14 1910 Personen, die Wein gewerbsmäßig in Verkehr bringen (511 Abs. 3 Halbsatz 1 des Gesetzes): Zisser 1 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden: #.) für die Anorduung einer Beschräunkung oder einer besonderen Beaussichtigung, wenn Haustrunk von solchen Personen hergestellt werden soll, die Wein ge- werbsmäßig in Verkehr bringen (& 11 Abs. 3 Halbsatz 2 des Gesetzesh, für die Genehmigung zur Veräußerung von Haustrunk bei Auflösung des Haus- haltes oder Aufgabe des Betriebes (§ 11 Abs. 1 Saß 2 des Geseßes), für die Genehmigung zur Verwendung von Getränken, die nach § 13 des Ge- setzes vom Verkehr ausgeschlossen sind (§ 15 Saß 2 des Gesetzes), 2 — S für die Entscheidung, ob die dazu vom (esetz Verpflichteten in anderer Weise als nach den vom Bundesrat beschlossenen Mustern Buch führen dürfen (8 19 Abs. 4 des Gesetzes und Ausführungsvorschriften des Bundesrats dazu Abs. 9, für das Verbot der Verwahrung anderer Stoffe als Wein oder Traubenmost in Räumen, in denen Wein zum Zwecke des Verkaufs hergestellt oder ge- lagert wird (§ 20 Abs. 3 des Gesetzes): 2 3. ausschließlich das Landratsamt für die Genehmigung von Versuchen, die bei der Kellerbehandlung des Weines mit anderen als den vom BVundesrat dafür gestatteten Stoffen angestellt werden sollen (&* I Abs. 2 des Gesetze). Die Genehmigung ist nur dann zu erteilen, wenn nach der gesamten Sach- lage Gewähr dafür geboten erscheint, daß es sich nur um Versuche zur Verbesserung der Kellerbehandlung, nicht aber um eine Umgehung der für diese aufgestellten Bestimmungen handelt. Vor der Erteilung der Genehmigung ist der mit der Weinkontrolle betrante Sachverständige zu hören: 4. das Ministerium, Abteilung des Innern, #u) für die Entscheidung über Beschwerden gegen die Zurückweisung von einzu- führenden Weinen usw. durch die Zollbehörden (X3 14 des Gesetzes, Aus- führungsvorschriften des Bundesrats dazu Abs. 6, § 10 Abs. 1 der Weinzoll- ordnung vom 17. Juli 1909, Zentralblatl für das Deutsche Reich S. 333),