21 1911 . Die Obliegenheiten der Oberbehörde werden der Oberzolldirektion für den Thüringischen Zoll und Stenerverein in Erfurt übertragen. 8 3. Landeszentralbehörde im Sinne der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats ist das Ministerium, Abteilung der Finanzen. 8 4. Sämtliche Milleilungen der Grundbuchämter und sonstigen mitteilungopflich- tigen Behörden und Beamten des Reichs, des Staats und der Gemeinden, sowie der Notare (5 3 A. B. ergehen an das Zuvachssteueramt. Die in § der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats vorgesehene regel- mäßige Einsichtnahme der Register und Akten ist, unbeschadet des Rechts des Zu- wachssteneramts auf unmittelbare Einsichtnahme, von den Hilfostellen, die am Sitze des Registergerichts oder der Registerbehörde tlätig sind, vorzunehmen. 8 5. Soweit das Grundbuch noch nichl angelegt ist, sind die in § 3 K. der Aus- führungsbestimmungen vorgeschriebenen Mitteilungen von den Amtggerichten (§ 3 des Gesezes vom 6. Juni 1856, betr. die gerichtliche Übereignung unbeweglicher Sachen, Ges. S. S. 163) zu bewirken. Die Grundbuchämter und Amtsgerichte haben die Ubereignungsanzeigen über die sämtlichen stenerpflichtigen Vorgänge aus der Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1911 an das Zuwachssteucramt bis 1. Mai 1911 einzureichen. 8 6. Hilssstellen des Zuwachssteueramts sind die Zoll= oder Steuerämter der Be- zirke, in denen die veräußerten oder mit einer Berechtigung nach § 2 des Gesetzes belasteten Grundstücke liegen, hinsichtlich der in § 1 Abs. 2 dieser Verordumg be- zeichneien Städte und Landgemeinden deren Vorstände, für die Gemeinden Katz- hütte, Oberhammer, Goldisthal, Scheibe, Alsbach und Cursdorf die Forstkasse in Kaphütte. Diese Hilfsstellen sind zuständig sir die Entgegennahme oder protokollarische Aufnahme von Anmeldungen anmeldepflichtiger Erwerber oder Veräusserer über Rechtsvorgänge, die eine Stenerpflicht zur Folge haben können (§§ 8 u. 9 A. B.),