40 1912 Artt. 2. Im Sinne des Viehseuchengesetzes und der Ausführungsvorschriften sind als „Landesregierung“ und „oberste Landesbehörde“ das Ministerium, Abteilung des Innern, als „höhere Polizeibehörde“ das Landratsamt, als „Polizeibehörde“ die Ortspolizeibehörde anzusehen. Rudolstadt, den 26. April 1912. Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. In Vertrelung: Dr. Körbib. X XIV. Verordnung vom 26. April 1912 zu den Ausführungsbestimmungen des Bundesrats vom 28. März 1912 (R.G. Bl. S. 230) zum § 1 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Beseitigung von Tierkadavern, vom 17. Juni 1911 (R. G. Bl. S. 248). Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird zu Ziffer III der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats vom 28. März 1912 (N. G. Bl. S. 230) zum § 1 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Beseitigung von Tierkadavern, vom 17. Juni 1911 (R. G. Bl. S. 248) hiermit folgendes verordnet: Einziger Artikel. Das Fleisch von Kadavern darf als Futtermittel für Tiere im eignen Wirt- schaftsbetriebe des Tierbesiters nur mit Genehmigung des Landratsamts ver- wendet werden.