- richtungen des Gerichtsschreibers und des Gerichtsdieners von einem Gerichtsschreiber und einem Gerichtsdiener des Amtsgerichts des Amtssitzes des Amtsanwalts wahr- zunehmen. 82. 1. In Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird die Bekanntmachung gerichtlicher Verfügungen, soweit sie nicht zu Protokoll erfolgt, in denjenigen Fällen, in welchen mit der Bekanntmachung nicht der Lauf einer Frist beginnt, in der Regel durch Ubersendung mittels einfachen Briefes oder durch Behändigung ohne Beurkundung zur Ausführung gebracht. Sind der Verfügung wichtige Urkunden (3. B. Wechsel, Hypothekenbriefe, Testamentsausfertigungen und dergl.) beigegeben, so ist bei Ubersendung durch die Post der Brief mit der Bezeichnung „Einschreiben“, geeignetenfalls „gegen Rückschein“ zu versehen: die Behändigung durch einen Ge- richtsdiener erfolgt in diesem Falle gegen Empfangsbescheinigung. 2. Die Behörde, welche die Bekauntmachung veraulaßt, kann anordnen, daß die Bekanntmachung durch Zustellung erfolgt, wenn dies nach Lage der Umstände angezeigt erscheint, wie z. B. bei Ladungen oder in anderen Fällen, in denen an 1.