34 1912 83. Das Verbot des § 2 findet keine Anwendung: . auf Arbeiten, welche auf Grund der Reichsgewerbeordnung an Sonn= und Festtagen zugelassen sind; auf Arbeiten, welche in Notfällen oder im öffentlichen Interesse unverzüg- lich vorgenommen werden müssen; auf Arbeiten, welche zur Befriedigung der Bedürfnisse des häuslichen Lebens täglich vorgenommen werden müssen; auf Arbeiten, welche in der Landwirtschaft und Gärtnerei zur Fortsetzung des Betriebes täglich vorgenommen werden müssen; auf das Fahren und Treiben von Vieh von und zu Viehmärkten und Ausstellungen; auf Handarbeiten bei Bestellung und Abwartung von Gärten, auf das Legen, Behacken und Herausnehmen der Kartoffeln, sowie auf das Ein- ernten von Obst, Beeren und Gemüse seitens solcher Personen, welche diese Arbeiten nicht berufs= oder gewerbsmäßig oder um Lohn verrichten. Die in Ziffer 5 und 6 bezeichneten Arbeiten sowie das Ein= und Austreiben des Weideviehs dürfen nicht während der Zeit des Hauptgottesdienstes vorgenommen werden. Bei allen Arbeiten ist jede Störung der Sonntagsruhe tunlichst zu vermeiden. 8 4. Die Ortspolizeibehörden können weitere Arbeiten, soweit es sich nicht um ge- werbliche Arbeiten im Sinne der Gewerbeordnung handelt, für einzelne Fälle ge- statten, wenn die Arbeiten zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens er- forderlich sind und die Notwendigkeit nicht absichtlich herbeigeführt oder durch Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt verschuldet ist, so namentlich dringende durch die Witterung gebotene Bestellungs= und Erntearbeiten. Die Erlaubnis ist tunlichst auf die Zeit außerhalb des Gottesdienstes zu beschränken. Die Gestattung weiterer Ausnahmen bleibt dem Ministerium, Abteilung des Innern, vorbehalten. — # # “* n 2 8 56 Von dem Verbote des § 2 werden nicht berührt: 1. der Eisenbahnverkehr, das Lohnfuhrwesen für Personen und die Beförde- rung von Reisegepäck;