80 1912 82. Die Teuerungszulage nach § 1 erhalten auch die gegen feste Vergütung im Staatsdienste angestellten oder beschäftigten Personen mit Ausnahme der Waldhüter und Straßenwärter, deren Bezüge vom 1. April 1912 ab eine Erhöhung von über 10%⅝ erfahren haben. # 3. Die im Staatsdienste beschäftigten Lohnschreiber ohne feste Vergütung erhalten als Teuerungszulage nach § 1 acht vom Hundert des Betrages ihrer Monats- rechnungen. « Diese Teuerungszulage kommt mit der in Aussicht genommenen Neuregelung der Lohnsäße in Wegfall. –" 4. Die Geistlichen der Landeskirche erhalten aus der Landespfarrkasse dieselbe Teuerungszulage (§ 1) von acht vom Hundert der ihnen nach den §§ 4 und 5 des Pfarrerbesoldungsgesetzes vom 20. März 1907 (Ges. S. S. 39) zustehenden Barbesoldung. Die gleiche Teuerungszulage erhalten die im Dienst der Landeskirche beschäf- tigten Hilfsprediger und Kandidaten von der ihnen gewährten Vergütung. 86. Die Volksschullehrer und Volksschullehrerinnen erhalten aus der Staatskasse dieselbe Teuerungszulage (§ 1) von acht vom Hundert des ihnen nach dem Geset vom 20. März 1907, betr. die Besoldung der Volksschullehrer (Ges. S. S. 45), zustehenden Bargehalts. Die auf die Stellenzulagen der Rektoren und auf das Grundgehalt ent- fallenden Beträge sind durch Vermittelung der Gemeinden zur Auszahlung zu bringen. Gemeinden, welche für das Rechnungsjahr 1912 schon Teuerungszulagen auf Grundgehalt und auf Stellenzulagen der Rektoren gezahlt haben, sind berechtigt, bei Auszahlung der Teuerungszulage auf Grund dieses Gesetzes die tatsächlich schon aus Gemeindemitteln für 1912 geleisteten Teuerungszulagen entsprechend anzurechnen. Die etwa nach § 8 des Volksschullehrer-Besoldungs-Gesetzes gewährten Mietsentschädigungen sowie Vergütungen für Kirchendienst bleiben bei der Be- rechnung der Teuerungszulage außer Ansatz.