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        <title>Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundsiebzigster Jahrgang. 1911.</title>
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            <idno>gs_schwarzburg_rudolstadt_1911</idno>
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        Gesetzsammlung

für  das

Füestentum  Schwarzburg-Kudolstackt.

 

 

19lI.

Zweiundsiebzigster  Lakbrgang.

 

Rudolstadt.
Druck  und  Verlag  der  Fürstlich  priv.  Hofbuchdruckerei,
F.  Mihloft.
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        <pb n="3" />
        —

19

—

—  —

Inhalts-erzeichnig.

Ve.

1.  Perordnung  vom  24.  Dezember  1910,  betreffend  die  von  den  Beamien  der
Staatsanwaltschaft,  von  den  Strafvollfiweckungsbehörden  und  in  Privatllagesachen
  von  den  Amtsgerichten  an  andere  Behörden  zu  machenden  Mitteilungen

2.  Perordnung  vom  7.  Jannar  1911,  betressend  die  Aufhebung  einiger  landesgesetzlicher
  Borschristen  über  das  Feuerversicherungswe  esen

3.  Mstpeeien  ushentkunh,  vom  11.  Februar  1911,  betreffend  den  Stoatsischen

  Preußen  sen-Meiningen  und  Schwarzburg.Rudolstadt

wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Bock-Wallendorf  nach  Neuhaus  a.,R.,
Igelshieb  mit  Abzweigung  von  Ernfsttal  nach  La  5

4.  Miseral  Fenorbnunz  vom  30.  März  1911  zur  fban  des  Zuwachs-5.

  Min  gsrlhen  Belanntmachung  won  20.  Iuui-  gana.  belressend  Gcebühren  für
behördliche  Maßnahmen  bei  dem  Verkehr  mi  aftfahrze
6.  Höchster  Erla  vom  6  t  August  1911,  r  .  Seseut“  eines  Ehrenzeichens
  für  erwehr
7.  Höchsler  ee  von  27  nc  ioli,  betresfend  die  Nomensführung  Seiner
Durchlaucht  des  Prinzen  Sitz
Verordnung  vom  24.  Heetene  ivii,  betress  end  die  zrtriechafgeiich  Be.
hondlung  des  2½  #en  Ausland=  zur  Einfuhr  gelangenden
9.  Ministeria-Belanntmachung  vom  21.  Oktiober  1911,  belresser  8  Vie  eh
seuch  *J“3  zwischen  en-  Dausschen  Reiche  und  Oslerreich-Ungarn
vom  25.  Jannar  1905
Inisterial-Be  eanntmachung  vom  21.  Dezember  1911,  betreffend  den  Tarif
der  von  den  inländischen  Armenverbänden  1  gytuene  Armenfft  elosten
11.  Volizel-Berordnung  vom  21.  Dezember  1911,  betreffe  brdee  #  chielung
kohlensaurer  Getränke  und  den  Verkehr  mit  lolchen  Genän
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        1911  "

Gesetzlammlung

für  das  Fürstentum  Schwarzburg-  Rudolstadt.
1.  Stück  vom  Jahre  1
Jnhalt:  Verordnung,  betressend  die  von  den  Beamten  der  Staatsanwaltschaft,  von  den  Strafvollstreckungsbehörden
  und  in  Privatklagesachen  von  den  Amtsgerichten  an  andere
Behörden  zu  machenden  Milteilungen.  S.  1.  —  Verordnung,  betressend  die  Aufhebung
  einiger  landesgeseblicher  Vorschristen  über  das  Feuerversicherungswesen.  S.  12.

I.  Verordnung
vom  24.  Dezember  1910,
betreffend  die  von  den  Beamten  der  Staatsanwaltschaft,  von  den  Strafvollstreckungsbehörden
  und  in  Privatklagesachen  von  den  Amtsgerichten
au  andere  Behörden  zu  machenden  Mitteilungen.

Mit  Höchster  Genehmigung  Seiner  Durchlaucht  des  Fürsten  wird  angeordnet,

was  folgt:
Artikel  I.
Mitteilungen  in  Strafsachen
A.  Mitteilungoyslicht  der  Staatsanwaltschaft.
Illgemeines.

1.  Die  nachstehend  augeordicten  Mitteilungen  erfolgen  durch  die  zuständigen
Bramten  der  Staatsanwaltschaft  (Amtsanwälte,  Staatsamwälte  bei  dem  Landgericht,
Oberstaatsanwalt).

2.  In  Forstdiebstahlssachen  sind  ohne  Nücksicht  auf  die  im  Einzelfall  eintretende
  Strafe  die  Vorschristen  über  Mitteilungen  in  Ubertrelungssachen  zu  besfolgen.
  Im  übrigen  bewendet  es  bei  den  in  der  Verordnung  vom  2.  Juli  1880
(Ges.  S.  S.  28)  vorgeschriebenen  Mitteilungen  durch  die  Gerichtsschreibereien  der
Amtgsgerichte.

II.  Mitteilungen  an  das  Ministerium.

3.  Sobald  gegen  einen  vorläusig  entlassenen  Strafgefangenen  (§  23  des  Strafgesebbuchs)
  vor  Ablauf  der  Strafzeit  wegen  einer  nach  der  vorlänfigen  Entlassung
begangenen  strafbaren  Handlung  ein  Vorbereitungsverfahren  oder  eine  Vorunter-Färi.

  Schwarzb.-Rudolst.  Gesehsomminu  1.XXII  1
Anusgegeben  in  Rudolstadt  am  27.  Januar  1911.
        <pb n="6" />
        1911

suchung  eingeleitet  wird,  ist  hiervon  dem  Fürstlichen  Ministerinm,  Justizabteilung,
unter  Darlegung  des  Sachverhalts  unverzüglich  Anzeige  zu  machen.

Ist  gegen  einen  vorläufig  Entlassenen  nach  Ablauf  der  Strafzeit  wegen  eines
nach  der  vorläufigen  Entlassung  begangenen  Verbrecheus  oder  Vergehens  oder  wegen
einer  Ubertretung  aus  §  361  Nr.  1  bis  8  des  Str.  G.  D.  rechtskräftig  Strafe
sestgesept,  so  ist  hiervon  gleichfalls  dem  Fürstlichen  Ministerium,  Justizabteilung,
Anzeige  zu  erstatten.

III.  Mitteilungen  an  Polizeibehörden.

4.  Ist  wegen  eines  Verbrecheus,  eines  Vergehens  oder  einer  Übertretung  des
§5  361  Nr.  3  bis  8  und  Nr.  10  des  Str.  G.  B.  rechtskräftig  Strafe  festgesetzt,
so  ist  Abschrift  des  Strafbefehls  oder  der  Urteilsformel  derjeuigen  Ortspolizeibehörde
zu  übersenden,  in  deren  Bezirke  der  Wohnort  (beim  Mangel  eines  solchen  der
dauernde  Aufenthaltsort  und,  falls  es  auch  an  einem  solchen  fehlt,  der  letzte
Aufenthaltsort)  des  Verurteilten  liegt.

Wird  die  Strafe  im  Gnadenwege  erlassen,  ermäßigt  oder  umgewandelt,  so  ist
hiervon  der  Ortspolizeibehörde  des  Wohnorts,  beim  Mangel  eines  solchen  der  Orlspolizeibehörde
  des  dauernden  oder  des  leßten  Aufenthaltsorts  des  Begnadigten
Mitteilung  zu  machen.

Der  Polizeibehörde,  welcher  die  Akten  gemäß  Nr.  31  mitzuteilen  sind,  ist.
eine  Abschrift  der  Urteilsformel  außerdem  nicht  zu  übersenden.

5.  Ist  wegen  einer  nicht  bereits  unter  Nr.  4  dieser  Verordnung  fallenden
Verletzung  der  auf  den  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  bezüglichen  Vorschriften
rechtskräftig  Strafe  festgesetzt,  so  findet  die  Vorschrift  unter  Nr.  4  entsprechende
Anwendung,  wenn  der  Verurteilte  sich  im  Besitze  eines  Wandergewerbescheins
befindet.

6.  In  den  Fällen  der  Nr.  5  und  der  Nr.  4,  wenn  bekaunt  ist,  daß  sich  der
Verurteilte  im  Besih  eines  Wandergewerbescheines  befindet,  sind  die  Behörde,  die
den  Schein  auggestellt  hat,  und  die  Nummer  desselben,  soweit  diese  aus  den  Akten
ersichtlich  sind,  mitzuteilen.

7.  Von  jeder  wegen  Bettelns  oder  Landstreichens  erfolgten  Verurteilung  eines
wegen  der  gleichen  Straftat  bereits  vorbestraften  Angehörigen  eines  anderen  Bundesstaats
  ist  der  Landespolizeibehörde  alsbald  nach  ergangener  Entscheidung  Mitteilung
zu  machen.  Dabei  sind  im  Falle  einer  Verurteilung  wegen  Bektelus  die  wegen  Bettelus,
im  Falle  einer  Verurteilung  wegen  Landstreichens  die  wegen  Landstreichens  innerhalb  der
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        1911  8

lebten  zwölf  Monate  erfolgten  Bestrafungen  vollständig  anzugeben;  von  weiter  zurückliegenden
  Bestrafungen  dieser  Art  ist  nur  die  letzte  unter  Angabe  der  Zahl
der  früheren  gleichartigen  Vorbestrafungen  aufzuführen.

8.  Ist  dem  gerichtlichen  Strafverfahren  eine  polizeiliche  Strafverfügung
vorausgegangen,  so  ist  der  Polizeibehörde,  welche  die  Strafverfügung  erlassen  hatte,
nach  Eintritt  der  Rechtskraft  eine  Abschrift  der  Urteilsformel  zu  übersenden.

Kann  die  gerichtliche  Entscheidung  für  die  Polizeibehörde  wegen  der  ferneren
Handhabung  des  Strafverfügungsrechts  von  grundsätzlicher  Bedeutung  sein,  so  ist
ein  kurzer  Vermerk  über  die  wesentlichen  Gründe  der  Entscheidung  hinzuzusügen.

IV.  Mitteilungen  an  Militärbehörden.

9.  Im  Falle  einer  Beleidigung  oder  Körperverletzung  einer  Militärperson  ist,
sofern  der  Militärbehörde  (oder  dem  Borgesetzten  des  Verletzten)  ein  Strafantragsrecht
  zusteht,  die  Untersuchung  aber  ausschließlich  auf  Grund  des  Antrags  des
Verleßten  anhängig  gemacht  ist,  die  vorgesetzte  Militärbehörde  des  Verleßten  rechtzeitig
  von  dessen  Strafantrag  in  Kenntnis  zu  setzen.

10.  Wenn  ein  zum  Militärdienste  noch  nicht  herangezogener  Angeschuldigter
das  militärpflichtige  Alter  (20.  Lebensjahr,  §  22  Nr.  2  der  Wehrordnung  vom
22.  November  1888,  Centralblatt  für  das  deutsche  Reich,  1889  Seite  3)  bereils
erreicht  hat  oder  im  Laufe  der  Untersuchung  voraussichtlich  erreichen  wird,  so  ist,
falls  diese  ein  Verbrechen  oder  Vergehen  zum  Gegenstande  hat,  dem  Zivilvorsibenden
  der  Ersatzkommission  des  Aushebungsbezirka,  in  dem  der  Angeschuldigte
gestellungspflichtig  ist,  von  der  Erhebung  der  ösfentlichen  Klage  und  demnächst  von
dem  Ausfalle  der  Untersuchung  sowie  von  der  Strasvollstreckung,  einem  Strafaufschub
  mit  Aussicht  auf  Begnadigung  oder  dem  Erlasse  der  erkannten  Strase  Mitteilung
  zu  machen:  der  Mitteilung  über  den  Strafaufschub  mit  Aussicht  auf  Be
guadigung  bedarf  es  auch  dann,  wenn  die  Vollendung  des  militärpflichtigen  Alters
in  die  dem  Verurteilten  bewilligte  Frist  fällt.

Hat  die  Untersuchung  eine  Ubertretung  zum  Gegenstande,  so  ist  dem  Zivilvorsitzenden
  der  Ersaßkommission  Mitteilung  zu  machen,  sobald  ein  auf  Strafe
lautendes  Urteil  oder  ein  Strafbefehl  die  Rechtskraft  erlangt  hat.

I1.  Wenn  gegen  eine  Person  des  Beurlaubtenstandes  (§  109  Nr.  4  der
Wehrordnung)  oder  gegen  einen  Offizier  a.  D.  die  öfsentliche  Klage  erhoben  ist,
so  ist  davon  dem  Bezirkskommando,  in  dessen  Kontrolle  der  Angeschuldigte  steht
bezw.  in  dessen  Bezirk  der  Offizier  a.  D.  wohnt,  Mitteilung  zu  machen,  desgleichen

1
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        1911

von  dem  demnächstigen  Ausfalle  der  Sache  sowie  von  einem  erteilten  Strafaufschub
mit  Aussicht  auf  Begnadigung.

Überdies  hat  die  Zusendung  einer  Abschrift  der  Urteilsformel  zu  erfolgen,
sofern  auf  Zuchthaus  oder  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  rechtskräftig
erkannt  wird.  Ist  der  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  für  eine  den  Zeitraum
von  drei  Jahren  nicht  übersteigende  Dauer  ausgesprochen,  so  ist  außerdem  von  dem
Tage  des  Antritts  der  Freiheitsstrafe  Nachricht  zu  geben.

Im  übrigen  bedarf  es  der  Zusendung  einer  Abschrift  der  Urteilsformel  oder
des  ganzen  Urteils  nur  auf  Verlangen  der  Behörde.

12.  Ist  gegen  einen  Offizier  des  Beurlaubtenstandes  auf  Zuchthausstrafe,  auf
Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  oder  anf  Unfähigkeit  zur  Bekleidung  öffentlicher
Amter  rechtskräftig  erkannt  worden,  so  ist  das  Urteil  in  beglaubigter  Abschrift
unmittelbar  dem  Präsidenten  des  Reichsmilitärgerichts  zu  übersenden.

Hinsichtlich  aller  übrigen  in  Veranlassung  einer  gegen  einen  Ossizier  des
Beurlanbtenstandes  eingeleiteten  Untersuchung  zu  machenden  Mitteilungen  finden
die  allgemeinen  Vorschriften  über  die  Mitteilungen  bei  einer  gegen  einen  Beamten
eingeleiteten  Untersuchung  (unter  Nr.  13)  entsprechende  Anwendung.  Die  Mitteilungen
  sind  an  das  betreffende  Bezirkskommando  zu  richten.

V.  Mitteilungen  an  andere  als  die  unter  II  bis  IV  erwähnten  Behörden.
Mu)  Aus  dem  Gesichtspunkte  der  persönlichen  Verhältnisse  des  Beschuldigten.

13.  Wenn  ein  im  unmittelbaren  oder  mittelbaren  Staatsdienste  stehender
Beamter  wegen  eines  Verbrechens  oder  Vergehens  zur  Untersuchung  gezogen  wird,
so  ist  sofort  nach  Erössunng  der  gerichtlichen  Voruntersuchung  und  des  Hauptverfahrens
  unter  kurzer  Angabe  der  Veranlassung  oder  unter  Mitteilung  der  Anklageschrift
  der  zunächst  vorgesebten  Dienstbehörde  des  Angeklagten  Nachricht  zu  geben
und  ihr  demnächst  auch  die  Formel  des  Urteils  unmittelbar  nach  dessen  Verkündung
mitzuteilen.

