6 1911 Ausnahme der Bestimmungen über die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe — oder gegen die zur Ansführung der bezeichneten Vorschriften erlassenen Bestimmungen zum Gegenstande haben, dem Gewerbeaussichtsbeamten für das Fürstentum der Inhalt des Strafbefehls oder die Urteilsformel nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen. Wenn die Staalsamwaltschaft die Erhebung der öffeutlichen Klage oder das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnt oder demnächst Freisprechung oder Ein- stellung des Verfahrens erfolgt, so ist hiervon unter Darlegung der Gründe oder unter Ubersendung einer Abschrift des Gerichtsbeschlusses oder Urteils unverzũglich Mitteilung zu machen. Ferner ist anzugeben, ob gegen die gerichtliche Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden oder aus welchen Gründen dies nicht geschehen ist. 25. Von allen rechtskräftigen Entscheidungen, an denen Staats-, Gemeinde- oder Korporationskassen Juteresse haben, insbesondere von solchen Entscheidungen, aus welchen diese einen Anspruch an den Verurteilten herleiten können oder infolge deren Verpflichtungen gegen den Verurteilten aufhören, ist den betressenden Behörden unverzüglich Mitteilung zu machen. Dieses gilt namentlich in den Fällen des durch die Verurteilung eingetretenen Verlustes eines besoldeten Amtes sowie in bezug auf die wegen Zuwiderhandlungen gegen die §§ 27 bis 29 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 (R. G. Bl. 1871 S. 353) ausgesprochenen, zur Postarmen= oder Unterstützungskasse fließenden Geldstrafen, hinsichtlich deren die Mitteilung an die betreffende Ober-Postdirektion erfolgt. Ist zur Belegung von Rechnungsposten oder aus einem sonstigen Grunde eine beglaubigte Abschrift der Urteilsformel erforderlich, so ist diese zu erteilen. In den Fällen des Amtsverlustes ist die Benachrichtigung der Behörde, die das Diensteinkommen zur Zahlung anzuweisen hat, von derjenigen Staatsanwalt= schaft zu bewirken, welche von dem Eintritte der Rechtskraft des Strafurteils zuerst Kenntnis erhält. 26. Wird gegen eine der im § 136 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 in der Fassung vom 30. Juni 1900 (NR. G. Bl. 1900 S. 585), § 147 des Unfallversicherungsgesetzes für Land= und Forstwirtschaft vom 5. Mai 1886 (R. G. Bl. 1900 S. 641), § 46 des Bau-Unfallversicherungs= gesetzes vom 11. Juli 1887 (R. G. Bl. 1900 S. 6098) bezeichneten Personen durch rechtskräftiges Strafurteil festgestellt, daß sie den Unfall vorsätzlich oder aus Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so ist dem Vorstande der beteiligten Berufs- genossenschaft eine mit der Bescheinigung der Rechtskraft versehene beglaubigte Abschrift der Urteilsformel mitzuteilen.