26 1912 vom 19. Dezember 1892 (Ges. S. S. 247) und die Verordnung vom 27. Sep- tember 1900 (Ges. S. S. 381) gelten mit dem Inkrafttreten der betreffenden Teile der Reichsversicherungsordnung als aufgehoben. Rudolstadt, den 26. März 1912. Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. In Vertretung: Dr. Körbitz. —— ÒÒË Ò“Se — 6 Xl. Ministerial--Bekanntmachung vom 26. März 1912 zur Ausführung der Tarifnummer 11 (GrundstückslÜbertragungen) und der §§ 78 bis 90 des Reichsstempelgesetzes vom 15. Juli 1909 (R. G. Bl. S. 833). Im Anschluß an die mit dem 1. April 1912 in Kraft tretenden Ausführungs- bestimmungen des Bundesrats vom 5. Februar 1912 zum Reichsstempelgesetze (Zen- tralblatt für das Deutsche Reich 1912 S. 35) bestimmen wir, soweit erforderlich, im Einvernehmen mit dem Herrn Reichskanzler (Reichsschazamt), folgendes: 81. Die in Tarifnummer 11 bezeichnete Abgabe wird im Wege der Varzahlung erhoben (5 152 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen). 92. Die Feststellung und Einziehung der Abgabe, sowie die Entscheidung darüber, ob eine Grundstücksübertragung von der Abgabe befreit ist (6 9), erfolgt bei den von den Gerichten aufgenommenen Urkunden einschließlich der Auflassungen und bei den den Gerichten vorgelegten außergerichtlichen Urkunden, sofern diese noch nicht oder noch nicht genügend versteuert sind, durch die Kassenverwaltungen der Amts- gerichte. Ist die Kassenverwaltung dem Steueramt übertragen, so erfolgt die Fest- stellung der Abgabe durch den Gerichtsschreiber. In zweifelhaften Fällen ist die