Dabei  ist  zu  bemerken,  ob  seitens  der  Staatsanwaltschaft  die  Einlegung  eines
Rechtsmittels  in  Aussicht  genommen  ist  oder  aus  welchen  Gründen  von  der  Einlegung
  des  zulässigen  Rechtsmittels  Abstand  genommen  wird.

Von  der  im  Laufe  einer  Untersuchung  elwa  erfolgten  Verhaftung  eines
Beamten  sowie  von  der  etwa  erfolgten  Entlassung  aus  der  Haft  ist  der  Dienstbehörde
  gleichfalls  sofort  Mitteilung  zu  machen.
        <pb n="9" />
        1911

In  Übertretungssachen  unterbleibt  die  Mitteilung  von  der  Eröffnung  des

Verfahrens,  dagegen  ist,  sofern  eine  Strafe  rechtskräftig  festgesetzt  worden  ist,  der
Inhalt  des  Strafbefehls  oder  die  Urteilsformel  mitzuteilen.

14.  Wird  gegen  einen  richterlichen  Beamten,  einen  Beamten  der  Staatsanwaltschaft

  oder  einen  Notar  eine  Untersuchung  eingeleitet,  so  sind  die  unter
Nr.  13  vorgeschriebenen  Mitteilungen,  außer  an  die  nächstvorgesetzte  Dienstbehörde,
auch  an  das  Fürstliche  Ministerium,  Justizabteilung,  zu  erstatten.

zu
zu
zu
zu

15.  Die  Vorschriften  in  Nr.  13  sinden  auch  Anwendung:

a)  auf  die  Rechtsanwälte,

b)  auf  die  Geistlichen  und  Kirchenbeamten,

J0)  auf  die  nicht  zu  den  Medizinalbeamten  gehörigen  Medizinalpersonen  aller
Kategorien,

ch  auf  alle  öffentlichen  Lehrer  und  Lehrerinnen,  Schulamtskandidaten  und
Kandidatinnen  und  Zöglinge  der  Seminaranstalten,

)  auf  Gewerbetreibende,  welche  gemäß  §  36  Abs.  1  der  Gewerbeordnung
beeidigt  und  öffentlich  angestellt  sind,

)  auf  Angestellte  der  Eisenbahnverwaltungen.

Die  Mitteilung  geht  in  dem  Falle:

a)  an  den  Präsidenten  und  an  den  Oberstaatsanwalt  des  Oberlandesgerichts,
sowie  an  den  Vorsland  der  Anwaltskammer.  Der  Oberstaatsanwalt  hat
dem  Fürstlichen  Ministerium,  Iustizabteilung,  von  der  Einleitung  und  von
dem  Endergebnisse  der  Untersuchung  Anzeige  zu  erstatten  und  Alschrift
des  Urteils  einzureichen.  In  Ubertretungssachen  bedarf  es  der  Anzeige
und  der  Einreichung  der  Urteilsabschrift  nur  in  Fällen  von  erheblicherer
Bedentung;

b)  an  das  Fürstliche  Ministerium,  Abteilung  für  Kirchen=  und  Schulsachen:

J)  und  c)  an  das  Fürstliche  Ministerium,  Abteilung  des  Innern;

)  au  das  Fürstliche  Ministerium,  Abteilung  für  Kirchen=  und  Schulsachen;

)  hinsichtlich  der  Angestellten  der  Privateisenbahnunternehmungen  an  das
Fürstliche  Ministerium,  hinsichtlich  der  Angestellten  der  Staatseisenbahnen
und  der  unter  Staatsverwaltung  stehenden  Privateisenbahnen  an  die  Eisenbahndirektion
  und,  wenn  der  Angeschuldigte  zu  den  den  Eisenbahn-,  Betriebs-,
Maschinen-,  Verkehrs=  oder  Werkstättenämtern  unterstellten  Beamten  gehört,
an  das  betreffende  Amt.
        <pb n="10" />
        6  1911

Außerdem  ist  in  allen  Untersuchungen,  in  denen  die  vorlänsige  Haftnahme,
zwangsweise  Vorführung  (als  Angeschuldigter  oder  Zeuge)  oder  Verhaftung  eines
Eisenbahnpolizeibeamten  oder  Eisenbahnbetriebsbeamten  ersorderlich  wird,  schon  vor
der  Vollziehung  der  bezüglichen  Anordnung  der  unmittelbar  vorgesetzten  Dienstbehörde
  Mitteilung  zu  machen,  sofern  nicht  der  Zweck  einer  notwendigen  sofortigen
Hastnahme  hierdurch  gefährdet  wird.

16.  Ist  gegen  einen  Militäranwärter  rechtskräftig  auf  die  zeitige  Unfähigkeit
zur  Bekleidung  öffentlicher  Amter  oder  auf  eine  Strafe  erkannt,  welche  die  dauernde
oder  zeitige  Unfähigkeit  zur  Bekleidung  öffentlicher  Amter  von  Rechts  wegen  zur
Folge  hat,  so  ist  eine  Abschrift  der  Urteilsformel  unter  Beifügung  des  Zivilversorgungsscheins
  der  Militärbehörde  zu  übersenden,  die  den  Schein  erteilt  hat
(vegen  der  Herbeischaffung  des  Zivilversorgungsscheins  vergleiche  die  Grundsätze  für
die  Besetzung  der  mittleren,  Kanzlei=  und  Unterbeamtenstellen  bei  den  Reichs=  und
Staatsbehörden  mit  Militäranwärtern  §  25,  mitgeleilt  durch  Verordnung  vom
26.  September  1907  —  Gesetzsammlung  No.  XXIV  S.  102  folg.  —).

I!7.  Wenn  gegen  einen  Angeklagten,  der  sich  im  Besitze  von  rudolstädtischen
oder  anderen  Orden  oder  Ehrenzeichen  befindet,  eine  rechtskräftige  Verurkeilung
ergangen  ist,  die  den  Verlust  der  Orden  und  Ehrenzeichen  zur  Folge  hat  (§  33
Str.  G.  B.),  so  ist  von  der  Urteilsformel  dem  Fürstlichen  Ministerium  Nachricht
zu  geben.

An  dieses  sind  auch  sofort  nach  der  Rechtskraft  des  Urteils  die  betreffenden
Orden  und  Ehrenzeichen  nebst  den  darüber  sprechenden  Patenten  oder  Besitzeugnissen,
  nachdem  diese  dem  Verurteilten  (erforderlichenfalls  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung)
  abgenommen  sind,  einzusenden.

18.  Wird  gegen  einen  Schüler  einer  öffentlichen  Lehranstalt  ein  Vorverfahren
eingeleitet  oder  die  öffentliche  Klage  erhoben,  so  ist,  salls  es  sich  um  eine  höhere
Schule  handelt,  dem  Leiter  der  Anstalt,  falls  es  sich  um  eine  Volksschule  handelt,
der  Fürstlichen  Kirchen=  und  Schulinspektion  unter  kurzer  Angabe  der  Veranlassung
oder  unter  Mitteilung  der  Anklageschrift  Nachricht  zu  geben.  Ebenso  ist  von  der
rechtskräftigen  Festseßung  einer  gerichllichen  Strase  Mitteilung  zu  machen.

19.  Wird  gegen  Personen  evangelischen  oder  katholischen  Bekenntnisses,  die
das  16.  Lebensjahr  noch  nicht  vollendet  haben,  die  öffentliche  Klage  erhoben,  so  ist
dem  ersten  Pfarrer  der  Gemeinde,  zu  welcher  der  Angeschuldigte  gehört,  hiervon
und  im  Falle  der  rechtskräftigen  Verurteilung  auch  von  dieser  Mitteilung  zu  machen.
        <pb n="11" />
        1911  -

20.  Erscheinen  Minderjährige  der  Verwahrlosung  verfallen  oder  von  der
nahen  Gefahr  einer  solchen  bedroht,  oder  erscheinen  sie  einer  vor  dem  vollendeten
12.  Lebensjahre  begangenen  strafbaren  Handlung  verdächtig,  so  ist  dem  zur  Stellung
des  Antrags  auf  Einleitung  der  Zwangserziehung  zuständigen  Landrat,  bei  Gefahr
im  Verzuge  auch  dem  Vormundschaftsgerichte  Mitteilung  zu  machen.

b)  Aus  dem  Gesichtspunkte  des  Gegenstandes  der  Untersuchung.

21.  In  den  auf  Metallgeld  sich  beziehenden  Untersuchungen  wegen  Münzverbrechen
  oder  Münzvergehen  sind  die  Falschstücke  nach  beendigter  Untersuchung
—  es  mag  zur  Erhebung  der  öffentlichen  Klage  gekommen  sein  oder  nicht  —  an
das  JFürstliche  Ministerium  zur  weiteren  Beförderung  an  die  zuständige  Stelle  abzuliefern,
  wobei  in  dem  Uibersendungsschreiben  auf  das  elwa  bereits  eingeholte
Gntachten  der  Münzdirektion  Bezug  zu  nehmen  ist.

In  den  auf  Papiergeld  und  dem  Papiergelde  gleichstehende  Wertzeichen  sich
beziehenden  Untersuchungen  wegen  Münzverbrechen  oder  Münzvergehen  ist  dem
Fürstlichen  Ministerium  von  der  Eröffnung  des  Hauptverfahrens  Kenntnis  zu
geben  und  demnächst  nach  der  Rechtskraft  die  Urteilsformel  mitzuteilen.

22.  In  allen  Strafsachen  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  Zoll-  und  Sienervorschriften,
  die  zur  gerichtlichen  Untersuchung  gelangen,  einschließlich  der  sich  nur
als  Ubertretungen  darstellenden  Zuwiderhandlungen,  ist  die  Urteilsformel  sogleich
nach  der  Verkündung  der  zur  Verwaltung  der  betresfenden  Steuern  und  Zölle
bestellten  Behörde,  in  den  Untersuchungen  wegen  Grundstener=  und  Gebändestener-Defrandation
  dem  Fürstlichen  Ministerium,  Abteilung  der  Finanzen,  mitzuteilen
unter  gleichzeitiger  Außerung,  ob  seitens  der  Staatsanwaltschaft  die  Einlegung
eines  Rechtomittels  in  Aussicht  genommen  ist,  oder  aus  welchen  Gründen  von  der
Einlegung  des  zulässigen  Rechtsmittels  Abstand  genommen  wird.

23.  In  Strassachen  wegen  unbefugter  Annahme  eines  Adelsprädikats  ist  dem
Fürstlichen  Ministerium  vor  der  Erhebung  der  öffentlichen  Klage  von  dem  wesentlichen
  Sachverhalte  Mitteilung  zu  machen.  Das  Fürstliche  Ministerium  ist  auch
von  dem  die  Eröffnung  des  Hauptverfahrens  ablehnenden  Beschlusse  sowie  von  dem
erlassenen  Urteil  alsbald  zu  benachrichtigen.

24.  In  allen  bergpolizeilichen  libertretungssachen  ist  dem  Fürstlichen  Bergamt
(Könit  in  Saalfeld),  in  Strassachen,  die  eine  Zuwiderhandlung  gegen  die  Vorschriften
des  VII.  Titels  der  Reichs-Gewerbeordnung  oder  gegen  das  Reichsgesetz  vom
30.  März  1903,  betreffend  die  Kinderarbeit  in  gewerblichen  Betrieben  —  mit
        <pb n="12" />
        6  1911

Ausnahme  der  Bestimmungen  über  die  Sonntagsruhe  im  Handelsgewerbe  —  oder
gegen  die  zur  Ansführung  der  bezeichneten  Vorschriften  erlassenen  Bestimmungen  zum
Gegenstande  haben,  dem  Gewerbeaussichtsbeamten  für  das  Fürstentum  der  Inhalt
des  Strafbefehls  oder  die  Urteilsformel  nach  Eintritt  der  Rechtskraft  mitzuteilen.
Wenn  die  Staalsamwaltschaft  die  Erhebung  der  öffeutlichen  Klage  oder  das  Gericht
die  Eröffnung  des  Hauptverfahrens  ablehnt  oder  demnächst  Freisprechung  oder  Einstellung
  des  Verfahrens  erfolgt,  so  ist  hiervon  unter  Darlegung  der  Gründe  oder
unter  Ubersendung  einer  Abschrift  des  Gerichtsbeschlusses  oder  Urteils  unverzũglich
Mitteilung  zu  machen.  Ferner  ist  anzugeben,  ob  gegen  die  gerichtliche  Entscheidung
ein  Rechtsmittel  eingelegt  worden  oder  aus  welchen  Gründen  dies  nicht  geschehen  ist.

25.  Von  allen  rechtskräftigen  Entscheidungen,  an  denen  Staats-,  Gemeindeoder
  Korporationskassen  Juteresse  haben,  insbesondere  von  solchen  Entscheidungen,
aus  welchen  diese  einen  Anspruch  an  den  Verurteilten  herleiten  können  oder  infolge
deren  Verpflichtungen  gegen  den  Verurteilten  aufhören,  ist  den  betressenden  Behörden
unverzüglich  Mitteilung  zu  machen.  Dieses  gilt  namentlich  in  den  Fällen  des
durch  die  Verurteilung  eingetretenen  Verlustes  eines  besoldeten  Amtes  sowie  in
bezug  auf  die  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  die  §§  27  bis  29  des  Gesetzes
über  das  Postwesen  des  Deutschen  Reichs  vom  28.  Oktober  1871  (R.  G.  Bl.
1871  S.  353)  ausgesprochenen,  zur  Postarmen=  oder  Unterstützungskasse  fließenden
Geldstrafen,  hinsichtlich  deren  die  Mitteilung  an  die  betreffende  Ober-Postdirektion  erfolgt.

Ist  zur  Belegung  von  Rechnungsposten  oder  aus  einem  sonstigen  Grunde
eine  beglaubigte  Abschrift  der  Urteilsformel  erforderlich,  so  ist  diese  zu  erteilen.

In  den  Fällen  des  Amtsverlustes  ist  die  Benachrichtigung  der  Behörde,  die
das  Diensteinkommen  zur  Zahlung  anzuweisen  hat,  von  derjenigen  Staatsanwaltschaft
  zu  bewirken,  welche  von  dem  Eintritte  der  Rechtskraft  des  Strafurteils  zuerst
Kenntnis  erhält.

26.  Wird  gegen  eine  der  im  §  136  des  Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes
vom  6.  Juli  1884  in  der  Fassung  vom  30.  Juni  1900  (NR.  G.  Bl.  1900
S.  585),  §  147  des  Unfallversicherungsgesetzes  für  Land=  und  Forstwirtschaft  vom
5.  Mai  1886  (R.  G.  Bl.  1900  S.  641),  §  46  des  Bau-Unfallversicherungsgesetzes
  vom  11.  Juli  1887  (R.  G.  Bl.  1900  S.  6098)  bezeichneten  Personen
durch  rechtskräftiges  Strafurteil  festgestellt,  daß  sie  den  Unfall  vorsätzlich  oder  aus
Fahrlässigkeit  herbeigeführt  hat,  so  ist  dem  Vorstande  der  beteiligten  Berufsgenossenschaft
  eine  mit  der  Bescheinigung  der  Rechtskraft  versehene  beglaubigte
Abschrift  der  Urteilsformel  mitzuteilen.
        <pb n="13" />
        1911  5?

