* 1911 Die Widerstandsfähigkeit wird angenommen, wenn der Apparat, nachdem er in Gegenwart des Sachverständigen dem eineinhalbfachen Betrage des nach § 7 an den Apparaten zu bezeichnenden zulässigen höchsten Betriebsdrucks ausgeseht worden ist, keine Undichtigkeiten und Formveränderungen zeigt. Bei der Prüfung müssen die auf den Apparaten anzubringenden Manometer richtig zeigen und die Sicher- heitsventile nach eingetretener Entlastung der Apparate bei Uberschreitung des zu- lässigen höchsten Betriebsdrucks anfangen zu blasen. Die Belastungsgewichte der Sicherheitsventile sind gegen Verschiebungen, ihre Federn gegen Uberlastungen zu sichern. Die Art dieser Sicherungen und die Belastung der Sicherheitsventile ist in der Bescheinigung anzugeben. II. Prüfung auf Gesundheitsunschädlichkeit. Die Mischgefäße und metallenen Ausschankgefäße sind nach zweckentsprechender Reinigung je nach der Verwendung, zu der sie bestimmt sind, mit Mineralwasser oder Limonade zu füllen und nach amtlichem Verschluß ihrer Sffnungen durch den Sachverständigen mindestens 12 Stunden unter den bei ihrem Betriebe zulässigen höchsten Druck, der durch Kohlensäure zu erzeugen ist, zu belassen. Danach ist aus jedem zu prüfenden Gefäße durch die zuständige Behörde eine Probe von etwa 2 Liter der Flüssigkeit in reine Flaschen zu füllen und nach amtlicher Versiegelung einem chemischen Sachverständigen zur Prüfung auf schädliche Metallsalze (Kupfer, Zink, Bleisalze und dergleichen) zu übergeben. III. Gemeinsame Vorschriften. Ergeben sich bei der Prüsung Mängel, so haben die Sachverständigen den Betriebsunternehmer oder Hersteller darauf aufmerksam zu machen und erforder- lichenfalls die Beseitigung nach Ablauf der hierfür gesetzten Frist durch eine Nach- prüfung festzustellen. Die Sachverständigen haben dem Betriebsunternehmer oder Hersteller über den Ausfall der Prüfung eine Bescheinigung zu erteilen und Abschrift der zu- ständigen Behörde zu übersenden.