1912 57 As XIX. Ministerial-Bekanntmachung vom 26. April 1912, betreffend den zwischen den Regierungen von Schwarzburg-Rudolstadt, Sachsen-Meiningen und Sachsen-Coburg und Gotha zu dem Vertrag vom 8. April 1869 über die Benutzung der Irren-Heil= und Pflegeanstalt zu Hildburghausen und zu dessen Nachträgen vom 12. Februar 1889 und vom Jahre 1903 (Ministerial-Bekanntmachung vom 2. Dezember 1903) vereinbarten Nachtragsvertrag. Nachdem der nachstehende Nachtragsvertrag über die Mitbenutzung der Irren- Heil= und Pflegeanstalt zu Hildburghausen die Genehmigung des Landtags erhalten und von den vertragschließenden Regierungen ratifiziert worden ist, so wird dieser Vertrag hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Rudolstadt, den 26. April 1912. Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. Frhr. v. d. Recke. Die Regierungen von Sachsen-Meiningen, Sachsen-Coburg und Gotha und Schwarzburg-Rudolstadt haben in der Erwägung, daß der Krankenbestand in der Hergoglichen Irren-Heil= und Pflegeanstalt in Hildburghausen, welche nunmehr die Bezeichnung Herzogliche Landes-Heil= und Pflegeanstalt führen wird, eine starke und anhaltende Vermehrung ersahren hat und die Regierung von Sachsen- Meiningen infolgedessen zu umfangreichen Umbauten und Erweiterungsbauten zu schreiten genötigt ist, zu dem Vertrage vom 8. April 1869 über die Benutzung dieser Anstalt und zu dessen Nachträgen vom 12. Febrnar 1889 und vom Jahre 1903 folgendes vereinbart: 1. Die Regierung von Sachsen-Meiningen beabsichtigt, zur Deckung des ihr durch die erwähnten Bauten erwachsenden Mehraufwandes die Verpflegungssäte für die Kranken der Anstalt entsprechend zu erhöhen. Es besteht Einverständnis, daß