27.  Von  jeder  eine  Strafvorschrist  des  Jnvalidenversicherungsgesetzes  vom
13.  Juli  1899  (N.  G.  Bl.  S.  469)  betresfenden  rechtskräftigen  Entscheidung,
sofern  es  sich  nicht  lediglich  um  eine  Zmviderhandlung  gegen  §  181  Nr.  4  des
Gesetzes  handelt,  ist  der  beteiligten  Versicherungsanstall  durch  Übersendung  einer
Abschrift  der  Entscheidung  oder  Vorlegung  der  Strafakten  Mitteilung  zu  machen.

28.  Dem  Koaiserlichen  Aufsichtsamte  für  Privatversicherung  sind  abschriftlich
—  geeignetenfalls  auszugsweise  =  die  Urteile  mitzuteilen,  welche

n)  eine  nach  den  §§  105  bis  113  des  Reichsgesebes  über  die  privaten

Versicherungsunternehmungen  vom  12.  Mai  1901  (R.  G.  Bl.  S.  139)
strafbare  Handlung  oder

b)  sonst  eine  dem  Gebiete  dieses  Gesebes  oder  dem  Rechte  des  Versicherungsvertrags

  angehörige  Frage  von  grundsätzlicher  Bedentung  betreisen,  oder

I)  einen  Tatbestand  enthalten,  der  auf  Mißstände  oder  Mißbräuche  in  den

Einrichtungen  oder  in  dem  Geschäftsbetrieb  einer  von  dem  Aufsichtsamte
beaussichtigten  Unternehmung  schließen  läßt.

Ist  das  Urteil  durch  ein  Rechtsmittel  angesochten,  so  ist  auf  der  Abschrift
zu  vermerken:

„Durch  das  Rechtsmittel  der  angefochten.“

29.  Jeder  Behörde,  der  eine  Mitteilung  von  dem  rechtskräftigen  Urteil  in
einer  Untersuchungssache  gemacht  worden  ist,  wird  auch  Nachricht  gegeben,  wenn
das  Gericht  die  Wiederaufnahme  des  Verfahrens  und  die  Ernenerung  der  Hauptverhandlung
  verordnet  hat  (5  410  Abs.  2  der  Strasprozeßordnung);  desgleichen  ist
Abschrift  der  Formel  des  demnächst  ergehenden  Urteils  mitzuteilen.  Von  einem
nach  §  411  der  Strasprozeßordnung  urgehenden  freisprechenden  Urteile  sowie  von
einer  erfolgten  Begnadigung  —  Nr.  4  Abs.  2  —  ist  der  Behörde  gleichfalls,  im
ersteren  Falle  unter  Ubersendung  der  Formel,  Mitteilung  zu  machen.

B.  Mitteilungspflicht  der  Amtsgerichte.
30.  In  Privatklagesachen  sind  die  nach  den  Vorschriften  unter  A.  No.  10,
13,  14,  15,  26  und  29  den  Beamten  der  Staatsauwaltschaft  übertragenen  Mitteilungen
  durch  das  Amtsgericht  zu  bewirken.

C.  Mitteilungspflicht  der  Strafvollstreckungsbehörden  (Ersten  Staatsanwalts,
  Amtsgerichte.
31.  Ist  wegen  einer  Ubertreiung  aus  §  361  Nr.  3  bis  8  des  Strafgesetzbuchs
  auf  Grund  des  §  362  daselbst  auf  überweisunn  an  die  Landespolizeibehörde
2
        <pb n="14" />
        10  1911

erkannt  worden,  so  sind  die  gerichtlichen  Alten  nebst  den  für  das  Ermessen  der
Verwaltungsbehörden  erheblich  erscheinenden  Beiakten  und  einer  Außerung  des
Gefängnicarzles  darüber,  ob  der  Uberwiesene  für  gesund  und  arbeitsfsähig  gehalten  wird,

wenn  es  sich  um  Angehörige  des  Fürstentums  oder  um  Personen,  die  im

Fürstentum  ihren  Wohnsitz  haben,  handelt,  dem  Landrat,  zu  dessen  Bezirk

die  Überwiesenen  gehören  oder  in  dessen  Bezirk  sie  ihren  Wohnsitz  haben,

behus##  weilerer  Einsendung  an  das  Fürstliche  Ministerium,
wenn  es  sich  um  Ausländer  oder  um  Angehörige  anderer  deutschen  Staaten
handelt,  die  einen  Wohnsihz  nicht  im  Fürstentum  haben,  unmittelbar  dem

Fürstlichen  Ministerium
vorzulegen.

Die  Aktenübersendung  geschieht:
wenn  die  nach  dem  Urteile  zu  verbüßende  Freiheitsstrafe  mehr  als  zwei
Wochen  beträgl,  sobald  das  Urteil  rechtskräftig  geworden  ist:
wenn  die  Strafe  die  Dauer  von  zwei  Wochru  nicht  übersteigt,  sobald  die
schriftliche  Urteilsbegründung  vorliegt.

Zugleich  erhält  die  Landespolizeibehörde  Nachricht  von  dem  Zeitpunkte  der
voraussichtlichen  Beendigung  der  Straßhaft  des  Verurteilten,  wenn  dieser  Zeilpunkt
bereits  feststeht  und  nicht  schon  ohne  weiteres  aus  den  übersandten  Untersuchungsakten
  ersehen  werden  kann.

Bei  Absendung  der  Akten  sind  die  erforderlichen  Vermerke  zurückzubehalten,
damit  zum  Zwecke  der  Entlassung  der  Verurteilten,  falls  die  Strafzeit  vor  Wiedereingang
  der  Akten  abgelaufen  sein  sollte,  oder  zum  Zwecke  der  Verfügung  des
Strafantritts,  falls  das  Urteil  vor  Wiedereingang  der  Akten  rechtskräftig  werden
sollte,  rechtzeitig  das  Erforderliche  angcordnet  werden  kann.

Die  Entlassung  ist  in  der  Art  herbeizuführen,  daß  der  Verurteilte  der  Polizeibehörde
  zur  Verfügung  gestellt  wird,  welche  demnächst  das  Weitere  zu  veranlassen  hat.

32.  Wegen  der  Beuachrichtigung  der  Strafregisterbehörden  und  der  Mitteilungen
  über  die  Bestrafungen  der  Angehörigen  ausländischer  Staaten  bewendet
es  bei  den  bestehenden  besonderen  Vorschriften.

Artikel  II.
Mitteilungspflicht  der  Beamten  der  Staatsanwaltschaft
in  anderen  Angelegenheiten.
I.  Mitteilungen  in  Disziplinarsachen.
33.  Im  Disziplinarverfahren  gegen  Richterbeamte  und  im  ehrengerichtlichen
        <pb n="15" />
        1911  I7

Verfahren  gegen  Rechtsanwälte  finden  die  Vorschriften  Nr.  13,  14  und  15  entsprechende
  Anwendung.

Die  ergangenen  Urteile  mil  den  Entscheidungsgründen  sind  dem  Fürstlichen
Ministerium,  Juslizableilung,  abschriftlich  einzureichen.

II.  Mitteilungen  in  Chesachen.

3/.  Ist  eine  Ehe  gelrennt,  für  ungültig  oder  nichtig  erklärt,  so  hat  die
Staatsanwaltschaft,  auch  wenn  sie  sich  der  Mitwirkung  in  dem  Verfahren  enthalten
hat,  eine  mit  der  Bescheinigung  der  Rechtskraft  versehene  Ausfertigung  des  Urteils
dem  Standesbeamten,  vor  welchem  die  Ehe  geschlossen  ist,  zu  übersenden.

III.  Mitteilungen  in  Entmündigungssachen.

35.  Von  jedem  über  eine  Entmündigung  ergehenden  Beschlusse  hat  die  Staatsanwaltschaft
  sofort  nach  der  Zustellung  (§  659  Zivilprozeßordnung)  dem  Vorsteher
der  Anstall,  in  welcher  der  zu  Entmündigende  untergebracht  ist,  Nachricht  zu
geben  und  den  Namen  des  etwa  bestellten  vorlänsigen  Vormundes  zu  bezeichnen.

Artikel  III.
Anderweitige  Mitteilungen.

36.  Insoweit  im  öffentlichen  Interesse  noch  anderweite  oder  ausführlichere
Mitteilungen  oder  Mitteilumgen  an  andere  als  die  in  Artikel  1  aufgeführten
Behörden  notwendig  oder  zweckmäßig  erscheinen,  sind  sie  von  Amtswegen  oder  auf
Ersuchen  zu  machen.

Handelt  es  sich  jedoch  um  forllaufende  Mitleilungen,  welche  nicht  in  örtlichen
Bedürfnissen  ihren  Grund  haben,  sondern  in  der  Voraussetzung  ihrer  Zweckmäßigkeit
allgemein  anznordnen  sein  würden,  so  haben  die  Staatsanwälte  deshalb  an  Fürstliches
  Ministerium,  Justizabteilung,  zu  berichten.

Artikel  IV.
Schlußbestimmungen.

37.  Unberührt  bleiben  die  Vorschriften,  durch  die  für  gewisse  Angelegenheiten
Berichterstattungen  (beispielsweise  in  Presisachen,  Moajestätsbeleidigungssachen  oder
in  Untersuchungen  wegen  Hochverrats  oder  Landesverrats)  sowie  Mitteilungen  zu
statistischen  oder  wissenschaftlichen  Zwecken  (z.  B.  die  Einsendung  von  Urteilen  an
das  Gesundheitsamt  oder  das  Patentamt)  angeordnet  sind.

2
        <pb n="16" />
        )12  1911

38.  Die  Verordnungen  vom  20.  September  1879  (Ges.  S.  S.  455)  dritter
Abschnitt  §§  10  —21,  9.  März  1883  (Ges.  S.  S.  ö),  29.  April  1899  (Ges.  S.
S.  38)  und  13.  April  1901  (Ges.  S.  S.  87)  treten  außer  Kraft.

Rudolstadt,  den  24.  Dezember  1910.

Fürstlich  Schwarzburg.  Ministerium,  Justizabteilung.
Dr.  Körbit

II.  Verordnung
vom  7.  Jannar  1911,
betreffend  die  Aufhebung  einiger  landesgesetzlicher  Vorschriften  über  das
Feuerversicherungswesen.

Mit  Höchster  Genehmigung  Seiner  Durchlaucht  des  Fürsten  werden  hiermit

aufgehoben:

a)  Die  Verordnung  über  das  Mobiliar-Fener-Versicherungswesen  vom  9.  März
185/  (Ges.  S.  S.  57),  soweit  nicht  die  Aufhebung  des  §  8  dieser  Verordnung
  bereits  durch  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  15.  Mai  1885,
Abänderung  der  Verordnung  über  das  Mobiliar-Fener-Versicherungswesen
vom  9.  März  1854  betreffend,  (Ges.  S.  1585  S.  23)  erfolgt  ist.

b)  Die  Verordnung  vom  30.  Dezember  1880,  eine  Abänderung  und  beziüglich
Erweiterung  der  Verordnung  über  das  Mobiliar-Feuer-Versicherungswesen
vom  9.  März  1854  betresfend,  (Ges.  S.  1881  S.  2).

)  Die  Vorschriften  der  Verordnung  vom  12.  März  1886,  das  Immobiliar=Feuer-Versicherungswesen
  betresfend,  (Ges.  S.  S.  75),  nach  denen  die  Bestimmungen
  der  Verordnung  vom  9.  März  1854  über  das  Mobiliar=Feuer
  Versicherungswesen  (Ges.  S.  S.  57)  mit  deren  Abänderungen  und
bezüglich  Erweiterungen  in  den  Verordnungen  vom  30.  Dezember  1880
(Ges.  S.  1881  S.  2)  und  vom  15.  Mai  1885  (Ges.  S.  S.  23)  auf  diejenigen
  Versicherungen  von  Immobilien  ausgedehnt  worden  sind,  die  bei
anderen  Versicherungsanstalten  als  der  Magdeburger  Land-Feuersozietät
genommen  werden.
        <pb n="17" />
        1911  13

Die  im  Eingang  der  Verordnung  vom  12.  März  1886  ausgesprochene  Aufhebung

  der  für  die  Fürstliche  Unterherrschaft  bezüglich  der  Gebändeversicherung

erlassenen  Verordnung  vom  17.  Dezember  1834  und  der  Bestimmung  Nr.  4  der
Verordnung  vom  22.  Oktober  1844  (Ges.  S.  S.  59)  bleibt  in  Kraft.

Rudolstadt,  den  7.  Jannar  1911.

Fürstlich  Schwarzburg.  Ministerium.
Frhr.  v.  d.  Recke.
        <pb n="18" />
        <pb n="19" />
        1911  *

Gesetzlammlung

für  das  Fürstentum  Schwarzburg-Rudolstadt.

2.  Stück  vom  Jahre  1011.

 

Inhalt:  Ministerial-Bekanntmachung,  betressend  den  Staatsvertrag  zwischen  Preußen,  Sachsen-Meiningen
  und  Schwarzburg-Rudolstadt  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Bock-Wallendorf
  nach  Neuhaus  o/R.-Igelshieb  mit  Abzweigung  von  Ernstihal  nach  Lauscha.

 

#  III.  Ministerial-Bekanntmachung
vom  11.  Februar  1911,

betreffend  den  Staatsvertrag  zwischen  Preußen,  Sachsen-Meiningen  und

Schwarzburg-Rudolstadt  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Bock-Wallendorf

  nach  Neuhaus  a/R.-Igelshieb  mit  Abzweigung  von  Ernstthal
  nach  Lauscha.

Im  Nachstehenden  wird  der  Staatsvertrag  zwischen  Preußen,  Sachsen-Meiniugen
und  Schwarzburg-Rudolstadt  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Bock-Wallendorf
nach  Neuhaus  a/R.-Igelshieb  mit  Abzweigung  von  Ernstthal  nach  Lauscha  vom
7.  April  1910  nach  erfolgter  allseitiger  Ratifikation  zur  öffentlichen  Kenntnis
Vebracht.

Rudolstadt,  den  11.  Februar  1911.
Fürstlich  Schwarzburg.  Ministerium.

In  Verlreiung:
Dr.  Körbit.

Fa#l.  Schwarzb.-Rudolsst.  Gesedsammlung  I.XXlII.  2
Ausgegeben  in  Rubolstadt  am  7.  März  1911.
        <pb n="20" />
        (6  1911

Staatsvertrag
zwischen  Preußen,  Sachsen-Meiningen  und  Schwarzburg-Rudolstadt  wegen
Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Bock-Wallendorf  nach  Neuhaus  a.  Rennweg-Igelshieb
  mit  Abzweigung  von  Ernstthal  nach  Lauscha.
Vom  7.  April  1910.

