78 1912 Jena, den 1. April 1912. Nachdem die Herzogtümer Sachsen-Coburg und Gotha sich bereit erklärt haben, sich an das zu errichtende gemeinschaftliche oberste Verwaltungsgericht für das Groß- herzogtum Sachsen-Weimar, das Herzogtum Sachsen-Altenburg und die Fürsten- tümer Schwarzburg-Sondershausen und Schwarzburg-Rudolstadt anzuschließen, haben zum Zweck der nötigen Verhandlungen und Vereinbarungen zu Bevollmäch= tigten ernannt: Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen: Höchstihren Geheimen Staatsrat Dr. jur. Arnold Paulßen: Seine Hoheit der Herzog von Altenburg: Höchstihren Geheimen Staatsrat Askan Freiherrn von Hardenberg; Seine Durchlaucht der Fürst zu Schwarzburg: für das Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen: Höchstihren Geheimen Regierungsrat Dr. jur. Albert Laugbein; für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt: Höchstihren Geheimen Staatsrat Lr. jur. Otto Körbitz Seine Königliche Hoheit der Herzog von Sachsen-Coburg und Gotha: Höchstihren Staatsrat Julius Wilharm. Die Bevollmächtigten haben heute folgenden Nachtrag zu dem Schlußprotokoll des Staatsvertrags zwischen dem Großherzogtum Sachsen-Weimar, dem Herzogtum Sachsen- Altenburg und den Fürstentümern Schwarzburg-Sondershausen und Schwarzburg-Rudolstadt d. d. Jena, den 15. Dezember 1910 vereinbart: Die Herzogtümer Sachsen-Coburg und Gotha treten dem Staatsvertrage nebst Schlußprotokoll vom 15. Dezember 1910 mit der Maßgabe bei, daß sie sich spätestens vom 1. Juli 1913 ab an der Thüringer Oberverwaltungsgerichtsge- meinschaft beteiligen. Dr. Otto Körbitz. Dr. Arnold Paulßen. Askau Freiherr von Hardenberg. Julius Wilharm. Dr. jur. Albert Langbein.