1911 a8 Gesetsammlung für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 7. Stück vom Jahre 1911. zur Einfuhr gelangenden Geflügels. VIII. Verordnung vom 24. September 1911, betreffend die veterinärpolizeiliche Behandlung des aus dem Auslande zur Einfuhr gelangenden Geflügels. Auf Grund des § 7 des Reichsgesetzes, betressend die Abwehr und Unter- * Juni 1880 (Reichsgesebbl. S. 3 .Mai 1894 H#e ghsel 5 wird im Hinblick darauf, daß im Auslande Geniceltrns in einem für den D##n Geflügel- bestand bedrohlichen Umfange herrschen, in Gemäßheit der unter den Bundes- regierungen vereinbarten gemeinsamen Grundsäße für die veterinärpolizeiliche Behandlung des aus dem Auslande zur Einfuhr gelangenden Geflügels (Gäuse, Enten, Haushühner, einschließlich Perlhühner, Truthühner, Pfauen, Tauben und Schwäne) verordnet, was folgt: drückung von Viehseuchen, vom 81. Die mit der Eisenbahn in ganzen Wagenladungen — lose oder in Stiegen verpackt — aus dem Auslande eingehenden Geflügelsendungen werden an den Einlaßstellen dergestalt eisenbahnamtlich unter Plombenverschluß genommen, daß eine Beseitigung von Tieren oder Kadavern ohne sichtbare Beschädigung des Ver- schlusses nicht möglich ist. Ergibt sich die Notwendigkeit, während der Beförderung den Plombenverschluß zu lösen, z. B. zum Zwerke der Fültterung oder Tränkung, so darf dies zur eisen- Farsl. Schwarzb.-Rudolsl. Gesedlammlung I.XXII. Ausgegeben in Ruvolstadt am 29. September 1#