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen,  Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Sachsen-Meiningen
  und  Seine  Durchlaucht  der  Fürst  zu  Schwarzburg-Rudolstadt  haben  zum
Zweck  einer  Vereinbarung  über  die  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Bock-Wallendorf
nach  Neuhaus  a.  Rennweg-Igelshieb  mit  Abzweigung  von  Ernstthal  nach  Lauscha
zu  Bevollmächtigten  ernannt:

Seine  Majestät  der  König  von  Preusen:

Allerhöchstihren  Geheimen  Ober-Finanzrat  Max  Vieregge,
Allerhöchstihren  Geheimen  Oberbaurat  Wilhelm  Sprengell,
Allerhöchstihren  Legationsrat  Hermann  Freiherrn  von  Stengel;

Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Sachsen-Meiningen:

Höchstihren  Geheimen  Staatsrat,  Wirklichen  Geheimen  Rat  Karl  Schaller:

Seine  Durchlaucht  der  Fürst  zu  Schwarzburg-Rudolstadt:

Höchstihren  Staatsminister  Wirklichen  Geheimen  Rat  Franz  Freiherrn
von  der  Recke,
Höchstihren  Regierungsrat  Albert  Bock,
welche  unter  dem  Vorbehalte  der  landesherrlichen  Ratifikation  nachstehenden  Staatsvertrag
  abgeschlossen  haben:
Artikel  I.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  erklärt  sich  bereit,  eine  Eisenbahn  von
Vock-Wallendorf  nach  Neuhaus  a.  Remmveg-Igelshieb  mit  Abzweigung  von  Ernstthal
  nach  Lauscha  für  eigene  Rechnung  auszuführen,  sobald  sie  die  gesebliche  Ermächtigung
  hierzu  erhalten  haben  wird.

Die  Herzoglich  Sächsische  und  die  Fürstlich  Schwarzburg-Rudolstädtische  Regierung
  gestatten  der  Königlich  Preußischen  Regierung  den  Bau  und  Betrieb  dieser
Bahn  innerhalb  ihrer  Staatsgebiete.

Artikel  II.

Die  Feststellung  der  gesamten  Bauentwürfe  für  die  den  Gegenstand  dieses

Vertrages  bildende  Eisenbahn  soll  ebenso  wie  die  Prüfung  der  anzuwendenden  Fahr-
        <pb n="21" />
        1911  "17

zeuge  einschließlich  der  Dampfwagen  lediglich  der  Königlich  Preußischen  Regierung
zustehen,  die  indes  bezüglich  der  Führung  der  Bahn  und  der  Anlegung  von  Stationen
etwaige  besondere  Wünsche  der  Landesregierungen  tunlichst  berücksichtigen  will.  Jedoch
  bleibt  die  landespolizeiliche  Prüfung  und  Genehmigung  der  Bauentwürfe,  soweit
  diese  die  Herstellung  von  Wegübergängen,  Brücken,  Durchlässen,  Flußregelungen,
Vorflutanlagen  und  Seitenwegen  betreffen,  nebst  der  baupolizeilichen  Prüfung  der
Stationsaulagen  jeder  Regierung  innerhalb  ihres  Gebietes  vorbehalten.

Sollte  nach  Fertigstellung  der  Bahn  infolge  eintretenden  Bedürfnisses  die  Anlage
  von  neuen  Wasserdurchlässen  oder  öffentlichen  Wegen,  welche  die  geplaute  Eisenbahn
  krenzen,  von  den  Landesregierungen  angeordnet  oder  genehmigt  werden,  so
wird  zwar  preußischerseits  gegen  die  Ausführung  derartiger  Anlagen  keine  Einsprache
  erhoben  werden,  die  Landesregierungen  verpflichten  sich  aber,  dafür  einzutreten,
  daß  durch  die  neue  Anlage  weder  der  Betrieb  der  Eisenbahn  gestört  wird,
noch  auch  daraus  der  Eisenbahnverwaltung  ein  anderer  Kostenanswand  erwächst,  als
der  für  die  etwa  von  der  Eisenbahnverwaltung  für  notwendig  erachtete  oder  nach
Artikel  III  zu  bewirkende  Bewachung  der  neuen  Ubergänge.

Artikel  III.

Die  Spurweite  der  Gleise  soll  1,435  m  zwischen  den  Schienen  betragen.  Die
Bahn  wird  vorläufig  nur  eingleisig  ausgeführt  werden.  Die  Königlich  Prenßische
Regierung  ist  berechtigt,  die  Bahn  nach  den  Beslimmungen  der  Eisenbahn-Bauund
  Betriebsordnung  vom  4.  November  1904,  gültig  vom  1.  Mai  1905  ab  und
den  dazu  ekwa  künftig  ergehenden  ergänzenden  oder  abändernden  Bestimmungen  als
Nebenbahn  herzustellen  und  zu  betreiben.

Artikel  IV.
In  Auerkennung  der  für  ihre  Staatsgebiete  erwachsenden  Vorteile  verpflichten

sich  für  den  Fall  der  Ausführung  der  Bahn:
A)  bie  Herzoglich  Sächsische  und  die  Fürstlich  Schwarzburg-Rudolstädtische

Regierung  und  zwar  jede  für  ihr  Staatsgebiet:

1I.  den  zum  Bau  der  Bahnaulagen  erforderlichen  Grund  und  Boden  der
Königlich  Preußischen  Regierung  unentgeltlich  zur  Verfügung  zu  stellen;
2.  die  Mitbenutzung  der  Chausseen  und  sonstigen  öffentlichen  Wege  unentgeltlich
  und  ohne  besondere  Entschädigung  für  die  Dauer  des  Bestehens

  und  Betriebes  der  Bahn  zu  gestatten;
*.
        <pb n="22" />
        *’°½  1911

B)  die  Herzoglich  Sächsische  Regierung  zu  den  Bankosten  der  Linie  Ernstthal-Lauscha
  einen  unverzinslichen,  nicht  rückzahlbaren  Zuschuß  von  500  000  Mk.,
in  Worten:  „Fünfhunderttansend  Mark“,  zu  gewähren.

Artikel  V.

Die  im  Artikel  IV  unter  Nr.  1  übernommene  Verpflichtung  erstreckt  sich
auf  das  gesamte  zur  Herstellung  der  Bahn  einschließlich  der  Stationen  und  aller
sonstigen  Anlagen,  sowie  auf  das  für  Seitenentnahmen,  Seitenwege,  Sicherheitsstreisen,
  Gewinnung  von  Baumaterialien,  Lagerplätze,  Auderungen  von  Wegen  oder
Wasserläufen  usw.  nach  den  genehmigten  Bauplänen  oder  nach  den  Bestimmungen
der  Landespolizeibehörden  erforderliche  oder  zum  Schutze  der  benachbarten  Grundstücke,
  zur  Verhütung  von  Feuersgefahr  usw.  für  notwendig  erachtete,  der  Enteig
nung  unterworfene  Grundeigentum  mit  Einschluß  von  Rechten  und  Gerechtigkeiten.
Die  Uberweisung  des  Grundeigentums  nebst  Rechten  und  Gercchtigkeiten  soll  dergestalt
  unentgeltlich  erfolgen,  daß  von  der  bauenden  Eisenbahnverwaltung  auch
Kulturentschädigungen,  sowie  Ersatzleislungen  für  Wirtschaftserschwernisse  nicht  zu
tragen  sind  und  die  für  den  Bau  der  Bahn  erforderlichen  Grundstücke  frei  von
Pfandrechten,  anderen  dinglichen  Lasten,  Abgaben  und  Gebühren,  die  dauernd  erforderlichen
  in  das  Eigentum,  die  vorübergehend  erforderlichen  für  die  Daner  des
Bedürfnisses  in  die  Benutzung  des  Preußischen  Staates  übergehen.  Leßterem  fallen
nur  die  Kosten  der  Vermessung  und  Versteinung  des  überwiesenen  Geländes  zur  Last.

Die  bauleitende  Eisenbahnverwaltung  wird  nach  Genehmigung  des  Bauplanes
und  der  bei  der  Bauansführung  etwa  erforderlich  werdenden  Ergänzungen  für  jede
Feldmark  einen  Planauszug  vorlegen,  welcher  die  zu  überweisenden  Grundstücke  nach
ihrer  katastermäßigen  oder  sonst  üblichen  Bezeichnung  und  Größe,  deren  Eigentümer
nach  Namen  und  Wohnort,  ferner  die  landespolizeilich  angeordneten  Anlagen
sowie,  wo  nur  eine  Belastung  von  Grundeigentum  in  Frage  sieht,  die  Art  und
den  Umfang  dieser  Belastung  zu  enthalten  hat.  Binnen  drei  Monaten  nach  Vorlage
  dieses  Auszuges  ist  die  Eisenbahnverwaltung  in  den  Besip  der  erforderlichen
Grundstücke  zu  sehen.  Ist  innerhalb  dieser  Frist  die  Überweisung  nicht  erfolgt,  so
sieht  der  Eisenbahnverwaltung  die  Befuguis  zu,  ohne  weiteres  die  gesetzliche  Enteignung
  zu  beantragen,  zu  welchem  Zwecke  die  Herzoglich  Sächsische  und  die  Fürstlich
  Schwarzburg-Rudolstädtische  Regierung  der  Königlich  Preußischen  Regierung
das  Enteignungsrecht  rechtzeitig  erteilen  werden.  Die  Preußische  Regierung  wird
dabei  die  Interessen  der  beteiligten  Landesregierungen  kunlichst  wahrnehmen,  ins-
        <pb n="23" />
        1911  °

besondere  Vergleiche  nicht  ohne  deren  Zustimmung  abschließen.  Der  m  Enteignungswege
  für  den  Grunderwerb  usw.  erwachsende  Aufwand  einschließlich  der  Kosten  des
Verfahrens  ist  der  Eisenbahnverwaltung  alodann  zu  ersetzen.

Den  genannten  Regierungen  bleibt  es  freigestellt,  wegen  der  lbertragung
dieser,  sowie  der  im  Artikel  IV  unter  A?#  und  13  übernommenen  Verpflichtungen
auf  die  von  der  Bahnlinie  berührten  Gemeinden  usw.  mit  letzteren  sich  zu  verständigen;
  sie  bleiben  indes  auch  bei  einer  derartigen  Übertragung  für  die  Ersüllung
  der  Verpflichtungen  ihrerseits  der  Königlich  Prenßischen  Regierung  verhaftet.

Die  vertragschließenden  Regierungen  sind  darin  einig,  daß  die  Herstellung,
Unterhaltung  und  Beleuchtung  der  Zufuhrwege  zu  den  Stationen,  soweit  diese  Wege
anßerhalb  der  Stationen  liegen,  nicht  Sache  der  Eisenbahnverwaltung  ist.

Von  dem  nach  Artikel  IV  B  zu  leistenden  Barzuschuß  ist  seitens  der  Herzoglich
Sächsischen  Regierung  die  eine  Hälfte  vier  Wochen  nach  Beginn  der  Bauarbeiten
innerhalb  ihres  Landgebicts,  die  andere  Hälfte  vier  Wochen  nach  der  Betriebserösfnung
  an  die  Königlich  Preußische  Regierung  zu  zahlen.

Sollte  die  Königlich  Preußische  Regierung  sich  demnächst  zu  einer  Erweiterung
der  ursprünglichen  Bahnaulagen  durch  Herstellung  von  Anschlußgleisen,  Stationen
oder  zu  ähnlichen  Einrichtungen  entschließen  und  insbesondere  auch  zur  Aulage  des
zweiten  Gleises  schreiten,  so  werden  die  Landesregierungen  zwecks  Erwerbung  des
zur  Ausführung  dieser  Anlagen  erforderlichen  Grund  und  Bodens,  auf  die  sich  die
Verpflichtung  im  Artikel  IV  unter  &amp;amp;  1  des  Vertrages  nicht  bezieht,  für  ihr  Gebiet
  das  Enteignungsrecht  erteilen,  insoweit  es  nicht  bereits  nach  den  geseplichen
Bestimmungen  von  selbst  Anwendung  findet,  und  für  die  Ermittlung  und  Feststellung
  der  Entschädigungen  keine  ungünstigeren  Bestimmungen  in  Auwendung
bringen  lassen,  als  diejenigen,  welche  bei  den  Enteignungen  zu  Eisenbahnanlagen
in  ihren  Gebieten  zur  Zeit  Geltung  haben.  Für  die  Verhandlungen,  die  zur
Übertragung  des  Eigentums  oder  zur  Überlassung  in  die  Benntzung  an  den
Preußischen  Staat  in  den  bezeichneten  Fällen  erforderlich  sind,  namentlich  auch  für
die  Auflassung  in  den  Grundbüchern,  sind  nur  die  Auslagen  der  Gerichte  zu  erstatten,
  und  tritt  im  übrigen  Freiheit  von  Stempel  und  Gerichtsgebühren  ein.

Artikel  VI.

Die  Feststellung  der  Tarife,  sowie  die  Feststellung  und  Abänderung  der  Fahrpläne
  erfolgt  —  unbeschadet  der  Zuständigkeit  des  Reichs  —  durch  die  Königlich
Preußische  Regierung  unter  tunlichster  Berücksichtigung  der  Wünsche  der  Landesregierungen.
  In  den  Tarifen  für  die  Bahn  sollen  keine  höheren  Einheitssätze  in
        <pb n="24" />
        20  1911

Anwendung  konimen,  als  für  die  anschließenden  Streclen  des  Königlich  Preußischen
Staatseisenbahngebiets.

Artikel  VII.

Die  Landeshoheit  bleibt  in  Ansehnng  der  in  die  einzelnen  Staatsgebiete  entfallenden
  Bahnstrecken  den  Landesregierungen  vorbehalten.  Auch  sollen  die  an  der
Bahn  zu  errichtenden  Hoheitszeichen  nur  die  der  Landesregierung  sein.

Den  Landesregierungen  bleibt  vorbehalten,  zur  Handhabung  ihres  Hoheitsrechts
  ständige  Kommissare  zu  bestellen,  welche  die  Beziehungen  zur  Königlich
Prenßischen  Eisenbahnverwaltung  in  allen  Fällen  zu  vertreten  haben,  die  nicht  zum
direkten  gerichtlichen  und  polizeilichen  Einschreiten  der  Behörden  geeignet  sind.  Für
Akte  der  staatlichen  Oberaufsicht  und  die  Ansübung  staatlicher  Hoheitsrechte  —  soweit
  sie  den  Gegenstand  dieses  Vertrages  berühren  —,  insbesondere  für  die  landespolizeiliche
  Prüfung  und  Abnahme  von  Eisenbahnstrecken  und  sonstigen  Eisenbahnanlagen
  werden  Sachsen-Meiningen  und  Schwarzburg-Rudolstadt  Gebühren  nicht
erheben  und  Auslagen  nicht  in  Rechnung  stellen.

Die  Handhabung  der  Bahnpolizei  erfolgt  durch  die  Königlich  Preußischen
Eisenbahnbehörden  und  Beamten;  leßtere  sind  auf  Vorschlag  der  Königlich  Preußischen
Eisenbahnverwaltung  von  den  zuständigen  Behörden  der  Landesregierung  in  Pflicht
zu  nehmen.  Die  Handhabung  der  allgemeinen  Sicherheitspolizei  liegt  den  Organen
der  Landesregierung  ob.  Sie  werden  den  Bahnpolizeibcamten  auf  deren  Ansuchen
bereitwillig  Unterstühung  leisten.

