1911 "17 zeuge einschließlich der Dampfwagen lediglich der Königlich Preußischen Regierung zustehen, die indes bezüglich der Führung der Bahn und der Anlegung von Stationen etwaige besondere Wünsche der Landesregierungen tunlichst berücksichtigen will. Je- doch bleibt die landespolizeiliche Prüfung und Genehmigung der Bauentwürfe, so- weit diese die Herstellung von Wegübergängen, Brücken, Durchlässen, Flußregelungen, Vorflutanlagen und Seitenwegen betreffen, nebst der baupolizeilichen Prüfung der Stationsaulagen jeder Regierung innerhalb ihres Gebietes vorbehalten. Sollte nach Fertigstellung der Bahn infolge eintretenden Bedürfnisses die An- lage von neuen Wasserdurchlässen oder öffentlichen Wegen, welche die geplaute Eisen- bahn krenzen, von den Landesregierungen angeordnet oder genehmigt werden, so wird zwar preußischerseits gegen die Ausführung derartiger Anlagen keine Ein- sprache erhoben werden, die Landesregierungen verpflichten sich aber, dafür einzu- treten, daß durch die neue Anlage weder der Betrieb der Eisenbahn gestört wird, noch auch daraus der Eisenbahnverwaltung ein anderer Kostenanswand erwächst, als der für die etwa von der Eisenbahnverwaltung für notwendig erachtete oder nach Artikel III zu bewirkende Bewachung der neuen Ubergänge. Artikel III. Die Spurweite der Gleise soll 1,435 m zwischen den Schienen betragen. Die Bahn wird vorläufig nur eingleisig ausgeführt werden. Die Königlich Prenßische Regierung ist berechtigt, die Bahn nach den Beslimmungen der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 4. November 1904, gültig vom 1. Mai 1905 ab und den dazu ekwa künftig ergehenden ergänzenden oder abändernden Bestimmungen als Nebenbahn herzustellen und zu betreiben. Artikel IV. In Auerkennung der für ihre Staatsgebiete erwachsenden Vorteile verpflichten sich für den Fall der Ausführung der Bahn: A) bie Herzoglich Sächsische und die Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtische Regierung und zwar jede für ihr Staatsgebiet: 1I. den zum Bau der Bahnaulagen erforderlichen Grund und Boden der Königlich Preußischen Regierung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen; 2. die Mitbenutzung der Chausseen und sonstigen öffentlichen Wege un- entgeltlich und ohne besondere Entschädigung für die Dauer des Be- stehens und Betriebes der Bahn zu gestatten; *.