1911 13 8 15. Für die Prüfungen und Untersuchungen haben die Sachverständigen Gebühren nach Maßgabe der von dem Ministerinm, Abteilung des Innern, festzusebenden Gebührenordnung von den Besitzern der Apparate zu beauspruchen. 8 16. Ausnahmen von diesen Vorschriften können von dem Ministerinm, Abteilung des Innern, zugelassen werden. 817. Diese Vorschriften treten für Neuanlagen sofort, im übrigen sechs Monate nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Bisher noch nicht geprüfte Apparate sind spätestens innerhalb 6 Monaten nach der Veröffentlichung zu prüfen. 8 18. Zuwiberhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften werden mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder entsprechender Haft bestraft. Rudolstadt, den 21. Dezember 1911. Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. In Vertrelung. Dr. Körbiß. Anweisung für die Prüfung der zur Perstellung oder zum Ausschank kohlensaurer Getränke dienenden Apparate. I. Prüfung auf Widerstandsfähigkeit. Die Apparale sind mit Wasser anzufüllen und zu verschließen. Auch ist eine Druckpumpe oder gefüllie Kohlensäureslasche bereitzuhalten und dafür zu sorgen, daß das von dem Sachverständigen mitzubringende Kontrollmanometer angeschraubt werden kann.