Artikel  VIII.

Preußische  Staatsangehörige,  die  in  dem  Herzoglich  Sächsischen  oder  dem
Fürstlich  Schwarzburg-Rudolstädtischen  Gebiete  stationiert  sind,  erleiden  dadurch
keine  Anderung  ihrer  Staatsangehörigkeit.

Die  Beamten  der  Bahn  sind  rücksichtlich  der  Disgiplin  lediglich  ihren  Dienstvorgesetzten
  und  den  Aussichtsorganen  der  Königlich  Prenßischen  Staatsregierung,
im  übrigen  aber  den  Gesetzen  und  Behörden  des  Staates,  in  dem  sie  ihren  Wohnsib
  haben,  unterworfen.

Bei  der  Anstellung  von  Bahnwärtern,  Weichenstellern  und  sonstigen  Unterbeamten
  dieser  Art  innerhalb  der  einzelnen  Staatsgebiete  soll  auf  Angehörige  der
letzteren  vorzugsweise  Rücksicht  genommen  werden,  falls  geeignete  Militäranwärter,
unter  denen  die  betressenden  Staatsangehörigen  gleichfalls  den  Vorzug  haben,  zur
Beseung  der  bezeichneten  Stellen  nicht  zu  ermitteln  sind.
        <pb n="25" />
        1911  2

Artilkel  IX.

Entschädigungsansprüche,  die  aus  Anlaß  des  Baues  oder  Betriebes  der  Bahn
gegen  die  Eisenbahnverwaltung  etwa  geltend  gemacht  werden,  sollen  von  den  Landesgerichten
  und  —  insoweit  nicht  Reichsgesebe  Platz  greifen  —  auch  nach  den  Landesgeseben
  beurteilt  werden.

Artikel  X.

Die  Herzoglich  Sächsische  und  die  Fürstlich  Schwarzburg-Rudolstädtische  Regierung
  verpflichten  sich,  von  der  Eisenbahnunternehmung  und  dem  zu  ihr  gehörigen
Grund  und  Boden  keinerlei  Staatsabgaben  zu  erheben,  so  lauge  die  Bahn  sich  im
Eigentum  oder  Betriebe  der  Königlich  Preußischen  Regierung  befindet.

Auf  die  Gemeindebesteuerung  der  Bahnstrecke,  insbesondere  auf  die  Berechuung
des  gemeindestenerpflichtigen  Reineinkommens  und  dessen  Verteilung  unter  die  beteiligten
  Gemeinden  sinden  vom  1.  Jannar  des  auf  die  Betriebserösfnung  folgenden
  Jahres  an  die  Bestimmungen  des  Preußischen  Kommunalabgabengesebes  vom
14.  Juli  1893  (Prenßische  Gesetzsammlung  S.  152)  oder  der  künftighin  etwa  an
bessen  Stelle  tretenden  späteren  Gesetße  in  der  gleichen  Weise  Anwendung,  als  wenn
die  Bahn  auf  Königlich  Preußischem  Gebiete  läge.

Bei  der  Besteuerung  durch  die  Gemeinden  soll  ausgeschlossen  sein,  daß  diese
höhere  Stenersäße  oder  Steuersätze  nach  einem  höheren  Maßstabe  anwenden  oder
endlich  andere  Steuern  auferlegen,  als  sie  von  den  übrigen  Gemeindeabgabepflichtigen
gefordert  werden.

Die  Zahlung  erfolgt  alljährlich  bis  zum  1.  Juli  für  das  vorausgegangene
Kalenderjahr.

Bei  JFeststellung  des  Verhältnisses,  nach  welchem  die  von  der  Bahn  berührten
außerpreußischen  Gemeinden  gemäß  den  Bestimmungen  des  §  47  Absatz  2  bezw.
Absatz  1  unter  b  des  Prenßischen  Kommunalsteuergesebes  an  dem  gemeindesteuerpflichtigen
  Einkommen  der  für  Rechnung  des  Preußischen  Staates  verwalteten
Eisenbahnen  beteiligt  werden,  sollen  nur  diejenigen  Ausgaben  au  Gehältern  und
Löhnen  zugrunde  gelegt  werden,  die  aus  dem  Betriebe  der  Bahn  erwachsen.

Eine  Besteuerung  der  Bahn  durch  andere  korporative  Verbände  werden  die
Herzoglich  Sächsische  und  die  Fürstlich  Schwarzburg-Rudolstädtische  Regierung  nicht
zulassen.

Sofern  dieser  Vereinbarung  zuwider  Steuern  erhoben  werden  sollten,  haben
die  genannten  Regierungen  die  hierfür  geleisteten  Ausgaben  der  Königlich  Preußischen
Regierung  zu  erstatten.
        <pb n="26" />
        1911

Artikel  XI.

Zur  Einziehung  von  Stationen,  sowie  zur  Einstellung  des  Betriebes  auf  der
ganzen  Bahn  oder  einem  Teile  ist  die  Zustimmung  der  beteiligten  Regierungen
erforderlich.

Artikel  XII.

Ein  Recht  auf  den  Erwerb  der  Bahn  werden  die  Landesregierungen,  so  lange
sie  sich  im  Eigentum  oder  Betriebe  des  Preußischen  Staates  befindet,  nicht  in  Anspruch
  nehmen.  Sollte  dagegen  später  Eigentum  und  Betrieb  an  einen  Privatunternehmer
  abgetreten  werden,  wozu  die  Genehmigung  der  beteiligten  Regierungen
erforderlich  sein  würde,  so  bleibt  den  Landesregierungen  das  Recht  vorbehalten,  die
Bahn  nach  Maßgabe  des  Preußischen  Eisenbahngesebes  vom  3.  November  1838
anzukaufen.

Artikel  XIII.

Für  den  Fall  der  Abtretung  des  Preußischen  Eisenbahnbesipes  an  das  Deutsche
Reich  soll  es  der  Königlich  Preußischen  Regierung  freistehen,  auch  die  aus  diesem
Vertrage  erworbenen  Rechte  und  Pflichten  auf  das  Reich  mit  zu  übertragen.

Artikel  XIV.
Gegenwärtiger  Vertrag  soll  allerseits  zur  landesherrlichen  Genehmigung  vorgelegt
  werden,  die  Auswechslung  der  Ratisikationsurkunden  soll  in  Berlin  erfolgen.
Zur  Beglaubigung  dessen  haben  die  Bevollmächtigten  den  Vertrag  unterzeichnet
und  besiegelt.
So  geschehen  zu
Berlin,  den  7.  April  1910.

(gez.)  Vieregge.  Schaller.  Frhr.  v.  d.  Recke.
(I#.  8.)  (I.  S.)  (L.  S)
(Gez.)  Sprengell.  Bock.
(I.  S)  (L.  8)

(hez.)  Frhr.  von  Stengel.
(L.  S.)
        <pb n="27" />
        1911

Gesetztjammlung

für  das  Fürstentum  Schwarzburg-Rudolstadt.

3.  Stück  vom  Jahre  1911.

S.  23

Inhalt:  Ministerial  Verordnung  zur  Ausführung  des  zZuwachssteuergesetzes.  S.  23.

IV.  Ministerial-Verordnung
vom  30.  März  1911
zur  Ansführung  des  Zuwachssteuergesetzes.

Mit  Höchster  Genehmigung  Seiner  Durchlaucht  des  Fürsten  wird  zur  Ausführung
  des  Zuwachsstenergesetzes  vom  I4.  Febrnar  1911  (R.  G.  Bl.  S.  33)  im
Anschluß  an  die  hierzu  vom  Bundesral  erlassenen  Ausführungsbestimmungen
(Zentralblalt  für  das  Deutsche  Reich  S.  79)  verordnet,  was  folgt:

81.

Die  Verwaltung  der  Zuwachssteuer  wird  dem  Fürstlichen  Erbschaftssteueramt
in  Rudolsltadt,  das  in  Zukunft  die  Bezeichnung  „Erbschafts=  und  Zuwachssteneramt“
führen  wird,  übertragen.

Hilisstellen  des  Zuwachesteueramts  (§1  Abs.  2  der  Ausf.  Best.)  sind  die  Zolloder
  Steuerämter,  die  Forstkasse  in  Katzhütte,  die  Gemeindevorstände  der  Städte
mit  mehr  als  1200  Einwohnern,  die  Vorstände  der  Landgemeinden  mit  mehr  als
2000  Einwohnern,  sowie  das  Revisionsburean.

Den  Hilfsstellen  stehen  den  Steuerpflichtigen  gegenüber  bei  den  ihnen  zugewiesenen
  Geschäften  der  Veranlagung  die  gleichen  Besugnisse  zu  wie  dem  Zuwachssteueramte.


Auf  Ersuchen  des  Zuwachssteneramts  oder  dessen  Hilfsstellen  haben  auch  die
übrigen  Gemeindevorstände  die  erforderlichen  Ermittelungen  orunehimen.)

Fürkt.  Schwarzb.  Rudolkht.  Gesesommiung  I.XXlI.
Ausgegeben  in  Mudolstadt  am  31  Marz  i  #n-B
        <pb n="28" />
        21  1911
.
Die  Obliegenheiten  der  Oberbehörde  werden  der  Oberzolldirektion  für  den
Thüringischen  Zoll  und  Stenerverein  in  Erfurt  übertragen.

8  3.
Landeszentralbehörde  im  Sinne  der  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats
ist  das  Ministerium,  Abteilung  der  Finanzen.

8  4.

Sämtliche  Milleilungen  der  Grundbuchämter  und  sonstigen  mitteilungopflichtigen
  Behörden  und  Beamten  des  Reichs,  des  Staats  und  der  Gemeinden,  sowie

der  Notare  (5  3  A.  B.  ergehen  an  das  Zuvachssteueramt.

Die  in  §  der  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats  vorgesehene  regelmäßige
  Einsichtnahme  der  Register  und  Akten  ist,  unbeschadet  des  Rechts  des  Zuwachssteneramts
  auf  unmittelbare  Einsichtnahme,  von  den  Hilfostellen,  die  am  Sitze
des  Registergerichts  oder  der  Registerbehörde  tlätig  sind,  vorzunehmen.

8  5.

Soweit  das  Grundbuch  noch  nichl  angelegt  ist,  sind  die  in  §  3  K.  der  Ausführungsbestimmungen
  vorgeschriebenen  Mitteilungen  von  den  Amtggerichten  (§  3
des  Gesezes  vom  6.  Juni  1856,  betr.  die  gerichtliche  Übereignung  unbeweglicher
Sachen,  Ges.  S.  S.  163)  zu  bewirken.

Die  Grundbuchämter  und  Amtsgerichte  haben  die  Ubereignungsanzeigen  über
die  sämtlichen  stenerpflichtigen  Vorgänge  aus  der  Zeit  vom  1.  Januar  bis  31.  März
1911  an  das  Zuwachssteucramt  bis  1.  Mai  1911  einzureichen.

8  6.

Hilssstellen  des  Zuwachssteueramts  sind  die  Zoll=  oder  Steuerämter  der  Bezirke,
  in  denen  die  veräußerten  oder  mit  einer  Berechtigung  nach  §  2  des  Gesetzes
belasteten  Grundstücke  liegen,  hinsichtlich  der  in  §  1  Abs.  2  dieser  Verordumg  bezeichneien
  Städte  und  Landgemeinden  deren  Vorstände,  für  die  Gemeinden  Katzhütte,
  Oberhammer,  Goldisthal,  Scheibe,  Alsbach  und  Cursdorf  die  Forstkasse  in
Kaphütte.

Diese  Hilfsstellen  sind  zuständig  sir  die  Entgegennahme  oder  protokollarische
Aufnahme  von  Anmeldungen  anmeldepflichtiger  Erwerber  oder  Veräusserer  über
Rechtsvorgänge,  die  eine  Stenerpflicht  zur  Folge  haben  können  (§§  8  u.  9  A.  B.),
        <pb n="29" />
        1911  25

für  das  Vorverfahren  (5  12  folgende  A.  B.),  jedoch  mit  Ansnahme  der  Führung  der
Zuwachssteuerliste,  für  die  Vermittklung  der  Steuererklärungen  zwischen  den  Beteiligten
und  dem  Zuwachssteueramte,  insbesondere  auch  für  die  Euntgegennahme  der  Zuwachssienererklärungen
  zu  Protokoll  (&amp;amp;  18  A.  B.),  für  die  Vorprüfung  dieser  Erklärungen,
für  die  Ubermittelung  und  Erörterung  von  Beanstandungen  gegen  sie  seitens  des  Zuwachssteneramtes
  in  dessen  Austrage  (§  21  A.  B.),  für  die  Vornahme  und  Veranlassung
  von  Wertsermittelungen  und  die  Aufklärung  von  Tatsachen  (§  22  A.  B),)
sowie  die  Anfertigung  der  Stenerberechnungen  (§  24  A.  B.  Muster  §  u.  9).

Die  Hilfsstellen  haben  auch  etwa  weiter  an  sie  gerichteten  Ersuchen  des  Zuwachssteueramtes
  zu  entsprechen.

Lediglich  den  Voll-  oder  Steuerämtern,  sowie  der  Forstkasse  in  Katzhütte  und
zwar  auch  für  die  in  §  1  Abs.  2  dieser  Verordnung  bezeichneten  Stadt  und  Landgemeindebezirke
  liegt  anßerdem  ob:  die  Erhebung  der  Zuwachsstener,  deren  Einziehung
und  Verrechnung  (§  1  Abs.  2,  §§  26  u.  15  A.  B.),  die  Stundung  gegen  Sicherheitsleistung
  (§  27  A.  B.),  für  melche  die  Borichriften  der  E  12  u.  13  der  Ministerialverordnung
  vom  12.  Dezember  1906  (Ges.  S.  1907  S.  1)  maßgebend  sind,  sowie
die  Niederschlagung  unbeibringlicher  Stenuerbeträge  (§5  28  A.  B.),  endlich  die  Einziehung
  und  Brucchumg  der  Kosten  einschließlich  der  Kostenvorschüsse  (§  40  Abs.  2
u.  §  47  des  Gesetzes,  §  33  Abs.  2  u.  3,  §8  37  A.V.  Muster  16).

Dem  Revisionsburcau  liegt  die  Nachprüfung  der  Stenerberechnung  ob.

ce  zur  Regelung  des  Geschäftsverkehrs  zwischen  dem  Zuwachssteneramt  und
dessen  Oiesstellen  erforderlichen  besonderen  Beslimmungen  sind  vom  Ministerium,
Abteilung  der  Finanzen,  zu  tressen.

§  7.
Die  Anlegung  von  Grundstücksblättern  sindet  nur  für  Grundstücke  der  im
§  I  Abs.  2  bezeichneten  Stadt=  und  Landgemeindebezirke  und  erst  nach  Anweisung
des  Ministeriums,  Abteilung  der  Finanzen,  siatt.

§5  .
Der  nach  §  23  der  Ausführungsbestimmungen  zulässige  Vergleich  ist  von
dem  Vorsteher  und  einem  weiteren  Mitgliede  des  Zuwachssteneramts  zu  genehmigen.

