s4 1910 As XXV. Ministerial-Bekanntmachung vom 28. Dezember 1910, betreffend eine Anderung der Postordnung vom 20. März 1900. Die nachstehende Auderung der Postordnung vom 20. März 1900 (Ges.-S. S. 197) wird hierdurch zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Rudolstadt, den 28. Dezember 1910. Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. Frhr. v. d. Recke. Anderung der Hostordnung vom 20. zärz 1000. Auf Grund des § 50 des Gesebes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 2 8. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 20. März 1900 wie folgt ergänzt und geändert: Im § 6 „Zur Postbeförderung bedingt zugelassene Gegenstände“ ist unter V im ersten und letzten Sate hinter „Knallkorke“ einzuschalten: „uUnd Knallkapseln“. . Im § 8 „Drucksachen“ ist der Abs. VII wie folgt zu ändern: 3. Im § 12 „Pakete“ ist der Abs. II wie folgt zu ändern: Zu einer Postpaketadresse dürfen höchstens drei Pakete gehören: jedes Nach- nahmepaket muß von einer besonderen Nachnahmepaketadresse (§ 19) be- gleitet sein. 4. Im § 19 „Postnachnahmesendungen“ ist am Schlusse des Abs. 1 hin- zuzu fügen: Bei Versendung von Paketen oder Karten unter Nachnahme sind Nachnahme- paketadressen und Nachnahmekarten mit anhängender, vom Absender auszufüllender Poslanweisung oder Zahlkarte zu benutzen. Formulare zu Nachnahmepaketadressen und Nachnahmekarten mit anhängender Postanweisung können durch die Postanstalten zum Preise von 5 Pf. für je 10 Stück bezogen werden. Die entsprechenden For- mulare mit anhängender Zahlkarte sind nur für Inhaber eines Postscheckkontos