1912 Gesetzfammlung für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 1. Stück vom Jahre 1912. Inhalt: Ministerial-Belanntmachung, betressend die auf Grund der §§ 1449 und 1455 der Reichsversicherungsordnung zu gewährende Vergütung. & I. Ministerial-Bekanntmachung vom 8. Jannar 1912. Entsprechend einer Vereinbarung der bei der Thüringischen Landes-Versicherungs- anstalt beteiligten Regierungen bestimmen wir folgendes: 1. Auf Grund von § 1455 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 der Reichsversicherungs- ordnung wird die Vergütung für die mit Ausstellung, Umtausch und Er- neuerung der Quittungskarten verbundenen Geschäfte auf ein Prozent des Werts der verwendeten Beitragsmarken festgesetzt. Soweit nicht nach § 1449 der Reichsversicherungsordnung eine Einigung erfolgt ist oder künftig erfolgt, wird die für Einziehung der Beiträge zur Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung zu gewährende Vergütung fest- geset auf a) vier Prozent des Werts der verwendeten Beitragsmarken für die Orts-, Land= und Innungskrankenkassen und Gemeindekrankenversiche- rungen, b) einundeinhalb Prozent des Werts der verwendeten Beitrags- marken für die Betriebs= (Fabrik-) und Bankrankenkassen und Knapp- schaftskassen. Die Vergütung nach Nr. 1 ist gleichzeitig mit der Vergütung nach Nr. 2 zu berechnen. Farfl. Schwarzb.-Rudolst. Gesevsammlung LXXIII. Ausgegeben in Rudolstadt am 12. Jannar 1912. ·#