1911 27 Gesetzsammlung für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 4. Stück vom Jahre 1911. Juhalt: Ministerial- Velannlinachung, belrejfjend Gebühren für behördliche Maßnahmen bei dem Verkehr mit Kraftfahrzeugen. S. 27. V. Ministerial-Bekanntmachung vom 26. Juni 1911, betreffend Gebühren für behördliche Maßnahmen bei dem Verkehr mit Kraftfahrzeugen. Auf Grund des Bundesratsbeschlusses vom 24. Februar 1910 werden die Gebühren für die behördlichen Maßnahmen bei Ausführung der Verordnung des Bundesrats über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 3. Februar 1910 (Reichs- gesebbl. S. 389) wie folgt festgesetzt: I. für die erstmalige Erteilung der Blassünhebeschenigun a) für Krastwagen über 10 l. S. 15 . 4 b) „ « bismn 10 „ Cc) „ KRrafträder 2 „ 2. für die Ernenerung der husbicrh u#) für Kraftwagen . ö» b) „ Krafträder 1 „ 3. a) für die Ergänzung der Zulassungsbescheinigung nach 8 25 Abs. 2 der Bundesratsverordnung . l» Wilh-ErteilungcincrErlanlIniCImä)§ 25 Abs. daselbsi 5 4. für die Erneuerung des Dienststempels auf einem Kennzeichen 1 Fursll. Schwarzb.-Rudolst. #elesammlung l.XXII. 1 Ausgegeben in Rudolstadt am 1p. Juli 1911.