30 1910 Eise, wo das Schleifzeug und der Hemmschnh nicht ausreichen, darf außerdein noch die Hemmkette angewendet werden. 8 3. Auf Holzabfuhrwegen müssen, wenn die Geleise durch Steine verlegt sind, die Fuhrwerke sich innerhalb des freigegebenen Wegeteils halten. Dabei darf der vor- handene Weg nicht verlassen, sowie der angrenzende Grund und Boden und dic an den Seiten des Weges angebrachten Gräben nicht befahren werden. 84. Das Schleisen von Blochen und Stämmen auf Waldwegen ist verboten. Aus- nahmsweise kann es aber von der Forstei für besondere Srtlichkeilen und bei fest gefrorenem Boden auf besonderen Antrag gestattet werden. Dabei muß aber, so- weit das nicht ausdrücklich von der Forstei nachgelassen worden ist, das stärkere Ende der Bloche oder Stämme zum Schleifen auf dazu eingerichtete, auch mit einem Polster versehene Schlitten oder Vorderwagen gelegt sein. 5. Das Einlegen von Steinen oder Holzstücken in die Wasserabschläge, sowie das Herausreißen der Schalhölzer aus den Waldwegen ist verboten. Sollten beim Anhalten eines Geschirres Steine oder andere Gegenstände zum Unterlegen ver- wendet worden sein, so müssen diese nach Gebrauch sogleich wieder vom Wege ent- fernt werden. # 6. Holz, Lohe und andere Walderzeugnisse dürfen nicht auf Wegen ausgehäuft, Wagen, Karren, Schlitten und andere Fahrzeuge nicht auf Wegen ohne dauernde Beaussichtigung durch den Führer aufgestellt werden. Der Führer darf das Fuhrwerk nur vorübergehend verlassen, soweit dies zum Aussuchen der abzufahrenden Gegenstände etwa erforderlich ist, und zwar ein be- spanntes Fahrzeng nur nach Absträngen der Zugtiere. 87. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden mit Geldstrase bis zu 60 Mark oder mil Haft bis zu 14 Tagen bestraft. Rudolsladt, den 20. Oktober 1910. Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. Frhr. v. d. Recke.