1911 suchung eingeleitet wird, ist hiervon dem Fürstlichen Ministerinm, Justizabteilung, unter Darlegung des Sachverhalts unverzüglich Anzeige zu machen. Ist gegen einen vorläufig Entlassenen nach Ablauf der Strafzeit wegen eines nach der vorläufigen Entlassung begangenen Verbrecheus oder Vergehens oder wegen einer Ubertretung aus § 361 Nr. 1 bis 8 des Str. G. D. rechtskräftig Strafe sestgesept, so ist hiervon gleichfalls dem Fürstlichen Ministerium, Justizabteilung, Anzeige zu erstatten. III. Mitteilungen an Polizeibehörden. 4. Ist wegen eines Verbrecheus, eines Vergehens oder einer Übertretung des §5 361 Nr. 3 bis 8 und Nr. 10 des Str. G. B. rechtskräftig Strafe festgesetzt, so ist Abschrift des Strafbefehls oder der Urteilsformel derjeuigen Ortspolizeibehörde zu übersenden, in deren Bezirke der Wohnort (beim Mangel eines solchen der dauernde Aufenthaltsort und, falls es auch an einem solchen fehlt, der letzte Aufenthaltsort) des Verurteilten liegt. Wird die Strafe im Gnadenwege erlassen, ermäßigt oder umgewandelt, so ist hiervon der Ortspolizeibehörde des Wohnorts, beim Mangel eines solchen der Orls- polizeibehörde des dauernden oder des leßten Aufenthaltsorts des Begnadigten Mitteilung zu machen. Der Polizeibehörde, welcher die Akten gemäß Nr. 31 mitzuteilen sind, ist. eine Abschrift der Urteilsformel außerdem nicht zu übersenden. 5. Ist wegen einer nicht bereits unter Nr. 4 dieser Verordnung fallenden Verletzung der auf den Gewerbebetrieb im Umherziehen bezüglichen Vorschriften rechtskräftig Strafe festgesetzt, so findet die Vorschrift unter Nr. 4 entsprechende Anwendung, wenn der Verurteilte sich im Besitze eines Wandergewerbescheins befindet. 6. In den Fällen der Nr. 5 und der Nr. 4, wenn bekaunt ist, daß sich der Verurteilte im Besih eines Wandergewerbescheines befindet, sind die Behörde, die den Schein auggestellt hat, und die Nummer desselben, soweit diese aus den Akten ersichtlich sind, mitzuteilen. 7. Von jeder wegen Bettelns oder Landstreichens erfolgten Verurteilung eines wegen der gleichen Straftat bereits vorbestraften Angehörigen eines anderen Bundes- staats ist der Landespolizeibehörde alsbald nach ergangener Entscheidung Mitteilung zu machen. Dabei sind im Falle einer Verurteilung wegen Bektelus die wegen Bettelus, im Falle einer Verurteilung wegen Landstreichens die wegen Landstreichens innerhalb der