33 1911 5. An entstandenen Kosten für die Beerdigung eines Hilfsbedürftigen darf gefordert werden: a) bei Personen im Alter von 14 und mehr Jahren .. 25Mt. ,, » tsttkekl4Jal1reIt.........15·,,. 6. Alle unter die Bestimmungen zu 1, 2 und 5 nicht zu begreifenden Ver- wendungen sind besonders zu berechnen. 7. Die vorstehenden Bestimmungen treten am I. April 1912 in Kraft. Mit diesem Tage tritt die Bekanntmachung des Fürstlichen Ministeriums vom 28. März 1879 (Ges. S. S. 105) und die Ministerial-Bekauntmachung vom 30. März 1882 (Ges. S. S. 55) außer Geltung. Rudolstadt, den 21. Dezember 1911. Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. In Vertreiung. Dr. Körbis. ½ Xl. Polizei-Verordnung vom 21. Dezember 1911, betreffend die Herstellung kohlensaurer Getränke und den Verkehr mit solchen Getränken. Auf Grund des § 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 1892, betreffend die Strafandrohung der Polizeibehörden und den Erlaß polizeilicher Verordnungen (Ges. S. S. 238), wird folgendes verordnet: 81. Die nachstehenden Vorschriften erstrecken sich auf alle Anlagen, in denen Ge- tränke — mit Ausnahme von Schaumwein und Fruchtschaumwein # unter Zusat von Kohlensäure gewerbsmäßig hergestellt werden, sowie auf den gewerbsmäßigen Verkehr mit solchen Getränken. *e Zur Herstellung solcher Getränke muß destilliertes Wasser oder Wasser aus öffentlichen Wasserleitungen verwendet werden, das bis zur Verwendung in sanberen,