1912 L Gesetzsammlung für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 14. Stück vom Jahre 1912. Inhalt: Verordnung, betressend das Verfahren in Fällen eines nicht natürlichen Todes, bei Auffindung der Leichen von Unbekannten und bei ausgebrochenen Bränden. S. 113. — Minislerial-Bekanntmachung, betressend die Geschäftsordnung für das Sekretariat der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Rudolstadt. S. 120. — Polizei-Ver- ordnung, betreffend Maßnahmen zur Verhülmg der Einschleppung von Pockener- krankungen durch ausländische Arbeiter. S. 120. &NXXVI. Verordnung vom 22. Juli 1912, betreffend das Verfahren in Fällen eines nicht nattrlichen Todes, bei Auffindung der Leichen von Unbekannten und bei ausgebrochenen Bränden. In Ausführung der §§ 157, 161 und 163 der Reichsstrafprozeßordnung und der §8 154 und 153 Abs. 3 der Militärstrafgerichtsordnung vom 1. Dezember 1898 (N. G. Bl. S. 1189) wird verordnet, was folgt: I. Vorschriften über das Verfahren in Fällen eines nicht natürlichen Todes- und bei Auffindung der Leichen von Unbekannten. 81. In den nachstehend bezeichneten Todesfällen: 1. wenn ein Anhalt dafür vorhanden ist, daß jemand eines nicht natürlichen Todes z. B. infolge von Selbstentleibung, Verunglückung oder durch von fremder Hand erlittene äußere Gewalt oder durch Vergiftung gestorben ist, 2. wenn die Leiche eines Unbekannten oder eines nengeborenen Kindes oder 3. wenn der Leichnam einer zwar bekannten Person gefunden wird, aber unter Umständen, welche eine natürliche Todesart zweifelhaft erscheinen lassen, Fürstl. Schwarzb. Rudolfl. Geselammlung LXXIII. 18 Ausgegeben in Rudolftadt am 14. August 1912.