114 1912 hat sich der der zuständigen Ortspolizeibehörde vorstehende Beamte (Bürgermeister, Schultheiß, Gutsbezirksvorstand, Waldbezirksvorstand) oder dessen Stellvertreter nach erhaltener Nachricht unverzüglich an Ort und Stelle zu begeben, die Leiche zu be- sichtigen und zu erörtern, ob der Verstorbene zweifellos ohne die Schuld eines anderen Menschen ums Leben gekommen ist, oder ob Anlaß zum Verdacht einer strafbaren Handlung vorliegt. Zu diesem Zwecke haben die Ortspolizeibehörden insbesondere, Personen ab- zuhören, die über die Persönlichkeit des Verstorbenen, seinen Tod und dessen Ur- sache wesentliche Auskunft geben können, durch Augeuschein festzustellen, ob äußere Verletzungen oder sonstige auffällige oder verdächtige Erscheinungen an dem Leichnam oder in dessen Umgebung wahrnehmbar sind, und Schriftstücke sowie andere Papiere, welche bei dem Leichnam gefunden werden, einzusehen, dabei aber jede unnötige Anderung des Befundes zu vermeiden, namentlich eine Entkleidung des Leichnams nur vorzunehmen, wenn oder soweit sie zu der Feststellung, ob Verdacht einer strafbaren Handlung vorliegt oder ausgeschlossen erscheint, unbedingt notwendig ist. Ist die Leiche unbekannt, so sind insbesondere die äusßeren körperlichen Kenn- zeichen und die Bekleidung genau wahrzunehmen und aufzuzeichnen, namentlich bei Kleidungsstücken, ob und wie sie gezeichnet sind. Des weiteren haben die Ortspolizeibehörden für vorläufige Sicherung der bei dem Leichnam gefundenen Papiere und Wertgegenstände zu sorgen. In ländlichen Gemeinden haben die Ortspolizeibehörden stets den Stations= gendarmen zuzuziehen, falls dies ohne wesentliche Verzögerung geschehen kann. ie Sollten sich an dem Körper noch Lebensspuren zeigen oder Wiederbelebungs- versuche nicht gänzlich aussichtslos erscheinen, so hat die Ortspolizeibehörde schleunigst sowohl selbst geeignete Wiederbelebungsversuche vorzunehmen, als auch einen Arzt herbeirufen zu lassen. In anderen Fällen hat sie von dem Beistand eines Arztes nur dann Gebrauch zu machen, wenn zufällig ein solcher bei der Augenscheinseinnahme amwesend ist. In allen Fällen können die Leichenfrau und sonstige geeignete Personen zur Hilfeleistung zugezogen werden. 8 3. Liegt Anlaß zum Verdacht einer strasbaren Handlung vor, so hat die Ortspolizeibehörde dies sofort auf kürzestem Wege — womöglich telegraphisch oder