1910 81 As XIV. Ministerial-Bekanntmachung vom 20. Oktober 1910, betreffend einen Nachtrag zu dem erneuerten Reglement für die Magde- burgische Land-Feuersozietät vom 28. April 1843. Nachdem der nachstehend abgedruckte Nachtrag zum Reglement für die Magde- burgische Land-Feuersozietät vom 28. April 1843 (Ges.-S. 1844, S. 61 und 109) von Seiner Durchlaucht dem Fürsten genehmigt worden ist, bringen wir denselben hierdurch zur öffentlichen Kenntnis. Rudolstadt, den 20. Oktober 1910. Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. Frhr. v. d. Recke. Nachtrag zum erneuerten Reglement für die Magdeburgische Land-Feuersozietät vom 28. April 1843. Auf Grund des Beschlusses der Sozietäts-Deputation vom 28. September 1909 tritt dem zweiten Abschnitt neu hinzu: * 10. Der Zweck der Sozielät (§ 2 des ersten und §& 1 des zweiten Abschuittes des Reglements) wird ferner auf die gegenseitige Versicherung von Gegenständen des beweglichen Vermögens im Herzogtum Braunschweig ausgedehnt. Der Deputierte der Altmark vertritt zugleich die Mobiliarinteressenten des Herzogtums Braunschweig in der Sozietätsdeputation.