1910 2. höhere Verwaltungsbehörde ist a) in den Fällen des § 5 Abs. 2 und Abs. 3 sowic der Aulage B 1•4 und ll der Bundesratsverordnung das Ministerium, Abteilung des Innern, 5) in allen übrigen Fällen das Landratsamt, n) als „zuständige Behörde“ im Sinne des § 24 Abs. 2 der Bundes- ratsverordnung und b) als „Polizeibehörde“ gilt das Landratsamt. Artikel lI. Für die Eutscheidung des Rekurses gegen die Versagung der Fahrerlaubnis und gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 5 des Reichsgesetzes) ist das Rekurs- kollegium für Gewerbesachen zuständig. Für das Verfahren in der Rekursinstanz gelten die Bestimmungen der 88 2 und 21 der Gewerbeordnung bezw. des Artikels 1 des § 1 des Gesepes vom 25. Juni 1892, betreffend das Verfahren in Gewerbesachen (Ges. S. S. 97). Rudolstadt, den 30. März 1910. Fürstlich Schwarzburg „Ministrium. Frhr. v. d.