1910 13 Gesetzsammlung für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 2. Stück vom Jahre 1910. Inhalt: Verordnung zur Ausführung des Reichsweingesetzes. S. 13. — Verorduung über den Verkehr mit Krastfahrzeugen. S. 16. V. Verordnung vom 27. März 1910 zur Ansführung des Reichsweingesetzes. Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird hiermit auf Grund von § 25 Abs. 3 und 4 des Reichsweingesetzes vom 7. April 1909 (N. G. Bl. S. 393) und der dazu vom Bundesrat beschlossenen Ausführungsbestim- mungen (Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 9. Juli 1909, R. G. Bl. S. 549) folgendes verordnet: Zuständig ist 1. der Gemeindevorstand zur Entgegennahme von Anzeigen der Absicht, Traubenmaische, Most oder Wein zu zuckern (6 3 Abs. 4 des Gesetzes); die Anzeigen sind schriftlich oder zu Protokoll des Gemeindevorstandes zu erstatlen. Der Gemeindevorstand hat die Anzeigen, nach Jahren geordnct, mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren. Einsicht in sie ist außer den zuständigen Polizei= und Aussichtsbehörden nur dem mit der Aus- führung der Weinkontrolle beauftragten Sachverständigen (§ 21 des Gesebes) zu gestatten. 2. das Landratsamt, in Städten mit mehr als 10000 Einwohnern der Ge- meindevorstand #e) zur Entgegennahme von Anzeigen der Herstellung von Haustrunk durch solche Farsil. Schwarzb.= Rudolst. Gesehlammlung I.XXI. 2 Ausgegeben in Andolstadt am 3. April 1910.