§  Hl.
Die  nach  den  §§  29—31  der  Ausführungsbestimmungen  zu  verfügende  Er-1
        <pb n="30" />
        26  1911
stattung  der  Zuwachssteuer  erfolgt  auf  Anweisung  des  Zuwachssteneramts  durch
die  Zoll=  oder  Stenerämter.

Zur  Stundung  der  Zuwachssteuer  ohne  Sicherheitsleistung  bedarf  es  der  Genehmigung
  des  Ministeriums,  Abteilung  der  Finanzen.

*  10.

Bis  zur  anderweiten  landesgeseßlichen  Regelung  fließen  die  vierzig  vom
Hundert  des  Ertrags  der  Zuwachssteuer  (§  58  des  Gesetzes)  in  Ansehung  von
Grundstücken,  die  einem  Gemeindebezirke  (Art.  3  Abs.  1  Satz  1  der  Gemeindeordnung
  vom  9.  Juni  1876)  nicht  angehören,  ebenfalls  in  die  Staatokasse.

§&amp;amp;  11.

Die  Erhebung  der  gerichtlichen  Klage  gegen  den  Zuwachssteuerbescheid  muß
spätestens  binnen  einer  Frist  von  einem  Monate  seit  Zustellung  des  Bescheids  auf
die  weitere  Beschwerde,  wenn  eine  solche  nicht  angebracht  worden  ist,  seit  Zustellung
des  Bescheide  auf  die  Beschwerde  und,  wenn  auch  von  dem  Beschwerderecht  innerhalb
  der  geselichen  Frist  nicht  Gebrauch  gemacht  worden  ist,  innerhalb  der  im
§5  46  Abs.  1  des  Gesetzes  vorgeschriebenen  Frist  erfolgen  (58§  41.—46  des  Gesetzes
u.  §8§  34  u.  35  A.).

Rudolstadt,  den  30.  März  1911.

Fürstlich  Schwarzburg.  Ministerium.
Frhr.  v.  d.  Recke.
        <pb n="31" />
        1911  27

Gesetzsammlung

für  das  Fürstentum  Schwarzburg-Rudolstadt.

4.  Stück  vom  Jahre  1911.

 

Juhalt:  Ministerial-  Velannlinachung,  belrejfjend  Gebühren  für  behördliche  Maßnahmen  bei
dem  Verkehr  mit  Kraftfahrzeugen.  S.  27.

 

V.  Ministerial-Bekanntmachung
vom  26.  Juni  1911,
betreffend  Gebühren  für  behördliche  Maßnahmen  bei  dem  Verkehr  mit
Kraftfahrzeugen.
Auf  Grund  des  Bundesratsbeschlusses  vom  24.  Februar  1910  werden  die
Gebühren  für  die  behördlichen  Maßnahmen  bei  Ausführung  der  Verordnung  des

Bundesrats  über  den  Verkehr  mit  Kraftfahrzeugen  vom  3.  Februar  1910  (Reichsgesebbl.
  S.  389)  wie  folgt  festgesetzt:

I.  für  die  erstmalige  Erteilung  der  Blassünhebeschenigun
a)  für  Krastwagen  über  10  l.  S.  15  .  4
b)  „  «  bismn  10  „
Cc)  „  KRrafträder  2  „
2.  für  die  Ernenerung  der  husbicrh
u#)  für  Kraftwagen  .  ö»
b)  „  Krafträder  1  „
3.  a)  für  die  Ergänzung  der  Zulassungsbescheinigung  nach  8  25
Abs.  2  der  Bundesratsverordnung  .  l»

Wilh-ErteilungcincrErlanlIniCImä)§  25  Abs.  daselbsi  5

4.  für  die  Erneuerung  des  Dienststempels  auf  einem  Kennzeichen  1
Fursll.  Schwarzb.-Rudolst.  #elesammlung  l.XXII.  1

Ausgegeben  in  Rudolstadt  am  1p.  Juli  1911.
        <pb n="32" />
        gehoben.

1

“*

1911

für  die  Erteilung  einer  Topenbescheinignng

a)  für  Krastwagen
D)  „  Rrasträder

;.  für  die  erstmalige  Erteilung  des  „uhreriheine

a)  für  Kraftwagen
b)  „  Prasträder
für  die  Erneuerung  des  utrici
a)  für  Kraftwagen
b)  „  Rrasträder
sfür  die  Bescheinigung  über  die  Zutassung  zur  Veranstallung  von
Probefahrten
n)  für  ein  einzelnes  Fahrzeug  und  zwar
einen  Kraftwagen
ein  Kraftrad
4b)  für  eine  Gruppe  von  Fahrzeugen  und  zwar  von

25
10

Bei  Versagung  einer  Genehmigung  wird  unr  die  Hälfte,  im  Fulle  der  Zurücknahme
  eines  Antrags  vor  Abschluß  der  amtlichen  Verhandlungen  nur  ein  Viertel
der  Gebühr  berechnrt.

Neben  der  Pauschgebühr  werden  nur  bare  Auslagen  berechnel.
Aupßer  den  vorstehenden  Gebühren  sind  die  Prüfungsgebühren  der  amtlichen
Sachversländigen  zu  bezahlen.
Die  Bestimmungen  unter  A  der  Ministerialbelanntmachung  vom  12.  Mai  1910,
betreffend  die  weitere  Ausführung  der  Verordnung  des  Bundesrats  über  den  Verkehr
  mit  Kraftfahrzengen  vom  3.  Februar  1910  (Ges.  S.  S.  20)  werden  auf-Rudolstadt,

  den  26.  Juni  1911.

Fürstlich  Schwarzburg.  Ministerium.

In  Verireinng.

Dr.  Körbib.
        <pb n="33" />
        1911  20

Gesetzsammlung

für  das  Fürstentum  Schwarzburg-Rudolstadt.

5.  Stück  vom  Jahre  1911.

 

Inhalt:  Höchster  Erlaß,  betressend  die  Stiftung  eines  Ehrenzeichens  für  die  Feuerwehr.  S.  29.

 

&amp;amp;  VI.  Höchster  Erlaß
vom  21.  August  1911,

betreffend  die  Stiftung  eines  Ehrenzeichens  für  die  Feuerwehr.

Wir  Günther,  von  Gottes  Gnaden  Fürst  zu  Schwarzburg,  Graf  zu
Hohnstein,  Herr  zu  Arnstadt,  Sondershausen,  Leutenberg  und  Blankenburg,
haben  beschlossen,  ein  Ehrenzeichen  für  die  Feuerwehr  zu  stiften,  und  verordnen
hiermit,  was  folgt:

§  1.

Das  Ehrenzeichen  für  die  Feuerwehr  besteht  aus  einer  auf  der  linken  Brust
zu  tragenden  silbernen  Schnalle,  welche  in  der  Mitte  das  Fürstlich  Schwarzburgische
Wappen  in  vergoldetem  Silber  und  neben  demselben  Embleme  des  Feuerwehrdienstes
  zeigt.

*  2.

Das  Ehrenzeichen  wird  von  Uns  in  zwei  Klassen  verliehen  werden  und  zwar
in  der  ersten  Klasse  als  besondere  Auszeichnung  und  Anerkennung  für  hervorragende
  Leistungen  auf  der  Brandslätte  und  in  der  zweiten  Klasse  als  eine  Anerkennung
  für  treue  und  gewissenhafte  Dienstzeit  von  mindestens  25  Jahren  bei  der
Feuerwehr.

Farstl.  Schwarzb.-Rudolst.  Gesehlammlung  I.XXNII.  5
Ausgegeben  in  Rudolfladt  am  22.  August  1911.
        <pb n="34" />
        L  1911
83.

Das  Ehrenzeichen  I.  Klasse  wird  am  landesfarbigen  Bande,  welches  mit
2  gelben  Streifen  durchwirkt  ist,  getragen  und  hat  unter  der  Schnalle  eine  goldene
Spange  mit  der  Aufschrift:

„Für  Verdienst  auf  der  Brandstätle“.
Die  II.  Klasse  trägt  ein  landesfarbiges  Band.
*§  4.

Wir  behalten  Uns  vor,  das  Ehrenzeichen  auch  Mitgliedern  von  nicht  dem

Fürstentum  angehörenden  Feuerwehren  zu  verleihen.
86.

Die  Inhaber  des  Ehrenzeichens  sind  berechtigt,  dasselbe  sowohl  in,  als  außer
dem  Dienste  und  nach  Austritl  aus  demselben  zu  tragen.

Das  Tragen  des  Bandes  ohne  das  Ehrenzeichen  ist  nicht  gestattet.

Eine  Rückgabe  des  Ehrenzeichens  nach  dem  Tode  des  Inhabers  sindet  nicht  statt.

86.

Die  Erteilung  des  Ehreuzeichens  und  die  Ausstellung  des  darüber  anszusertigenden
  Diploms  erfolgt  auf  Grund  Unserer  Entschließung  durch  das  Fürstliche
Ministerium.

7.

Die  gesetzlichen  Vorschriften  über  den  dauernden  Verlust  von  Orden  und
Ehrenzeichen  sinden  auch  Anwendung  auf  das  Ehrenzeichen  für  die  Feuerwehr.

Urkundlich  unter  Unserer  eigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem  Fürstlichen
Insiegel.

So  geschehen
Schwarzburg,  den  21.  August  1911.
(I.  8)  Günther.

Frhr.  v.  d.  Recke.
        <pb n="35" />
        1911  31

Gesetzsammlung

für  das  Fürstentum  Schwarzburg-Rudolstadt.

6.  Stück  vom  Jahre  1911.

 

Inhalt:  Hrochster  Erlaß.  berressend  die  Namensführung,  Seiner  Durchlaucht  des  Prinzen
Sigho.

 

VII.  Höchster  Erlaß
vom  25.  August  1911,
betreffend  die  Namensführung  Seiner  Durchlaucht  des  Prinzen  Sizzo.

Wir  Günther,  von  Gottes  Gnaden  Fürst  zu  Schwarzburg,  Graf  zu
Hohnstein,  Herr  zu  Arnstadt,  Sondershausen,  Leutenberg  und  Blankenburg,
urkunden  und  bekennen  hiermit,  daß  Wir  Uns  bewogen  gefunden  haben,  Unserm
Herrn  Vetter  dem  Prinzen  Sizzo  von  Schwarzburg,  Durchlaucht  und  Liebden,
sowie  dessen  aus  ebenbürtiger,  mit  Unserm  Consens  geschlossener  Ehe  abstammenden
Kindern  den  Namen

Prinz  (Prinzessin)  zu  Schwarzburg
zu  verleihen.

Urkundlich  unter  Unserer  eigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem  Fürstlichen
Insiegel.

So  geschehen
Rudolstadt,  den  25.  Angust  1911.
(I.  S.)  Günther.

Frhr.  v.  d.  Recke.

Farstl.  Schworzb.-Rudoll.  Geseammlung  I.XXII
Ausgegeben  in  Ruvolstadt  am  6.  Sepleniber  unn.
        <pb n="36" />
        <pb n="37" />
        1911  a8

Gesetsammlung

für  das  Fürstentum  Schwarzburg-Rudolstadt.

7.  Stück  vom  Jahre  1911.

 

zur  Einfuhr  gelangenden  Geflügels.

VIII.  Verordnung
vom  24.  September  1911,
betreffend  die  veterinärpolizeiliche  Behandlung  des  aus  dem  Auslande
zur  Einfuhr  gelangenden  Geflügels.

 

Auf  Grund  des  §  7  des  Reichsgesetzes,  betressend  die  Abwehr  und  Unter-*
  Juni  1880  (Reichsgesebbl.  S.  3

.Mai  1894  H#e  ghsel  5  wird  im  Hinblick
darauf,  daß  im  Auslande  Geniceltrns  in  einem  für  den  D##n  Geflügelbestand
  bedrohlichen  Umfange  herrschen,  in  Gemäßheit  der  unter  den  Bundesregierungen
  vereinbarten  gemeinsamen  Grundsäße  für  die  veterinärpolizeiliche
Behandlung  des  aus  dem  Auslande  zur  Einfuhr  gelangenden  Geflügels  (Gäuse,
Enten,  Haushühner,  einschließlich  Perlhühner,  Truthühner,  Pfauen,  Tauben  und
Schwäne)  verordnet,  was  folgt:

drückung  von  Viehseuchen,  vom

81.

Die  mit  der  Eisenbahn  in  ganzen  Wagenladungen  —  lose  oder  in  Stiegen
verpackt  —  aus  dem  Auslande  eingehenden  Geflügelsendungen  werden  an  den
Einlaßstellen  dergestalt  eisenbahnamtlich  unter  Plombenverschluß  genommen,  daß
eine  Beseitigung  von  Tieren  oder  Kadavern  ohne  sichtbare  Beschädigung  des  Verschlusses
  nicht  möglich  ist.

Ergibt  sich  die  Notwendigkeit,  während  der  Beförderung  den  Plombenverschluß
zu  lösen,  z.  B.  zum  Zwerke  der  Fültterung  oder  Tränkung,  so  darf  dies  zur  eisen-Farsl.

  Schwarzb.-Rudolsl.  Gesedlammlung  I.XXII.
Ausgegeben  in  Ruvolstadt  am  29.  September  1#
        <pb n="38" />
        34  1911

bahnanitlich  und  unter  eisenbahnamtlicher  Überwachung  der  Transporte  bis  zur
Wiederanlegung  des  Plombenverschlusses  geschehen.  Die  Lösung  des  Plombenverschlusses
  am  Entladcorte  darf  nur  unter  polizeilicher  Uberwachung  derart  erfolgen,  daß
eine  unbemerkte  Beseitigung  etwa  erkrankter  oder  verendeter  Tiere  ausgeschlossen  ist.

Ist  der  Plombenverschluß  während  der  Beförderung  unbesugterweise  geöffnet
worden  und  liegt  der  Verdacht  vor,  daß  dies  zur  Beseitigung  kranker  oder  verendeter
  Tiere  geschehen  ist,  so  ist  die  Sendung  bis  zur  Feststellung  der  Senchensreiheit,
  mindesteus  aber  24  Stunden  lang,  abzusondern  und  unter  polizeiliche
Beobachtung  zu  siellen.

8  2.

Bei  der  Entladung  oder,  sofern  es  sich  um  Stückgutsendungen  handelt,
vor  der  Auslieferung  ist  das  mit  der  Eisenbahn  eingegangene  oder  weiter
beförderte  ausländische  Geflügel  einer  amtsticrärztlichen  Untersuchung  zu  unierwersen.
  An  Stelle  oder  neben  dieser  Untersuchung  kann  seine  veterinärpolizeiliche
Beobachtung  am  Entlade=  oder  am  Bestimmungsorte  vom  Landratsamt  vorgeschrieben
  werden.

Die  amtstierärztliche  Untersuchung  bei  der  Entladung  kann  unterbleiben,
wenn  nicht  mehr  als  12  Stunden  zwischen  der  Grenzuntersuchung  und  der  Ankunft
am  Orte  der  Entladung  verstrichen  sind.

8  3.

Auf  das  im  Post=  und  Reisegepäckverkehr  und  auf  das  über  See  aus  dem
Auslande  eingehende  Geflügel,  sowie  bis  auf  weiteres  auf  die  Durchfuhr  von
lebendem  Geflügel  durch  das  Reichsgebiet  sinden  vorstehende  Bestimmungen  leine
Amvendung.

