284 1912 3. gegen die nach 8 40 des Gewerbestenergesetzes vom 7. März 1893 (Ges. S. S. 19) ergangenen Entscheidungen der Bernfungskommission. iei Die Revision gegen die Entscheidungen über Steuerveranlagungen ist aus- geschlossen, insoweit das Ergebnis einer Schähung angefochten werden soll. 83. Die Anfechtungsklage steht den Beteiligten zu: 1. gegen die in erster Instanz von dem Ministerium getroffenen Ent- scheidungen; gegen die in letzter Instanz von den Landratsämtern oder dem Ministerium getroffenen Entscheidungen, insbesondere auch gegen die in letzter Instanz getroffenen Entscheidungen in polizeilichen Angelegenheiten; gegen die nach § 42 der Anweisung 1 für das Verfahren bei der Fort- schreibung der Grundsteuerbücher und Karten vom 9. Dezember 1872 (Ges. S. S. 153) sowie der Anweisung C vom 1. Mai 1878 (Ges. S. S. 13) in Verbindung mit §§ 8 und 14 des Gesetzes vom 13. Angust 1868, betreffend die anderweite Regelung der Grundsteuer (Ges. S. S. 383) erlassenen Entscheidungen des Ministeriums; gegen die nach § 10 in Verbindung mit 8§ 7 und 8 des Gesetzes vom 13. Angust 1868, betreffend die Einführung einer allgemeinen Gebäude- steuer (Ges. S. S. 412), sowie gegen die bei den Gebäudesteuerrevisionen ergangenen Entscheidungen des Ministeriums E 16 a. a. O.); gegen die in Reichszuwachssteuersachen im Beschwerdeverfahren ergangenen zweitinstanzlichen Entscheidungen der Oberbehörde (Oberzolldirektion). Die weitere Beschwerde an die Landeszentralbehörde fällt fort; der Rechts- weg ist ausgeschlossen. Die Aufechtungsklage nach Ziff. 1 und 2 ist auch zulässig, wenn die Ent- scheidungen auf Grund bestehender landesrechtlicher oder ortsstatutarischer Vorschriften endgültig sind oder ihre Anfechtbarkeit in anderer Weise ausgeschlossen ist. 84. Ausgeschlossen ist die Anfechtungsklage: 1. gegen Entscheidungen in Dienststrassachen; in Dienststrafsachen gegen Gemeindebeamte jedoch nur insoweit, als die Entscheidungen nicht auf l #