20 1911 Anwendung konimen, als für die anschließenden Streclen des Königlich Preußischen Staatseisenbahngebiets. Artikel VII. Die Landeshoheit bleibt in Ansehnng der in die einzelnen Staatsgebiete ent- fallenden Bahnstrecken den Landesregierungen vorbehalten. Auch sollen die an der Bahn zu errichtenden Hoheitszeichen nur die der Landesregierung sein. Den Landesregierungen bleibt vorbehalten, zur Handhabung ihres Hoheits- rechts ständige Kommissare zu bestellen, welche die Beziehungen zur Königlich Prenßischen Eisenbahnverwaltung in allen Fällen zu vertreten haben, die nicht zum direkten gerichtlichen und polizeilichen Einschreiten der Behörden geeignet sind. Für Akte der staatlichen Oberaufsicht und die Ansübung staatlicher Hoheitsrechte — so- weit sie den Gegenstand dieses Vertrages berühren —, insbesondere für die landes- polizeiliche Prüfung und Abnahme von Eisenbahnstrecken und sonstigen Eisenbahn- anlagen werden Sachsen-Meiningen und Schwarzburg-Rudolstadt Gebühren nicht erheben und Auslagen nicht in Rechnung stellen. Die Handhabung der Bahnpolizei erfolgt durch die Königlich Preußischen Eisenbahnbehörden und Beamten; leßtere sind auf Vorschlag der Königlich Preußischen Eisenbahnverwaltung von den zuständigen Behörden der Landesregierung in Pflicht zu nehmen. Die Handhabung der allgemeinen Sicherheitspolizei liegt den Organen der Landesregierung ob. Sie werden den Bahnpolizeibcamten auf deren Ansuchen bereitwillig Unterstühung leisten. Artikel VIII. Preußische Staatsangehörige, die in dem Herzoglich Sächsischen oder dem Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtischen Gebiete stationiert sind, erleiden dadurch keine Anderung ihrer Staatsangehörigkeit. Die Beamten der Bahn sind rücksichtlich der Disgiplin lediglich ihren Dienst- vorgesetzten und den Aussichtsorganen der Königlich Prenßischen Staatsregierung, im übrigen aber den Gesetzen und Behörden des Staates, in dem sie ihren Wohn- sib haben, unterworfen. Bei der Anstellung von Bahnwärtern, Weichenstellern und sonstigen Unterbe- amten dieser Art innerhalb der einzelnen Staatsgebiete soll auf Angehörige der letzteren vorzugsweise Rücksicht genommen werden, falls geeignete Militäranwärter, unter denen die betressenden Staatsangehörigen gleichfalls den Vorzug haben, zur Beseung der bezeichneten Stellen nicht zu ermitteln sind.