1912 28 Gesetzsammlung für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 5. Stück vom Jahre 10912. Inhalt: Ministerial- elmmiuncchung= betressend die Abänderung der Verordnung zur r Aus- führung des Weingesetes. 3. — Ministerial-Bekannlmachung, betressend einen Nachtrag zum kain S. 21. — Verordnung zur Ausführung der Reichs- versicherungsordnung. S. 2 Miussterial- elamntwuachung zur Ausführung der Tarisnummer 11 irireer d zund der Er —90 bes Reichsslempel- gesetzes vom 15. Juli 1909 (R.-G.-Bl. ) VIII. Ministerial-Bekanntmachung vom 14. März 1912, betreffend Abänderung der Verordnung zur Ausführung des Weingesetzes. Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchiasre des Fürsten wird der lette Absatz der Ziffer 6 der Verordnung vom 27. März 1910 (Ges. S. S. 13) hiermit zusgepoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: e Gebühr für die Untersuchung einer Probe ausländischen Weines wird auf *8 8 JE und auf höchstens 12 J/ festgeseht. Im Falle der Bean- standung einer Weinprobe kann der doppelte oder dreifache Betrag der Vergütung gefordert werden. Neben der Untersuchungsgebühr gelangen Zollgebühren sowie bare Auslagen der Zollverwaltung, insbesondere für Erhebung, Verpackung und Versendung der Proben zur Einhebung. Rudolstadt, den 14. März 10912. Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. Frhr. v. d. Recke. — Fürstl. Schwarzb.-Rudolst. Gesesammlung I.XXIII. 5 Ausgegeben in Mudolstadt am 31. März 1912.