1910 20 Gesetzlammlung für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 6. Stück vom Jahre 1910 Inhalt: ui bru. die Benutzung und Schonung der Waldwege in den Fürstl. orsten. S. 29. — Ministerial-Bekanntmachung, betr. einen Nachtrag zu dem er- nenerten Reglememt für die Magdeburgische Land Feuersozictät. S. 31. — Aus- führungsverordnung zum Neichs-Stellenvermittlergesen vom 2. Juni 1910. S. 32. — Polizeiverordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerbsmäßigen Stellenver- miltler mil Ausschluß der gewerbemäßigen Stellenvermittler für Bühnenangehörige und der Herausgeber von Stellen= und Vakanzenlisten. S. 33. NXlIII. Polizei-Verordnung vom 20. Oktober 1910, betreffend die Benutzung und Schonung der Waldwege in den Fürstlichen Forsten. Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird die Ver- ordnung vom 21. August 1861 (Ges.-S. S. 131 sl.), die Benutzung und Schonung der Waldwege betressend, aufgehoben und von uns auf Grund des § 3 des Ge- setzes vom 6. Dezember 1892 (Ges.-S. S. 238 ff.), verordnet, was folgt: Jeder Fuhrmann muß beim Holzholen im Walde mit den erforderlichen Ge- rätschaften, wie Schleishölzern, Ladebäumen, Reiteln versehen sein. Die zum Holzsahren im Walde benntzten Wagen müssen Radbeschläge von wenigstens 10,4 ceim Breite haben, wenn mehr als 3 Raummeter Brennholz oder 3 Festmeter Nutzholz aufgeladen werden. * 2. Daes Einhemmen der Wagen darf nur durch das Schleiszeng und den Hemm- schuh erfolgrn. Nur an sehr steilen und gesährlichen Stellen oder bei urbne Jur#. Schwarzb.-Rudolst. Gesepsammung I.XXNI. Ausgegeben in Rudolstadt am 9. November 1010.