r1# —1 1910 Gesetzkammlung für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 5. Stück vom Jahre 1910. Inhall#: Verordnung, betr. eine Abänderung der Verordnung vom 1. August 1893 über die nh der Zuständigleiten der Kirchen und Schulinspektionen und der Ephoren. 27. — Verordumg, betr. dir Einberusung des Landtags des Fürstentums zu einer Anperordommich Situng. S. 28. NlI. Verordnung vom 13. Juni 1910, betreffend eine Abänderung der Verordnung vom 4. August 1893 über die Abgrenzung der Zuständigkeiten der Kirchen= und Schul- inspektionen und der Cphoren (Ges.-S. S. 101). Wir Günther, von Gottes Guaden Fürst zu Schwarzburg us#w. verordnen auf den Antrag Unseres Kirchenrats, was folgt: Einziger Paragraph. In der Verordnung vom 4. August 1893, die Abgrenzung der Zuständig- keiten der Kirchen= und Schulinspektionen und der CEphoren betressend — (Ges.-S S. 101) —, werden im § 26 die Worte: „in Vertretung des Generalsuper- intendenten im Fall der Behinderung deaselben“ gestrichen. Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- lichen Insiegel. So geschehen Schwarzburg, den 13. Juni 1910. (I. 8) Günther, Fürst zu Schwargburg. Frhr. v. d. Recke. Fuiktl. Schwarzd.-Nudolll. Gesebsammlmn I.XXI. Ausgegeben in Rudolftadt am 20. -! 1.10.