*’°½ 1911 B) die Herzoglich Sächsische Regierung zu den Bankosten der Linie Ernstthal- Lauscha einen unverzinslichen, nicht rückzahlbaren Zuschuß von 500 000 Mk., in Worten: „Fünfhunderttansend Mark“, zu gewähren. Artikel V. Die im Artikel IV unter Nr. 1 übernommene Verpflichtung erstreckt sich auf das gesamte zur Herstellung der Bahn einschließlich der Stationen und aller sonstigen Anlagen, sowie auf das für Seitenentnahmen, Seitenwege, Sicherheits- streisen, Gewinnung von Baumaterialien, Lagerplätze, Auderungen von Wegen oder Wasserläufen usw. nach den genehmigten Bauplänen oder nach den Bestimmungen der Landespolizeibehörden erforderliche oder zum Schutze der benachbarten Grund= stücke, zur Verhütung von Feuersgefahr usw. für notwendig erachtete, der Enteig nung unterworfene Grundeigentum mit Einschluß von Rechten und Gerechtigkeiten. Die Uberweisung des Grundeigentums nebst Rechten und Gercchtigkeiten soll der- gestalt unentgeltlich erfolgen, daß von der bauenden Eisenbahnverwaltung auch Kulturentschädigungen, sowie Ersatzleislungen für Wirtschaftserschwernisse nicht zu tragen sind und die für den Bau der Bahn erforderlichen Grundstücke frei von Pfandrechten, anderen dinglichen Lasten, Abgaben und Gebühren, die dauernd er- forderlichen in das Eigentum, die vorübergehend erforderlichen für die Daner des Bedürfnisses in die Benutzung des Preußischen Staates übergehen. Leßterem fallen nur die Kosten der Vermessung und Versteinung des überwiesenen Geländes zur Last. Die bauleitende Eisenbahnverwaltung wird nach Genehmigung des Bauplanes und der bei der Bauansführung etwa erforderlich werdenden Ergänzungen für jede Feldmark einen Planauszug vorlegen, welcher die zu überweisenden Grundstücke nach ihrer katastermäßigen oder sonst üblichen Bezeichnung und Größe, deren Eigentümer nach Namen und Wohnort, ferner die landespolizeilich angeordneten Anlagen sowie, wo nur eine Belastung von Grundeigentum in Frage sieht, die Art und den Umfang dieser Belastung zu enthalten hat. Binnen drei Monaten nach Vor- lage dieses Auszuges ist die Eisenbahnverwaltung in den Besip der erforderlichen Grundstücke zu sehen. Ist innerhalb dieser Frist die Überweisung nicht erfolgt, so sieht der Eisenbahnverwaltung die Befuguis zu, ohne weiteres die gesetzliche Ent- eignung zu beantragen, zu welchem Zwecke die Herzoglich Sächsische und die Fürst- lich Schwarzburg-Rudolstädtische Regierung der Königlich Preußischen Regierung das Enteignungsrecht rechtzeitig erteilen werden. Die Preußische Regierung wird dabei die Interessen der beteiligten Landesregierungen kunlichst wahrnehmen, ins-