1911 20 Gesetzsammlung für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 5. Stück vom Jahre 1911. Inhalt: Höchster Erlaß, betressend die Stiftung eines Ehrenzeichens für die Feuerwehr. S. 29. & VI. Höchster Erlaß vom 21. August 1911, betreffend die Stiftung eines Ehrenzeichens für die Feuerwehr. Wir Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg, Graf zu Hohnstein, Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg und Blankenburg, haben beschlossen, ein Ehrenzeichen für die Feuerwehr zu stiften, und verordnen hiermit, was folgt: § 1. Das Ehrenzeichen für die Feuerwehr besteht aus einer auf der linken Brust zu tragenden silbernen Schnalle, welche in der Mitte das Fürstlich Schwarzburgische Wappen in vergoldetem Silber und neben demselben Embleme des Feuerwehr- dienstes zeigt. * 2. Das Ehrenzeichen wird von Uns in zwei Klassen verliehen werden und zwar in der ersten Klasse als besondere Auszeichnung und Anerkennung für hervor- ragende Leistungen auf der Brandslätte und in der zweiten Klasse als eine Aner- kennung für treue und gewissenhafte Dienstzeit von mindestens 25 Jahren bei der Feuerwehr. Farstl. Schwarzb.-Rudolst. Gesehlammlung I.XXNII. 5 Ausgegeben in Rudolfladt am 22. August 1911.