1910 - e) die Bemerkung, daß der näher bezeichuete Briefumschlag übergeben und der Tag der Zustellung auf dem Briefumschlage vermerkt ist (Nr. 4 dieses Paragraphen); s) die Unterschrift des die Zustellung vollziehenden Beamten und Beifũügung der Amtsbezeichnung. 2. Die Urkunden sollen dentlich und bestimmt abgefaßt und mit Tinte leicht leserlich geschrieben sein. Die Ansfüllung der Zustellungsurkunde kann statt mittels Tinte auch mittels Tintenstifts bewirkt werden; es ist jedoch darauf zu halten, daß hierzu nur solche Tintenstifte verwendet werden, die eine möglichst feine und gut haftende Schrift liesern. Im übrigen ist der Gebrauch des Tintenstifts, der Blei- schrift oder einer anderen Trockenschrift unstatthaft. 3. Die Urkunden sind ohne Lücken anzusertigen. Radierungen sind untersagt. Etwa nötige Durchstreichungen müssen in der Art geschehen, daß das Durchstrichene noch leserlich bleibt. In den Formularen sind die zur Aussüllung bestimmten Zwischenräume, soweit sie durch die erforderlichen Eintragungen nicht ausgefüllt werden, zu weiteren Eintragungen durch Striche ungeeignet zu machen. 4. Der Tag der Zustellung ist auf dem Briefumschlag in folgender Fassung. zu vermerken: „Zugestellt am . . . . . .. (Tag, Monat, Jahrtrr) . 814. Die Zustellungsurkunden und im Falle des § 6 die Empfangsbescheinigungen sind alsbald nach Ausführung der Zustellung dem Gerichtsschreiber zurückzuliefern. 8 15. 1. Bei Zustellungen an Gefangene in Strassachen sind folgende Bestimmungen zu beobachten: a) das Fuestelte Schriftstück ist dem Gefangenen auf Verlangen vorzulesen (Str. P. O. § 35 Abs. 3 b) bei der Zustellung einer Ladung zur Hauptverhandlung ist der nicht auf freiem Fuße befindliche Angeklagte zu befragen, ob und welche Anträge er in bezug auf seine Verteidigung für die Hauptverhandlung zu stellen habe. In der Zustellungsurkunde oder in einem besonderen Protokolle ist zu vermerken, ob die Befragung geschehen und welche Erklärung von 2