1911 2 Artilkel IX. Entschädigungsansprüche, die aus Anlaß des Baues oder Betriebes der Bahn gegen die Eisenbahnverwaltung etwa geltend gemacht werden, sollen von den Landes- gerichten und — insoweit nicht Reichsgesebe Platz greifen — auch nach den Landes- geseben beurteilt werden. Artikel X. Die Herzoglich Sächsische und die Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtische Regie- rung verpflichten sich, von der Eisenbahnunternehmung und dem zu ihr gehörigen Grund und Boden keinerlei Staatsabgaben zu erheben, so lauge die Bahn sich im Eigentum oder Betriebe der Königlich Preußischen Regierung befindet. Auf die Gemeindebesteuerung der Bahnstrecke, insbesondere auf die Berechuung des gemeindestenerpflichtigen Reineinkommens und dessen Verteilung unter die be- teiligten Gemeinden sinden vom 1. Jannar des auf die Betriebserösfnung folgen- den Jahres an die Bestimmungen des Preußischen Kommunalabgabengesebes vom 14. Juli 1893 (Prenßische Gesetzsammlung S. 152) oder der künftighin etwa an bessen Stelle tretenden späteren Gesetße in der gleichen Weise Anwendung, als wenn die Bahn auf Königlich Preußischem Gebiete läge. Bei der Besteuerung durch die Gemeinden soll ausgeschlossen sein, daß diese höhere Stenersäße oder Steuersätze nach einem höheren Maßstabe anwenden oder endlich andere Steuern auferlegen, als sie von den übrigen Gemeindeabgabepflichtigen gefordert werden. Die Zahlung erfolgt alljährlich bis zum 1. Juli für das vorausgegangene Kalenderjahr. Bei JFeststellung des Verhältnisses, nach welchem die von der Bahn berührten außerpreußischen Gemeinden gemäß den Bestimmungen des § 47 Absatz 2 bezw. Absatz 1 unter b des Prenßischen Kommunalsteuergesebes an dem gemeindesteuer- pflichtigen Einkommen der für Rechnung des Preußischen Staates verwalteten Eisenbahnen beteiligt werden, sollen nur diejenigen Ausgaben au Gehältern und Löhnen zugrunde gelegt werden, die aus dem Betriebe der Bahn erwachsen. Eine Besteuerung der Bahn durch andere korporative Verbände werden die Herzoglich Sächsische und die Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtische Regierung nicht zulassen. Sofern dieser Vereinbarung zuwider Steuern erhoben werden sollten, haben die genannten Regierungen die hierfür geleisteten Ausgaben der Königlich Preußischen Regierung zu erstatten.