Bis  auf  weiteres  sind  davon  auch  Tauben  ausgenommen.

*  4.

Diese  Verordnung  tritt  am  1.  Oktober  1911  in  Krast.

Die  Verordnung  vom  10.  Juli  1903,  betressend  Maßregeln  gegen  die  Geflügelcholera
  und  Hühnerpest,  (Ges.  S.  S.  121)  bleibt  unberührt.

Rudolstadt,  den  24.  September  1911.

Fürstlich  Schwarzburg.  Ministerium,
Abtellung  des  Innern.
IDr.  Körbiß.
        <pb n="39" />
        1911  35

Gesetzsammlung

für  das  Fürstentum  Schwarzburg-Rudolstadt.

8.  Stück  vom  Jahre  1911.

 

Inhalt:  Ministerial-  Vekannmachnan.  belreffend  das  Vorhsenchen-übereinkommen  hwischen  dem
Deutschen  Reiche  und  Osterreich-Ungarn.  2
Ministerial-Bekonmimachung,  betressend  den  Taris  der  von  den  inländischen  Armenverbänden
  zu  erstattenden  Armenpflegekosten.  S.  37.
Polizei-Verordung,  betressend  die  Herstellung  kohlensaurer  Getränke  und  den  Verlehr
  mit  lolchen  Geträuken.  S.  38.

 

IX.  Ministerial-Bekanntmachung
vom  21.  Oktober  1911,
betreffend  das  Viehseuchen-Ubereinkommen  zwischen  dem  Deutschen  Reiche
und  Osterreich-Ungarn  vom  25.  Jannar  1905.

Die  nachstehende  in  Nr.  51  des  Zentralblatts  für  das  Deutsche  Reich  vom
29.  September  1911  veröffentlichte  Bekanntmachung  des  Reichslanzlers  vom
27.  September  1911,  das  Viehseuchen-übereinkommen  zwischen  dem  Deutschen
Reiche  und  ÖOsterreich-Ungarn  vom  25.  Jannar  1905  betreffend,  wird  unter  Bezugnahme
  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  19.  Oktober  1907  (Ges.  S.
S.  165)  hierdurch  noch  besonders  zur  Kenntnis  gebracht.

Rudolstadt,  den  21.  Oktober  1911.
Fürstlich  Schwarzburg.  Ministerium.
Frhr.  v.  d.  Recke.

Farhl.  Schwarzb.-Rudolsl.  Geletzlammlung  I,XXlIl.
Ausgegeben  in  Rudolstadt  am  31.  Dezember  ou.
        <pb n="40" />
        a6  1911
Bekauntmachung.

Mit  Rücksicht  auf  die  derzeitige  administrative  Einteilung  in  den  im  österreichischen
  Reichsrat  vertretenen  Königreichen  und  Ländern  wird  das  Verzeichnis
der  in  den  Aulagen  1  und  lla  zum  Viehseuchen-Übereinkommen  zwischen  dem
Deutschen  Neiche  und  Osterreich-Ungarn  vom  25.  Jannar  1905  (Reichs-Geseßbl.
1906  S.  287)  aufgeführten  Sperrgebiete  wie  folgt  berichligt:

Anlage  I.
XXV.  Viertes  Sperrgebiet  in  Galizien.
Hinzuzusetzen:
„Bezirkshauptmannschaft  Skole“.
Anlage  Ila.
XIFünftes  Sperrgebiet  in  Galizien.
Hinzuzuseßen:

„Bezirkshauptmannschaft  Skole“.

Berlin,  den  27.  September  1911.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:
von  Jonquidres.
        <pb n="41" />
        1911  37
As  X.  Ministerial-Bekanntmachung

vom  21.  Dezember  1911,
betreffend  den  Tarif  der  von  den  inländischen  Armenverbänden  zu  erstattenden
  Armenpflegekosten.

Auf  Grund  des  §  30  des  Gesetzes  über  den  Unterstützungswohnsit  vom
——.e——  und  des  Gesebes  vom  10.  Dezember  187),
betreffend  eine  Erweiterung  des  Ausführungsgesetzes  zum  Gesetz  über  den  Unterstüpungswohnsitz
  (Ges.  S.  S.  227)  wird  hierdurch  für  die  zwischen  inländischen
Armenverbänden  zu  erstattenden  Kosten  folgender  Tarif  ausgestellt:

1.  Für  die  Verpflegung  eines  erkrankten  oder  arbeitsunfähigen  Hilfsbedürftigen
darf  gefordert  werden:

für  jeden  Tag  der  Verpflegung:

a)  bei  Personen  im  Alter  von  14  und  mehr  Jahren  90  Pff.
b)  bei  Personen  unter  14  Jahren  sowie  solchen,  die  nicht  ganz  arbeitsunfähig
  sind,  die  wirklich  aufgewendeten  Kosten,  jedoch  nicht  über  90  Pf.

Nicht  hierunter  begriffen  und  besonders  zu  berechnen  sind  die  unter  2  erwähnten
  Kosten  sowie  die  Kosten  für  gelieserte  Kleidungsstücke.

2.  Für  die  nolwendig  gewordene  ärztliche  oder  wundärztliche  Behandlung
und  Verpflegung  mit  Einschluß  der  Kosten  der  den  Hilfsbedürftigen  gereichten
Arzneien,  Heilmittel  usw.  für  jeden  Tag  20  Pf.

An  Stelle  des  Tarissatzes  ist  eine  besondere  Berechuunng  und  Anforderung
erheblicher  außerordentlicher  Mehraufwendungen  in  Fällen  von  Verwundungen  oder
schweren  oder  ansteckenden  Krankheiten  zulässig.  Jedoch  dürsen  für  besondere  ärztliche
  Verrichtungen  z.  B.  für  Operationen,  Kosten  höchstens  bis  zu  dem  in  der
Medizinaltaxe  (z.  Z.  vom  17.  Juni  1898  Ges.  S.  S.  69)  sestgesetzten  oder  später
festzusependen  Mindestsäyen  berechnet  werden.  Unabhängig  hiervon  können  die
Kosten  für  notwendig  gewordene  künstliche  Gliedmaßen,  teuere  Bandagen  und
Apparate  zum  Selbstkostenpreis  in  Rechnung  gestellt  werden.

3.  Der  Tag,  an  dem  die  Verpflegung  begonnen  hat,  wird  mit  dem  Tag,  an
dem  sie  beendet  worden  ist,  zusammen  als  ein  Tag  berechnet.

4.  Die  obigen  Tarissätze  kommen  gleichmäßig  zur  Auwendung,  die  Verpflegung
  mag  innerhalb  oder  außerhalb  eines  Kranken=  oder  Armenhauses  bewirkt

worden  sein.
3°
        <pb n="42" />
        33  1911

5.  An  entstandenen  Kosten  für  die  Beerdigung  eines  Hilfsbedürftigen  darf
gefordert  werden:

a)  bei  Personen  im  Alter  von  14  und  mehr  Jahren  ..  25Mt.
,,  »  tsttkekl4Jal1reIt.........15·,,.

6.  Alle  unter  die  Bestimmungen  zu  1,  2  und  5  nicht  zu  begreifenden  Verwendungen
  sind  besonders  zu  berechnen.

7.  Die  vorstehenden  Bestimmungen  treten  am  I.  April  1912  in  Kraft.  Mit
diesem  Tage  tritt  die  Bekanntmachung  des  Fürstlichen  Ministeriums  vom  28.  März
1879  (Ges.  S.  S.  105)  und  die  Ministerial-Bekauntmachung  vom  30.  März  1882
(Ges.  S.  S.  55)  außer  Geltung.

Rudolstadt,  den  21.  Dezember  1911.
Fürstlich  Schwarzburg.  Ministerium.

In  Vertreiung.
Dr.  Körbis.

½  Xl.  Polizei-Verordnung
vom  21.  Dezember  1911,
betreffend  die  Herstellung  kohlensaurer  Getränke  und  den  Verkehr  mit
solchen  Getränken.

Auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  vom  6.  Dezember  1892,  betreffend  die
Strafandrohung  der  Polizeibehörden  und  den  Erlaß  polizeilicher  Verordnungen
(Ges.  S.  S.  238),  wird  folgendes  verordnet:

81.

Die  nachstehenden  Vorschriften  erstrecken  sich  auf  alle  Anlagen,  in  denen  Getränke
  —  mit  Ausnahme  von  Schaumwein  und  Fruchtschaumwein  #  unter  Zusat
von  Kohlensäure  gewerbsmäßig  hergestellt  werden,  sowie  auf  den  gewerbsmäßigen
Verkehr  mit  solchen  Getränken.

*e

Zur  Herstellung  solcher  Getränke  muß  destilliertes  Wasser  oder  Wasser  aus

öffentlichen  Wasserleitungen  verwendet  werden,  das  bis  zur  Verwendung  in  sanberen,
        <pb n="43" />
        1911  39

festverschlossenen  Gefäßen  aufzubewahren  ist.  Das  Landratsamt  kann  undestilliertes
Wasser  anderer  Herkunft  zur  Verwendung  zulassen,  wenn  der  Unternehmer  auf
Grund  einer  örtlichen  Besichtigung  der  Entnahmestelle  und  einer  chemischen  und
bakteriologischen  Untersuchung  des  Wassers  durch  geeignete  Sachverständige  nachweist,
daß  das  Wasser  einwandfrei  ist.  Die  Wiederholung  dieses  Nachweises  kann  in  bestimmten,
  von  dem  Landratsamt  festzusetzenden  Zeitabschnitten  und  außerdem  dann
gesordert  werden,  wenn  der  Verdacht  einer  Verunreinigung  vorliegt.

Die  zu  verwendende  Kohlensäure  muß  frei  von  gesundheitsschädigenden  Beimengungen
  sein;  die  als  Zusäße  zu  den  Getränken  benußten  Salze,  Säuren  usw.
müssen  rein  sein  und,  soweit  sie  im  Deutschen  Arzueibuch  vorkommen,  die  dort  vorgeschriebene
  chemische  Reinheit  besitzen  Zur  Herstellung  von  Getränken,  die  als
Frucht=  oder  Brauselimonaden  in  den  Verkehr  gebracht  werden,  dürfen  neben  Wasser,
Kohlensäure  und  Nohr  oder  Rübenzucker  nur  natürliche  Fruchtsäfte  oder  reine
Fruchtsirupe  (Zubereitungen  aus  nalürlichen  Fruchtsäften  und  Zucker)  benußt  werden.
Bei  der  Herstellung  von  Getränken  aus  dem  Safte  von  Zitronen,  Orangen  und
anderen  Früchten  der  Gaktung  Citrus  ist  ein  Zusatz  des  entsprechenden  natürlichen
Schalenaromas  zulässig.  Enthalten  die  Getränke  andere  als  die  genaunten  Stosfe,
so  müssen  sie  als  Kunsterzeugnisse  gekennzeichnel  werden.

Wird  die  Kohlensäure  von  den  Mineralwasseranstalten  in  Entwicklungsapparaten
  aus  kohlensauren  Mineralien  und  Mineralsäuren  hergestellt,  so  ist  sie  vor
ihrer  Verwendung  in  geeigneier  Weise  zu  reinigen.  Die  verwendeten  Säuren
müssen  arsenfrei  sein.

84.

Diejenigen  Teile  der  Apparate  zur  Herstellung  und  zum  Ausschank  der  Getränke,
  die  mit  kohlensäurehaltigem  Wasser  in  Berührung  kommen,  müssen  gegen
verdünnte  Säuren  dauernd  widerstandsfähig  erhalten  werden,  insbesondere  dürfen
Kupfer  oder  dessen  Legierungen  nur  verwendet  werden,  wenn  sie  stark  verziunt  sind.
Im  übrigen  sind  die  Vorschriften  des  Reichsgesetes,  betressend  den  Verkehr  mit
blei=  und  zinkhaltigen  Gegenständen  vom  25.  Juni  1887  (Reichs-Gesetzbl.  S.  273)
maßgebend.

Die  RNäume,  in  welchen  die  Getränke  hergestellt  werden,  müssen  hell,  gul
gelüstet  und  sauber  gehalten  sein;  die  Apparate  müssen  so  ausgestellt  werden,  daß
        <pb n="44" />
        (4  1911

sie  von  allen  Seiten  besichtigt  werden  können.  Zu  Zwecken,  welche  die  Fabrikation
der  in  diesen  Vorschriflen  genannten  Getränke  nachteilig  beeinflussen  können,  dürfen
die  Ränme  nicht  benutzt  werden.

Die  Flaschen,  in  denen  kohlensaure  Getränke  abgegeben  werden,  müssen  vor
der  Füllung  gründlich  gereinigt  werden.  Die  Benutzung  von  an  der  Mündimg
beschädigten  Flaschen  und  von  Flaschen  mit  schadhafter  Gummidichtung  ist  untersagt.

86.

Alle  Apparate  zur  Herstellung  und  zum  Ausschank  der  Getränke  müssen  genügend
  widerstandsfähig  gebaut  und  erhalten  werden.  Die  Festigkeit  der  Wandungen
ist  in  sinngemäßer  Anwendung  nach  den  beim  Ban  von  Dampfkesseln  geltenden
Grundsätzen  zu  beurteilen.

Apparate,  deren  Widerstandsfähigkeit  nicht  mehr  genügend  ist,  dürfen  nicht
im  Betrieb  erhalten  werden.

87.

Bei  Verwendung  von  flüssiger  Kohlensäure  müssen  die  benutzten  eisernen
Kohlensäureflaschen  den  Anforderungen  der  Eisenbahnverkehrsvorschristen  für  verflüssigte
  oder  verdichtete  Gase  entsprechen.  Zwischen  jeder  Flasche  und  den  daran
angeschlossenen  Mischgefäßen  ist  ein  Druckverminderungsventil  oder  ein  Gasbehälter
von  mindestens  100  Liter  Rauminhalt  einzuschalten.  Letterer  ist  mit  Manometer
und  Sicherheitsventil  zu  versehen.  Werden  Druckverminderungsventile  verwendet,
so  muß  das  Mischgesäß,  wenn  es  über  zwei  Liter  Inhalt  hat,  mit  Manometer
und  Sicherheitsventil  ausgerüstet  sein.  Werden  mehrere  Mischgesäße  an  dieselbe
Kohlensäureleitung  angeschlossen,  so  genügt  die  Aubringung  eines  Sicherheitsventils
in  der  gemeinschaftlichen  Leitung  vor  den  Mischgesäßen,  wenn  die  freie  Durchgangsöffnung
  des  Sicherheitsventils  dem  Querschnitt  der  gemeinsamen  Leitung  entspricht.

Bei  Verwendung  von  Selbstentwicklern  für  Kohlensäure,  die  unter  Druck
stehen,  muß  das  Entwicklungsgefäß  mit  Manometer  und  Sicherheitsventil  versehen
sein.  Die  Manometer  an  den  Gasbehältern,  Mischgesäßen  und  Cutwicklern  müssen
einen  Kontrollflansch  zur  Anbringung  des  amtlichen  Kontrollmanometers  und  eine
deutliche  Marke  für  den  zulässigen  höchsten  Betriebsdruck  des  Apparats  auf  dem
Zisserblatle  haben.  Die  Dichtung  der  Sicherheitsventile  muß  unter  Ausschluß  von
Meichgummi  bewirkt  werden.  Ihre  Belastung  darf  höchstens  bie  zu  der  Grenze
erfolgen,  daß  sie  bei  Uberschreitung  des  zulässigen  höchsten  Betriebsdrucks  des
Apparals  anfangen  abzublasen.

