gehoben. 1 “* 1911 für die Erteilung einer Topenbescheinignng a) für Krastwagen D) „ Rrasträder ;. für die erstmalige Erteilung des „uhreriheine a) für Kraftwagen b) „ Prasträder für die Erneuerung des utrici a) für Kraftwagen b) „ Rrasträder sfür die Bescheinigung über die Zutassung zur Veranstallung von Probefahrten n) für ein einzelnes Fahrzeug und zwar einen Kraftwagen ein Kraftrad 4b) für eine Gruppe von Fahrzeugen und zwar von 25 10 Bei Versagung einer Genehmigung wird unr die Hälfte, im Fulle der Zurück- nahme eines Antrags vor Abschluß der amtlichen Verhandlungen nur ein Viertel der Gebühr berechnrt. Neben der Pauschgebühr werden nur bare Auslagen berechnel. Aupßer den vorstehenden Gebühren sind die Prüfungsgebühren der amtlichen Sachversländigen zu bezahlen. Die Bestimmungen unter A der Ministerialbelanntmachung vom 12. Mai 1910, betreffend die weitere Ausführung der Verordnung des Bundesrats über den Ver- kehr mit Kraftfahrzengen vom 3. Februar 1910 (Ges. S. S. 20) werden auf- Rudolstadt, den 26. Juni 1911. Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. In Verireinng. Dr. Körbib.