1910 198 Gesetzlammlung für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 3. Stück vom Jahre 1910. Inhalt: Verordnung über die von Amts wegen zu bewirkenden Zustellungen und Bekannt- machungen gerichtlicher Versügungen (Abänderung). S. 19.— Verordnung, betressend die Erweilerung der Hebammenordnung. S. 20. Ministerial--Bekauntmachung, betressend die weilere Ausführung der Verordnung des Bundesrats über den Verkehr mit Krastfahr zeugen. S. 20. # VII. Verordnung vom 22. April 1910 über die von Amts wegen zu bewirkenden Zustellungen und Bekannt- machungen gerichtlicher Verfügungen. In Abänderung der Verordnung vom 12. März 1910 über die von Amts wegen zu bewirkenden Zustellungen und Bekanntmachungen gerichtlicher Verfügungen (Ges. S. S. 3) wird hiermit folgendes verordnet: In § 1 Abs. 2 dieser Verordnung sind die Worte „des Amtssipes des Amtsanwalts"“ zu streichen. Diese Bestimmung tritt sofort in Kraft. Rudolstadt, den 22. April 1910. Fürstlich Schwarzburg. Ministerium, Justizabteilung. Dr. Körbip. Fürll. Schwarzb.-Rudolst. Geseysammlung L XXI. Ausgegeben in Rudolfladt am 15. Mai oio.