1912 11 bereitung ist dem Prüfling ein Tag zu lassen. Bei Beginn der Lehrprobe hat der Prüfling eine ausführliche schriftliche Präparation einzureichen. — Prüflingen, welche in Naturlehre geprüft werden, muß in geeigneter Weise Gelegenheit geboten werden, ihre Bekanntschaft mit physikalischen Instrumenten und mit den für den Unterricht erforderlichen praktisch-chemischen Arbeiten darzutun. 8 13. Nach dem Ausfall der gesamten Prüfung entscheidet die Kommission, ob die Prüfung bestanden ist; die Leistungen in jedem einzelnen Prüfungsfache sind zu diesem Zwecke nach den Abstusungen sehr gut, gut, im ganzen gut, ge- nügend, nicht genügend, zu zensieren. Ist die Prüfung bestanden, so ist sie schließlich durch eine Hauptzenfur zu kennzeichnen. Hat der Prüfling den Forderungen der Prüfungsordnung nicht völlig ent- sprochen, so entscheidet die dem Bewerber vorgesetzte oberste Schulbehörde nach dem Berichte der Kommission, ob er zu einer Ergänzungsprüfung zugelassen werden soll oder nicht. Derselben Behörde bleibt es auch überlassen, darüber zu befinden, ob eine Wiederholung der ganzen Prüfung zulässig ist. 814. Nach bestandener Prüfung erhält der Geprüfte ein von den Mitgliedern der Kommission unterschriebenes und von seiner obersten Schulbehörde beglaubigtes Prüfungszeugnis. — Jede Regierung erhält Abschrift des Prüfungsprotokolls be- treffs der von ihr gemeldeten Prüflinge. 8 16. Innerhalb der 5 auf die Ablegung der Prüfung folgenden Jahre ist einmal die Ablegung einer Erweiterungsprüfung möglich, bei der der Prüfling in schrift- licher und mündlicher Prüfung seine Kenntnisse in einem Unterrichtsfach, in dem er vorher nicht geprüft worden ist, nachweisen kann. 8 16. Die Kosten der Prüfung, zu denen der Prüsling bei Ablegung der ganzen Prüfung 50, bei Ergänzungs= und Erweiterungsprüfungen 25 „/7 beizutragen hat, hat jede Regierung für die von ihr angemeldeten Prüflinge zu zahlen.