1911 Gesetztjammlung für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 3. Stück vom Jahre 1911. S. 23 Inhalt: Ministerial Verordnung zur Ausführung des zZuwachssteuergesetzes. S. 23. IV. Ministerial-Verordnung vom 30. März 1911 zur Ansführung des Zuwachssteuergesetzes. Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird zur Aus- führung des Zuwachsstenergesetzes vom I4. Febrnar 1911 (R. G. Bl. S. 33) im Anschluß an die hierzu vom Bundesral erlassenen Ausführungsbestimmungen (Zentralblalt für das Deutsche Reich S. 79) verordnet, was folgt: 81. Die Verwaltung der Zuwachssteuer wird dem Fürstlichen Erbschaftssteueramt in Rudolsltadt, das in Zukunft die Bezeichnung „Erbschafts= und Zuwachssteneramt“ führen wird, übertragen. Hilisstellen des Zuwachesteueramts (§1 Abs. 2 der Ausf. Best.) sind die Zoll- oder Steuerämter, die Forstkasse in Katzhütte, die Gemeindevorstände der Städte mit mehr als 1200 Einwohnern, die Vorstände der Landgemeinden mit mehr als 2000 Einwohnern, sowie das Revisionsburean. Den Hilfsstellen stehen den Steuerpflichtigen gegenüber bei den ihnen zuge- wiesenen Geschäften der Veranlagung die gleichen Besugnisse zu wie dem Zuwachs- steueramte. Auf Ersuchen des Zuwachssteneramts oder dessen Hilfsstellen haben auch die übrigen Gemeindevorstände die erforderlichen Ermittelungen orunehimen.) Fürkt. Schwarzb. Rudolkht. Gesesommiung I.XXlI. Ausgegeben in Mudolstadt am 31 Marz i #n-B