1912 36 der durchgehende Frachtfuhrwerksverkehr und Flößereiverkehr, sowie der Eilgüterverkehr von und nach den Bahnhöfen; der Post-, Telegraphen= und Fernsprechverkehr; . die Tätigkeit der Arzte, Tierärzte und Hebammen, der Betrieb von Kran- kenhäusern, Badeanstalten, Heilstätten, Irrenanstalten, sowie die Zubereitung und der Verkauf von Arzneimitteln und Gegenständen der Krankenpflege in den Apotheken; das Aubieten persönlicher Dienste auf öffentlichen Straßen und Pläßtzen:; 4 die Zuführung des Tagesbedarfs an Lebens= und Genußmitteln sowie die Zuführung von Eis während der für den Haudel mit diesen Gegenständen frei gegebenen Stunden; . die Zu= und Abfuhr von Waren bei Märkten. Bei diesen Arbeiten soll jedes störende Geräusch tunlichst vermieden werden. # - – 86. An Sonn= und Festtagen dürfen öffentliche Versteigernugen und Verpachtungen nur ausnahmsweise gegen Erlaubnis der Ortspolizeibehörde und nicht vor Ablauf der zweiten Nachmittagsstunde abgehalten werden. Während der Zeit des Vor- mittags-Hauptgottesdienstes ist die Auszahlung des Lohnes an Arbeiter, Hand- werker und Hausgewerbetreibende verboten. Das Aushängen und Ausstellen von Waren vor den Türen ist an Sonn- und Festtagen verboten. Finden Jahrmärkte an Sonn= und Festtagen statt, so muß der Marktverkehr während der Zeit des Vormittags-Hauptgottesdienstes ruhen. An Orten, wo ein Nachmittags-Gottesdienst abgehalten wird, kann der Marktverkehr durch ortspolizei- liche Verordnung außerdem bis zum Schlusse des Nachmittags-Gottesdienstes unter- sagt werden. Jeder sonstige Marktverkehr ist an Sonn= und Festtagen während des ganzen Tages verboten. §5 7. Der Betrieb der Gast= und Schankwirtschaften sowie der Konditoreien darf an Sonn= und Festtagen während der Zeit des Hauptgottesdienstes nur innerhalb geschlossener oder umfriedigter Räume stattfinden. Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf Wirtschaften, welche außerhalb geschlossener Ortschaften liegen. 6