1912 7 die erforderliche Kommission aus Thüringischen Schulmännern und Professoren der Universität Jena. Die mündliche und die praktische Prüfung finden in Jeno statt. Bei Übersendung einer Meldung kann die anmeldende Regierung gleichzeitig der geschäftsführenden Regierung einen Schulmann ihres Bereichs benennen, der als Mitglied der Kommission bei der betreffenden Prüfung zugezogen werden soll. Tut sie dies nicht, so darf sie doch zu ihr einen Vertreter entsenden, der aber dann bei der Entscheidung über die Prüfung nicht mitwirkt. 6 5. In der Prüfung hat jeder Prüfling die Lehrbefähigung in Pädagogik und die von einem wissenschaftlich gebildeten Lehrer zu fordernde allgemeine philosophische Bildung nachzuweisen; außerdem aber hat er sich der Prüfung in zwei Unterrichts- fächern zu unterziehen. Betreffs dieser gilt die Beschränkung, daß sie entweder der Gruppe Religion, Deutsch, Geschichte, Erdkunde, Französisch, Englisch, oder der Gruppe Mathematik, Naturlehre (Physik und Chemie), Naturkunde (Botanik, Zoologie, Mineralogie), Erdkunde angehören müssen. 86. Es ist zu fordern, daß der Prüfling in der Prüfung für Pädagogik die hervorragendsten Erscheinungen in ihrer Entwickelung seit dem 16. Jahrhundert und ihre philosophischen Grundlagen kennt und sich mit den Hauptgrundsätzen der Schulgesundheitslehre bekannt gemacht hat, und daß er sich in der Prüfung für Philosophie mit den wichtigsten Tatsachen ihrer Geschichte und mit den Haupt- lehren der Logik und der Psychologie vertrant zeigt. 87. Betreffs der übrigen Prüfungsfächer ist zu fordern a) in Religion: Vertrautheit mit der biblischen Geschichte des Alten und namentlich des Neuen Testaments auf Grund eingehender Beschäftigung mit der Heiligen Schrift; neben allgemeiner Bibelkunde auch Bekanntschaft mit den biblischen Altertümern; Kenntnis der Geschichte der alten Kirche in den ersten Jahrhunderten und der Reformationsgeschichte; sicheres Ver- ständnis der Einrichtungen der evangelischen Kirche und ihrer Lehren nach 3