1911 37 As X. Ministerial-Bekanntmachung vom 21. Dezember 1911, betreffend den Tarif der von den inländischen Armenverbänden zu er- stattenden Armenpflegekosten. Auf Grund des § 30 des Gesetzes über den Unterstützungswohnsit vom ——.e—— und des Gesebes vom 10. Dezember 187), betreffend eine Erweiterung des Ausführungsgesetzes zum Gesetz über den Unter- stüpungswohnsitz (Ges. S. S. 227) wird hierdurch für die zwischen inländischen Armenverbänden zu erstattenden Kosten folgender Tarif ausgestellt: 1. Für die Verpflegung eines erkrankten oder arbeitsunfähigen Hilfsbedürftigen darf gefordert werden: für jeden Tag der Verpflegung: a) bei Personen im Alter von 14 und mehr Jahren 90 Pff. b) bei Personen unter 14 Jahren sowie solchen, die nicht ganz arbeitsun- fähig sind, die wirklich aufgewendeten Kosten, jedoch nicht über 90 Pf. Nicht hierunter begriffen und besonders zu berechnen sind die unter 2 er- wähnten Kosten sowie die Kosten für gelieserte Kleidungsstücke. 2. Für die nolwendig gewordene ärztliche oder wundärztliche Behandlung und Verpflegung mit Einschluß der Kosten der den Hilfsbedürftigen gereichten Arzneien, Heilmittel usw. für jeden Tag 20 Pf. An Stelle des Tarissatzes ist eine besondere Berechuunng und Anforderung erheblicher außerordentlicher Mehraufwendungen in Fällen von Verwundungen oder schweren oder ansteckenden Krankheiten zulässig. Jedoch dürsen für besondere ärzt- liche Verrichtungen z. B. für Operationen, Kosten höchstens bis zu dem in der Medizinaltaxe (z. Z. vom 17. Juni 1898 Ges. S. S. 69) sestgesetzten oder später festzusependen Mindestsäyen berechnet werden. Unabhängig hiervon können die Kosten für notwendig gewordene künstliche Gliedmaßen, teuere Bandagen und Apparate zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt werden. 3. Der Tag, an dem die Verpflegung begonnen hat, wird mit dem Tag, an dem sie beendet worden ist, zusammen als ein Tag berechnet. 4. Die obigen Tarissätze kommen gleichmäßig zur Auwendung, die Ver- pflegung mag innerhalb oder außerhalb eines Kranken= oder Armenhauses bewirkt worden sein. 3°