1911 In Übertretungssachen unterbleibt die Mitteilung von der Eröffnung des Verfahrens, dagegen ist, sofern eine Strafe rechtskräftig festgesetzt worden ist, der Inhalt des Strafbefehls oder die Urteilsformel mitzuteilen. 14. Wird gegen einen richterlichen Beamten, einen Beamten der Staats- anwaltschaft oder einen Notar eine Untersuchung eingeleitet, so sind die unter Nr. 13 vorgeschriebenen Mitteilungen, außer an die nächstvorgesetzte Dienstbehörde, auch an das Fürstliche Ministerium, Justizabteilung, zu erstatten. zu zu zu zu 15. Die Vorschriften in Nr. 13 sinden auch Anwendung: a) auf die Rechtsanwälte, b) auf die Geistlichen und Kirchenbeamten, J0) auf die nicht zu den Medizinalbeamten gehörigen Medizinalpersonen aller Kategorien, ch auf alle öffentlichen Lehrer und Lehrerinnen, Schulamtskandidaten und Kandidatinnen und Zöglinge der Seminaranstalten, ) auf Gewerbetreibende, welche gemäß § 36 Abs. 1 der Gewerbeordnung beeidigt und öffentlich angestellt sind, ) auf Angestellte der Eisenbahnverwaltungen. Die Mitteilung geht in dem Falle: a) an den Präsidenten und an den Oberstaatsanwalt des Oberlandesgerichts, sowie an den Vorsland der Anwaltskammer. Der Oberstaatsanwalt hat dem Fürstlichen Ministerium, Iustizabteilung, von der Einleitung und von dem Endergebnisse der Untersuchung Anzeige zu erstatten und Alschrift des Urteils einzureichen. In Ubertretungssachen bedarf es der Anzeige und der Einreichung der Urteilsabschrift nur in Fällen von erheblicherer Bedentung; b) an das Fürstliche Ministerium, Abteilung für Kirchen= und Schulsachen: J) und c) an das Fürstliche Ministerium, Abteilung des Innern; ) au das Fürstliche Ministerium, Abteilung für Kirchen= und Schulsachen; ) hinsichtlich der Angestellten der Privateisenbahnunternehmungen an das Fürstliche Ministerium, hinsichtlich der Angestellten der Staatseisenbahnen und der unter Staatsverwaltung stehenden Privateisenbahnen an die Eisen- bahndirektion und, wenn der Angeschuldigte zu den den Eisenbahn-, Betriebs-, Maschinen-, Verkehrs= oder Werkstättenämtern unterstellten Beamten gehört, an das betreffende Amt.