An  den  zur  Herstellung  der  Getränke  dienenden  Apparaten  —  bei  Selbst-
        <pb n="45" />
        1911  4,

entwicklern,  die  unter  Druck  stehen,  am  Entwicklungsgesäß  und  am  Mischgesäße,
bei  Verwendung  flüssiger  Kohlensäure  am  Mischgesät  ,  ebenso  an  den  Ausschankgefäßen
  ist  eine  Inschrift  anzubringen,  die  den  zulässigen  höchsten  Betriebsdruck,
den  Namen  des  Verfertigers,  das  Jahr  der  Herstellung,  den  Naumgehalt  und  die
Fabriknummer  angibt.  An  den  bei  Inkrafttreten  dieser  Vorschriften  bereits  aufgestellten
  Apparaten  und  Ausschankgefäßen  genügl,  falls  die  anderen  Angaben  nicht
mehr  beizubringen  sind,  die  Angabe  des  zulässigen  höchsien  Betriebsdrucks  und  eine
Bezeichnungsnummer.  Die  Juschrift  muß  auf  einem  mit  dem  Gesäße  fest  verbundenen
  Metallschild  oder  sonst  in  dentlicher  erhabener  oder  vertiester  Schrift  angebracht
  sein;  an  den  unter  Druck  stehenden  Wänden  der  Gesäße  darf  jedoch  vertiefte
Schrift  künftig  nicht  augewendet  werden.

Die  Entwicklungs-,  Misch=  und  Ausschankgesäße  müssen  so  beschaffen  sein,  daß
ihr  Inneres  besichtigt  werden  kann.  Misch  und  Ausschankgefäße  sind  so  einzurichten,
daß  die  Entnahme  von  Proben  der  in  ihnen  enthaltenen  Getränke  möglich  ist,  um  festzustellen,
  ob  ihre  Wandungen  durch  die  kohlensäurehaltigen  Getränke  angegriffen  werden.

8  8.

Beim  Füllen  und  Drahten  sind  den  Arbeilern  zweckentsprechende  Schutbrillen
sowie  geeignete  Schußmittel  für  die  Handgelenke  und  Schürzen  aus  Leder,  Gummi
oder  starkem  Zeuge,  beim  Füllen  außerdem  Schutzkörbe  oder  Schußschirme  zur  Versügung
  zu  stellen.  Die  Arbeiter  haben  sich  dieser  Schubmittel  zu  bedienen.

89.

Gefüllte  Kohlensäureflaschen  und  zylinder  und  gefüllte  Ausschankzylinder  sind
vor  Einwirkung  der  Sonne  und  anderer  Wärmequellen  sowie  gegen  Fall  und  Stoß
sorgfältig  zu  schützen.

10.

Die  Apparate  zur  Herstellung  oder  zum  Ausschank  der  unter  diese  Vorschriften
sallenden  Getränke  dürfen  nicht  früher  benutzt  werden,  als  bis  ihre  Prüfung  auf
Widerstandsfähigkeit  und  Gesundheilounschädlichkeit  nach  der  beigesügten  Anweisung
durch  Sachverständige  (§  14)  mit  befriedigendem  Erfolge  stattgefunden  hat  und
eine  Bescheinigung  darüber  dem  Laudratsamt  vorgelegt  worden  ist.  Diese  Prüsungen
sind  auch  dann  vorzunehmen,  wenn  es  sich  um  die  Aufstellung  bereits  anderwärts
betriebener  Apparate  handelt.

Ergeben  sich  bei  den  Prüfungen  Mängel,  so  sind  diese  innerhalb  einer  festzusebenden
  Frist  zu  beseitigen;  erforderlichenfalls  hat  eine  Nachprüfung  stattzusinden.
        <pb n="46" />
        (  1911

Werden  die  hiernach  auszuführenden  erstmaligen  Prüfungen  vor  der  Inbetriebnahme
  von  Apparaten  am  Herstellungsort  ausgeführt,  so  sind  die  darüber  ausgestellten
  Bescheinigungen  anzuerkennen,  wenn  dieser  Ort  innerhalb  des  Deutschen
Reiches  liegt  und  die  Prüfungen  von  Sachverständigen  ausgeführt  sind,  die  für
ihren  Bezirk  anerkannt  sind.  In  solchen  Fällen  sind  die  an  den  Apparaten  anzubringenden
  Metallschilder  derart  mit  Zinntropfen  an  den  Apparaten  zu  besestigen,
daß  die  Tropfen  halb  auf  dem  Schilde  und  halb  auf  dem  Apparat  sich  befinden.
Die  Zinntropfen  sind  abzustempeln.  Der  Stempel  ist  in  den  Bescheinigungen  abzudrucken.
  Dem  für  den  Ort  der  Ausstellung  zuständigen  Landratsamt  bleibt  vorbehalten,
  die  Apparate  darauf  zu  prüfen,  ob  sie  unverleßzt  sind.

Das  Landratsamt  ist  befugt,  die  Prüfungen  auf  Gesundheitsunschädlichkeit  und
Betriebssicherheit  der  Apparate  nach  ihrem  Ermessen  von  Zeit  zu  Zeit  zu  wiederholen.

Die  Betriebsunternehmer  sind  verpflichtet,  die  Prüfungsbescheinigungen  aufzubewahren
  und  sie  den  zur  Aussicht  zuständigen  Beamten  und  Sachverständigen
auf  Verlangen  jederzeit  an  der  Betriebsstätte  vorzulegen.

Vorstehende  Bestimmungen  finden  keine  Anwendung  auf  Siphons  aus  Glas.

8  II.

Die  Betriebsunternehmer  haben  jede  Ausstellung  von  Apparaten  und  jede
Anperbetriebsetzung  der  unter  diese  Vorschriften  fallenden  Anlagen  dem  Landratsamt
  anzuzeigen.

8  12.

Die  Betriebsunternehmer  und,  wenn  die  Prüfung  vor  der  Inbetriebnahme
der  Apparate  am  Herstellungsort  ausgeführt  wird,  die  Hersteller  haben  nach  Maß
gabe  der  Anlage  die  Vorbereitungen  zu  den  Prüfungen  zu  tressen  und  auch  bei
den  Prüfungen  die  erforderliche  Hilfe  zu  leisten.

*W  13.

In  den  unter  diese  Vorschriften  fallenden  Aulagen  zur  Herstellung  von  kohlen
sauren  Getränken  ist  ein  deutlicher  Abdruck  dieser  Vorschriften  an  gut  beleuchteter
Stelle  aufzuhängen.

8  14.

Wer  alo  Sachverständiger  für  die  Prüfungen  auf  Widerstandsfähigkeil  und
für  die  chemischen  Untersuchungen  (5  10)  anzuerkennen  ist,  bestimmt  das  Ministerium,
Abl.  d.  Innern.
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        1911  13
8  15.
Für  die  Prüfungen  und  Untersuchungen  haben  die  Sachverständigen  Gebühren
nach  Maßgabe  der  von  dem  Ministerinm,  Abteilung  des  Innern,  festzusebenden
Gebührenordnung  von  den  Besitzern  der  Apparate  zu  beauspruchen.

8  16.
Ausnahmen  von  diesen  Vorschriften  können  von  dem  Ministerinm,  Abteilung
des  Innern,  zugelassen  werden.
817.
Diese  Vorschriften  treten  für  Neuanlagen  sofort,  im  übrigen  sechs  Monate
nach  ihrer  Veröffentlichung  in  Kraft.  Bisher  noch  nicht  geprüfte  Apparate  sind
spätestens  innerhalb  6  Monaten  nach  der  Veröffentlichung  zu  prüfen.

8  18.
Zuwiberhandlungen  gegen  die  vorstehenden  Vorschriften  werden  mit  Geldstrafe
bis  zu  60  Mark  oder  entsprechender  Haft  bestraft.

Rudolstadt,  den  21.  Dezember  1911.

Fürstlich  Schwarzburg.  Ministerium.
In  Vertrelung.
Dr.  Körbiß.

Anweisung  für  die  Prüfung  der  zur  Perstellung  oder  zum
Ausschank  kohlensaurer  Getränke  dienenden  Apparate.

I.  Prüfung  auf  Widerstandsfähigkeit.

Die  Apparale  sind  mit  Wasser  anzufüllen  und  zu  verschließen.  Auch  ist  eine
Druckpumpe  oder  gefüllie  Kohlensäureslasche  bereitzuhalten  und  dafür  zu  sorgen,
daß  das  von  dem  Sachverständigen  mitzubringende  Kontrollmanometer  angeschraubt
werden  kann.
        <pb n="48" />
        *  1911

Die  Widerstandsfähigkeit  wird  angenommen,  wenn  der  Apparat,  nachdem  er
in  Gegenwart  des  Sachverständigen  dem  eineinhalbfachen  Betrage  des  nach  §  7  an
den  Apparaten  zu  bezeichnenden  zulässigen  höchsten  Betriebsdrucks  ausgeseht  worden
ist,  keine  Undichtigkeiten  und  Formveränderungen  zeigt.  Bei  der  Prüfung  müssen
die  auf  den  Apparaten  anzubringenden  Manometer  richtig  zeigen  und  die  Sicherheitsventile
  nach  eingetretener  Entlastung  der  Apparate  bei  Uberschreitung  des  zulässigen
  höchsten  Betriebsdrucks  anfangen  zu  blasen.  Die  Belastungsgewichte  der
Sicherheitsventile  sind  gegen  Verschiebungen,  ihre  Federn  gegen  Uberlastungen  zu
sichern.  Die  Art  dieser  Sicherungen  und  die  Belastung  der  Sicherheitsventile  ist
in  der  Bescheinigung  anzugeben.

II.  Prüfung  auf  Gesundheitsunschädlichkeit.

Die  Mischgefäße  und  metallenen  Ausschankgefäße  sind  nach  zweckentsprechender
Reinigung  je  nach  der  Verwendung,  zu  der  sie  bestimmt  sind,  mit  Mineralwasser
oder  Limonade  zu  füllen  und  nach  amtlichem  Verschluß  ihrer  Sffnungen  durch  den
Sachverständigen  mindestens  12  Stunden  unter  den  bei  ihrem  Betriebe  zulässigen
höchsten  Druck,  der  durch  Kohlensäure  zu  erzeugen  ist,  zu  belassen.  Danach  ist  aus
jedem  zu  prüfenden  Gefäße  durch  die  zuständige  Behörde  eine  Probe  von  etwa
2  Liter  der  Flüssigkeit  in  reine  Flaschen  zu  füllen  und  nach  amtlicher  Versiegelung
einem  chemischen  Sachverständigen  zur  Prüfung  auf  schädliche  Metallsalze  (Kupfer,
Zink,  Bleisalze  und  dergleichen)  zu  übergeben.

III.  Gemeinsame  Vorschriften.

Ergeben  sich  bei  der  Prüsung  Mängel,  so  haben  die  Sachverständigen  den
Betriebsunternehmer  oder  Hersteller  darauf  aufmerksam  zu  machen  und  erforderlichenfalls
  die  Beseitigung  nach  Ablauf  der  hierfür  gesetzten  Frist  durch  eine  Nachprüfung
  festzustellen.

Die  Sachverständigen  haben  dem  Betriebsunternehmer  oder  Hersteller  über
den  Ausfall  der  Prüfung  eine  Bescheinigung  zu  erteilen  und  Abschrift  der  zuständigen
  Behörde  zu  übersenden.
        <pb n="49" />
        1911

Hach-Register

zur

Gesetzsammlung  für  das  Jahr  10l.

A.
Amtsgericht  die  von  diesen  in  Privaillagesachen  an  andere  Behorden  7  machenden
illeilun
Huup  s  br  der  von  den  inlandischen  Urmenderbãnden  zu  esslacienden
emenpflegekosten
Ausland,  e  boeihelus  Gehaidlunge  bes  aus  bem  Unslonte  einpetr  er
langenden  Geflügels

B.
Bochk-Wallendors,  Staatsvertra  wegen  berstelung  einer  Eisenbahn  von  dort  t  nach
Neuhaus  a.  R.-Igels  Leee"“

E.
Ehrenzeichen  surg  die  2  Stistung  ines  solchen
Elsenhahn  von  B  orf  nach  Neuhaus  a.  R.  -Igelshieb  mii  Abneiaung  von
Crnpiue  4%  Lauscha,  Shenberban  wegen  deren  Herstellung

F.
Jeuerverslcherungswesen,  Aufhebung  einiger  (esgesealicher  Vorschrifte
JFeuerwehr,  Stistung  eines  Ehrenzeichens  #ärd“  diese

G.
Ltoeren  für  behördliche  Maßnahmen  bei  dem  Verkehre  mit  Kraftfah
eflũgel,  —  —  Behandlung  des  aus  dem  Auslande  zur  San  belangenden

ũgels
Gelranlie,  lohlensaure,  deren  Derstellung  und  den  Verlehr  mit  solchen

Seitenbabl
        <pb n="50" />
        16  1911

K.
Kohlensaure  Getränge,  deren  Herstellung  und  den  Verkehr  mit  solchen

Krastfahrzeuge,  Gebühren  für  behördliche  Maßnahmen  bei  dem  Verkehre  mii  solchen.

Weiningen.  S.  Sachsen-Meiningen.

N.
Namesführung  Seiner  Durchlaucht  des  Prinzen  St#
Neuhaus  a.  7  ——  *-  Hestellung  *  2*“  von  Boa.  Waliennach
  Neu

O.
Olerreich-Angarn,  Wiehseuchen-Ubereinkommen  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und
Osterreich-Ungen  .3.

P.
Vrenuhßen,  Steatsuertrag  surn  Hexstellung  einer  Eisenbahn  von  Bock-Wallendorf  nach
Neuhaus  a.R.-Igelshieb  mit  Abzweigung  von  Ernsttal  nach  Lauscha
r  die  in  ochen  von  den  zuisgerichten  an  andere  vcãcden  vi
machenden  Mitlleilungen  .

S.
Sachsen  ·  —.  Staatsvertrag  wegen  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Bockdorf
  auach  Neuhaus  a./R.  Melthieb?  mit  Abzweigung  von  Ernstal
Sigxo#,  Pri“  zu  Schwerzzrh,  bessen  z.,
Stsatsanwalkschaft,  die  von  deren  Geamten  an  andere  Behörden  7  echmen  5  Mitteilungen.

Staatsvertrag.  S  die  beir.  Siaaien.
Strafvollslred  Lgsschörder,  die  von  biesen  a  an  andere  Behorden  zu  machenden  Mit-V.


Fterinmwen  eitice  Behandlung  des  aus  dem  Auslande  zur  Einfuhr  gelangenden
eilges
Fiessenchensälseeelnlmuen  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Osterreich-Ungarn

3.
Zuwachssteuergesetz,  Ministerial-Verordnung  zu  dessen  Ausführung.

—=Selitn

  ·

6

—

15
31

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