1912 55 I. Teil. Ausgabestellen, Vordrucke der Karten. 1. Die Ausgabe und die Annahme der Aufnahmekarten, die Ausstellung der Versicherungskarten (§ 188) sowie der Ersatz von Versicherungskarten (6 190, * 195 Abs. 1, 8 197)9 erfolgt durch die Ortspolizeibehörden. 2. Verpflichtet zur Ausgabe der Karten ist die Stelle, in deren Bezirk der Versicherte bei Stellung des Antrags auf Ausgabe einer Karte beschäftigt ist. Findet die Beschäftigung vorübergehend im Ausland, aber in einem Betriebe statt, dessen Sitz im Inland belegen ist, so ist zur Ausgabe der Karte die Stelle verpflichtet, in deren Bezirk der Siß des Betriebs belegen ist. 3. Angestellten mit einem Jahresarbeitsverdienst von 5000 ¾ bis unter 10000 M, die sich nach § 394 versichern wollen, ist der Eintritt in die Versiche- rung nur im ersten Jahre nach dem Inkrasttreten des Angestelltenversicherungs- gesetzes gestatlet. Dasselbe Recht steht Personen zu, die in ihrem Betriebe regel- mäßig höchstens drei versicherungspflichtige Personen beschäftigen, vorausgesetzt, daß sie in mindestens dreißig Kalendermonaten eine den Bestimmungen des § 1 ent- sprechende Beschäftigung ausgeübt haben. In beiden Fällen ist die Ausgabestelle erst dann zur Ausgabe der Karten berechtigt und verpflichtet, wenn die Reichs- versicherungsanstalt den Eintritt in die Versicherung genehmigt hat. 4. Die Vordrucke der Anfnahme= und Versicherungskarten werden vom Reichs- kanzler bekannt gemacht. II. Teil. Aufnahmekarten und Versicherungskarten. 1. Abschnitt. Ausstellung der ersten Versicherungskarte. 5. Die erste Karte wird Personen ausgestellt, welche auf Grund des Ver- sicherungszwanges (6 1, 3, 4) oder im Falle der freiwilligen Versicherung (68 204, 394) nen in die Versicherung bei der Reichsversicherungsanstalt eintreten. Zu diesem Zwecke hat sich der Versicherte zunächst von der Ausgabestelle Vordrucke einer Aufnahme= und einer Versicherungskarte nebst der dazugehörigen Belehrung geben zu lassen, beide genau auszufüllen — die Versicherungskarte ) Im solgenden mit „Ausgabe von Karten“ bezeichnet. 14